Mehr Zeit für Weiterbildung

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Mehr Zeit f체r Weiterbildung Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkr채ftestipendium


Nehmen Sie sich Zeit für Bildung

Lebenslanges Lernen ist seit Jahren in aller Munde. Und natürlich muss und möchte man sich auch im Beruf auf dem Laufenden halten: Sei es durch eine Zusatzausbildung, einen nachgeholten Abschluss oder durch komplettes Umsatteln in einen neuen Bereich mit ­neuen Herausforderungen. Manche Aus- und Weiterbildungen sind aber derart umfangreich, dass sie kaum neben der normalen Arbeit bewältigt werden können. Deshalb gibt es eine Reihe von Arbeitszeitregelungen, die Lernen möglich machen sollen, ohne dass der Arbeitsplatz dauerhaft aufgegeben werden muss. Mit dieser Informationsbroschüre wollen wir Ihnen konkrete Informationen zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit liefern: Voraussetzungen, Dauer, mögliche Geldleistungen. Außerdem informieren wir über das so genannte Fachkräftestipendium, das die Ausbildung zum Facharbeiter in einem Mangelberuf ermöglicht: Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während der Ausbildungszeit. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Lernprojekt!

Siegfried Pichler AK-Präsident

Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg · Layout: Gabriele Gallei · alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg www.ak-salzburg.at · Titelfoto: fotolia · Druck: Offset 5020 Druckerei & Verlag Ges.m.b.H., Salzburg · Stand: Von der AK Tirol zur Verfügung gestellt, adaptiert durch die AK Salzburg von Mag. Franz Fuchs-Weikl, aktualisiert 9/2014


Mehr Zeit für Weiterbildung Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.


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Inhalt Bildungskarenz �������������������������������������������������������������������������������������� 7 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenz und den Bezug von Weiterbildungsgeld................................................... 7 Dauer der Bildungskarenz......................................................................... 8 Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb................................ 9 Weiterbildungsgeld.................................................................................... 9 Antrag auf Weiterbildungsgeld und Auszahlung....................................... 9 Höhe und Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes.................................. 9 Steuerliche Behandlung des Weiterbildungsgeldes................................ 10 Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz................................ 10 Versicherungsschutz in der Bildungskarenz............................................ 10 Einkünfte während der Bildungskarenz................................................... 10 Kein Kündigungsschutz in der Bildungskarenz....................................... 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz...... 11 Arbeitslosigkeit........................................................................................ 11 Bildungskarenz und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche.................... 11 Mustervereinbarung einer Bildungskarenz.............................................. 12 Welche ersten Schritte sind für eine Bildungskarenz wichtig?................ 13 Bildungsteilzeit ������������������������������������������������������������������������������������ 13 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme............................................ 13 Bildungsteilzeitgeld................................................................................. 14 Antragstellung......................................................................................... 15 Abfertigung.............................................................................................. 15 Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz.................................... 15 Fachkräftestipendium �������������������������������������������������������������������������� 16 Voraussetzungen..................................................................................... 16 Höhe des Fachkräftestipendiums .......................................................... 17 Zuverdienstmöglichkeiten....................................................................... 17 Abkürzungsverzeichnis ������������������������������������������������������������������������ 18

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Allgemeines Die Bildungskarenz soll Arbeitnehmern die berufliche Aus- und Weiterbildung ermöglichen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Mit Einverständnis des Arbeitgebers können sich Arbeitnehmer für zwei bis maximal zwölf Monate für Weiterbildungszwecke von der Arbeit gegen Entfall des Arbeitsentgeltes freistellen lassen. Mit der Bildungsteilzeit ist es möglich, sich bei weniger Wochenarbeitszeit weiterzubilden. Die Bildungsteilzeit muss zumindest vier Monate und darf maximal zwei Jahre dauern. Arbeitnehmer können dabei ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich weiterzubilden und erhalten zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt ein Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS). Das Fachkräftestipendium ermöglicht es gering und mittel qualifizierten Arbeitnehmern und Arbeitslosen, sich mithilfe eines Stipendiums zu Facharbeitskräften in Mangelberufen ausbilden zu lassen. Gesetzlich geregelt werden Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) bzw. in gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen, im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).

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Bildungskarenz „AUSZEIT FÜR BILDUNG“ Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenz und den Bezug von Weiterbildungsgeld Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind im AVRAG (§ 11) geregelt, die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld im AlVG (§ 26). Beides ist zu beachten! Für die Zeit der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zuständige Behörde ist das AMS des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers. QQ Ein vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz mindestens 6 Monate dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber. In diese Frist einzurechnen sind etwa Zeiten eines Präsenz- bzw. Zivildienstes und eines Wochen- oder Krankengeldbezugs. Für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 1.1.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem MSchG oder VKG befinden, gilt eine Ausnahme: Sie können binnen 6 Monaten nach Ende dieser Karenz eine Bildungskarenz antreten. QQ Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Die Bildungskarenz ist vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig, auch der Zeitpunkt und die Dauer der Bildungskarenz müssen abgesprochen und vereinbart werden. Über die Bildungskarenz muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Bei der Vereinbarung ist auf die gegenseitigen Interessen Bedacht zu nehmen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Bildungskarenz nicht möglich. QQ Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (bestimmte Dauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung: normalerweise der Nachweis von einem Jahr unselbständiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre, für Jugendliche gibt es eine großzügigere Regelung), QQ Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen. Es ist die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachzuweisen.

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Diese Voraussetzung gilt z.B. als erfüllt, beim Besuch… QQ einer Universität, einer Fachhochschule, eines Kollegs oder einer vergleichbaren QQ Ausbildung, wenn ein Leistungsnachweis nach jedem Semester, bzw. nach 6 Monaten im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (8 ECTSPunkten) erbracht werden kann, QQ eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- oder die Studienberechtigungsprüfung, wenn dieser 20 Wochenstunden (inkl. Lernzeit) umfasst, QQ eines Lehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses oder Lehrabschlusses, wiederum bei Vorliegen von 20 Wochenstunden (inkl. Lernzeit). Anrechenbar auf die geforderten 16 bzw. 20 Wochenstunden Bildungsaktivität sind neben reinen Kurszeiten auch Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungsziels nötig sind. Lernzeiten müssen allerdings von der Bildungseinrichtung bestätigt werden. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss schriftlich (z.B. durch Kursbestätigungen) nachgewiesen werden. Die Weiterbildungsmaßnahme muss im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechen. Eine Ausnahme vom durchgehenden Besuch einer Bildungsmaßnahme gibt es im Hinblick auf Ferienzeiten, in denen der Bildungsbetrieb (z.B. Universität) ruht. In solchen Fällen ist es aber ratsam, vorher mit dem AMS in Kontakt zu treten. Beamtinnen und Beamte sind von der Möglichkeit, Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld in Anspruch zu nehmen, ausgenommen. Dauer der Bildungskarenz Die Bildungskarenz muss für mindestens 2 Monate vereinbart werden und darf maximal 12 Monate dauern. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst 4 Jahre nach dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, ein Teil muss mindestens 2 Monate betragen, die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Jahren maximal 12 Monate dauern. Die Frist von 4 Jahren beginnt mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen. Die Teile müssen von Anfang an vereinbart werden. Ein Wechsel des Dienstgebers ist dabei nicht möglich.

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Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben können ebenfalls eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren eine Beschäftigung von insgesamt 6 Monaten beim selben Arbeitgeber vorliegt. Weiterbildungsgeld Für die Zeit der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zuständige Behörde ist das AMS des Hauptwohnsitzes des Arbeitnehmers. Antrag auf Weiterbildungsgeld und Auszahlung Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (Wohnbezirk) zu stellen. Die unterschriebene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Bildungskarenz muss vorgelegt werden. Die Beantragung des Weiterbildungsgeldes kann nur unter persönlicher Vorsprache beim AMS erfolgen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden. Höhe und Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes Für die Zeit der Bildungskarenz wird Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (= € 14,53 pro Tag, Stand: 2014) bezahlt. Das Weiterbildungsgeld wird je nach Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für mindestens 2 Monate bis insgesamt längstens für 12 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ausbezahlt. Findet die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen statt, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ab Antritt des 1. Teils der Bildungskarenz fortbezogen werden. Eine Aufteilung der Bildungskarenz in mehrere Teile ist dem AMS vorab mitzuteilen.

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Steuerliche Behandlung des Weiterbildungsgeldes Das Weiterbildungsgeld wird nicht voll versteuert, es wird gleich behandelt wie das Arbeitslosengeld. Es kommt zu keiner höheren Besteuerung im Vergleich dazu, wenn man das Weiterbildungsgeld als Einkommen bezogen hätte. Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz Derzeit wird die Art der Bildungsmaßnahme vom AMS nicht überprüft, es gibt also grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Auswahl der Bildungsmaßnahmen. Es werden sowohl Aus- als auch Weiterbildungsmaßnahmen mit Weiterbildungsgeld gefördert (z.B. Berufsreife, Lehrabschluss im 2. Bildungsweg, Weiterbildungslehrgänge, Besuch der Abendschule, Studium im 2. Bildungsweg, EDV-Kurse). Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem AMS ist aber in jedem Fall ratsam. Im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme ist auch ein Auslandsaufenthalt möglich. Versicherungsschutz in der Bildungskarenz QQ Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. QQ Seit 1.1.2005 werden Zeiten einer Bildungskarenz bei der Pensionsermittlung berücksichtigt. Einkünfte während der Bildungskarenz In der Bildungskarenz dürfen während des Bezugs von Weiterbildungsgeld Einkünfte aus einer Beschäftigung, auch beim gleichen Arbeitgeber, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 395,31 monatlich, Stand: 2014) erzielt werden. Ansonsten wird das Weiterbildungsgeld gekürzt oder gestrichen.

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Kein Kündigungsschutz in der Bildungskarenz Während der Bildungskarenz besteht für Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann allerdings versuchen, mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung für diesen Zeitraum zu vereinbaren. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wird, kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht als Motivkündigung angefochten werden. Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers während der Bildungskarenz beendet, so wird das Weiterbildungsgeld für die Dauer der laufenden Bildungsmaßnahme im Rahmen der vereinbarten Karenzierung weiter gewährt. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers oder im beiderseitigen Einvernehmen während der Bildungskarenz beendet, besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld mehr. Arbeitslosigkeit Im Falle von Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bildungskarenz und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, insbesondere die Dauer der Entgeltfortzahlung, die Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubsausmaßes und der Abfertigung bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht. Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche in einem Arbeitsjahr, in dem eine Bildungskarenz vereinbart wurde, werden aliquotiert. Unterliegt das Arbeitsverhältnis aber dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung Neu), hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Bildungskarenz Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Familienlastenausgleichfonds an die Mitarbeitervorsorgekasse. AK-Infoservice

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Mustervereinbarung einer Bildungskarenz Mustervereinbarung einer Bildungskarenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für die Vereinbarung mit dem AMS gibt es ein eigenes AMSFormular „Bescheinigung für Bildungskarenz“ – Download unter: www. ams.at/service-arbeitsuchende/download-formulare. Für eine schriftliche Vereinbarung über eine Bildungskarenz sind folgende Mindestanforderungen zu beachten: Arbeitgeber: Name, Adresse, Kontaktperson, Telefon Arbeitnehmer: Name, Versicherungsnummer Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit von …………..… bis ……….…..… vereinbart. Ort, Datum Arbeitgeber: Firmenstempel / Unterschrift Arbeitnehmer: Unterschrift Es kann allerdings versucht werden, mit dem Arbeitgeber zusätzlich besondere Rahmenbedingungen in Bezug auf Behaltezeit und Rückkehr auf den jetzigen Arbeitsplatz in folgender Form zu vereinbaren: „Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die Rückkehr auf den derzeitigen Arbeitsplatz zugesichert. Während der Bildungskarenz verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung seines Kündigungsrechts.“ Welche ersten Schritte sind für eine Bildungskarenz wichtig? QQ Weiterbildungsmaßnahme festlegen QQ Vereinbarung mit dem Dienstgeber QQ Abklärung mit dem AMS

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BILDUNGSTEILZEIT „GLEICHZEITIG ARBEITEN UND LERNEN“ Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind im AVRAG (§ 11a) geregelt, die Voraussetzungen für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld im AlVG (§ 26a). Beides ist zu beachten! QQ Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen 6 Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen 3 Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. QQ Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens ein Viertel, höchstens um die Hälfte. Eine Reduzierung unter 10 Arbeitsstunden pro Woche oder unter die Geringfügigkeitsgrenze ist nicht möglich. QQ Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. QQ Innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren kann insgesamt längstens 2 Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren fortbezogen werden. QQ Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in diesem Ausmaß erforderlich sind. QQ Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Hochschulstudiums, so ist nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 2 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTSPunkten zu erbringen. QQ Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

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a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten, b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten 6 (3) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit. Nutzen Sie dafür unbedingt das AMS-Formular „Bescheinigung für Bildungsteilzeit“ des AMS. Downloadmöglichkeit unter: ­ www.ams.at/service-arbeitsuchende/download-formulare Bildungsteilzeitgeld Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,76 (Stand: 2014) täglich. Beispiel 1: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden: Das Bildungsteilzeitgeld beträgt: € 456,- (= € 0,76 x 20 Stunden x 30 Tage im Monat). Beispiel 2: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 10 Stunden: Das Bildungsteilzeitgeld beträgt: € 228,- (= € 0,76 x 10 Stunden x 30 Tage im Monat). Das Nettoeinkommen in der Bildungsteilzeit setzt sich aus dem Lohn bzw. dem Gehalt aus dem Dienstverhältnis mit reduzierter Stundenzahl und dem Bildungsteilzeitgeld zusammen.

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Antragstellung Das Weiterbildungsgeld muss vor Beginn der Bildungsteilzeit durch das AMS genehmigt werden und die Bildungsteilzeit darf erst bei positivem Bescheid des AMS beginnen. Bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können maximal 4 Personen gleichzeitig in Bildungsteilzeit sein. Bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten dürfen sich nicht mehr als 8 Prozent der gesamten Belegschaft in Bildungsteilzeit befinden. Abfertigung Der Abfertigungsanspruch (Abfertigung Alt und Neu) bleibt auf Basis der bisherigen Beschäftigung gesichert. Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sind innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren möglich. Es kann auch ein (einmaliger!) Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz vorgenommen werden. Dabei erfolgt eine gegenseitige Anrechnung: die Hälfte bzw. das Doppelte. Beispiel: Wechsel nach 12 Monaten Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz: Bildungskarenz ist grundsätzlich bis zu 12 Monaten möglich. Da die verbrauchten Bildungsteilzeit-Monate mit 0,5 bewertet werden, bleiben noch 12 – (12 x 0,5) = 6 Monate für die Bildungskarenz übrig. Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit ist nur dann innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren möglich, wenn vor dem Bildungsteilzeit-Block die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AlVG erfüllt werden: beim selben Dienstgeber unmittelbar davor eine mindestens 6 (3) Monate dauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.

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Fachkräftestipendium „Bessere Qualifikation bedeutet bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.“ Voraussetzungen Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 34b AMSG): QQ 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des Dienstverhältnisses in den letzten 15 Jahren, QQ bisherige Qualifikation unter Fachhochschulniveau. QQ Gefördert werden Ausbildungen, die zu einer Höherqualifizierung und einem Abschluss in Bereichen führen, in denen ein Mangel an Fachkräften herrscht. Das AMS führt dazu eine Liste von förderbaren Ausbildungen (Schwerpunkt: Gesundheit/Pflege, Sozialbereich, Technik). Nicht förderbar sind Hochschulausbildungen und Fernlehrgänge! Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als 3 Monate pro Jahr beträgt. Gefördert werden Ausbildungen, die frühestens am 1.7.2013 und spätestens am 31.12.2017 beginnen oder wiederaufgenommen und in Österreich absolviert werden. Ausmaß der Ausbildung: 20 Stunden pro Woche inklusive „Lernzeit unter Aufsicht“. QQ Bestandene Aufnahmeprüfung bzw. Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die in Österreich geplante Ausbildung. Wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Berufsberatung. Tipp: Nutzen Sie unsere AK/Biber-Bildungsberatung www.bildungsberatung-salzburg.at Tel.: 0650 320 20 52 oder Mail: biber@ak-salzburg.at

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QQ Nachweis der Fortschritte QQ Das Fachkräftestipendium ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der Förderwerber mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung Kontakt aufnimmt. Höhe des Fachkräftestipendiums Das Fachkräftestipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, längstens für 3 Jahre, und beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder. Das Fachkräftestipendium wird in Tagsätzen gewährt (EUR 27,20, Stand: 2014). Beispiel: Monat mit 30 Tagen: € 27,20 x 30 = € 816,Derzeit wird das Fachkräftestipendium neu geregelt. Durch die Angleichung an die Bestimmungen des Arbeitslosengeldbezuges kann das Fachkräftestipendium nun auch höher ausfallen. Nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem zuständigen AMS auf. Zuverdienstmöglichkeiten Einkünfte sind bis zur Geringfügigkeitsgrenze neben dem Fachkräftestipendium möglich – auch aus einer Beschäftigung bei dem letzten Arbeitgeber.

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Bitte informieren Sie sich im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung über weitere Förderungsmöglichkeiten des Bundes und des Landes Salzburg! QQ www.kursfoerderung.at QQ www.bildungsfoerderungen.at Informationen zu den Beihilfen der AK Salzburg für Lehrlinge, Schüler und Studierende finden Sie unter www.ak-salzburg.at

Abkürzungsverzeichnis

AlVG ......................... Arbeitslosenversicherungsgesetz AMS .......................... Arbeitsmarktservice AMSG ....................... Arbeitsmarktservicegesetz ASVG ........................ Allgemeines Sozialversicherungsgesetz AVRAG ...................... Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz MSchG ..................... Mutterschutzgesetz VKG .......................... Väter-Karenzgesetz

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Notizen:

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662-8687 Fax: 0662-876258 www.ak-salzburg.at kontakt@ak-salzburg.at Bezirksstellen: Pongau: Gasteiner Straße 29 5500 Bischofshofen Telefon: 06462-2415 Fax: 06462-3113 -20 Pinzgau: Ebenbergstraße 1 5700 Zell am See Telefon: 06542-73777 Fax: 06542-74124-22 Flachgau: Kirchenstraße 1b 5202 Neumarkt Telefon: 06216-4430 Fax: 06216-7845-14 Tennengau: Bahnhofstraße 10 5400 Hallein Telefon: 06245-84149 Fax: 06245-84149-76 Lungau: Schlossparkweg 6 5580 Tamsweg Telefon: 06474-2349 Fax: 06474-2349-14


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