SCIP-Datenbank

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DOKUMENTENTYP | UMWELT | CHEMIKALIENPOLITIK

SCIP-Datenbank

Ergänzung zur BDI-Position „EU-Umwelt-Omnibus“ zur

Vereinfachung des Umweltrechts

02. September 2025

Hintergrund

Nach Art. 9.1(i) und 9.2 der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (EU-AbfallRRL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) sind Lieferanten von Erzeugnissen, d.h. Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen, Händler oder andere Akteure der Lieferkette, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, seit Januar 2021 verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) alle Informationen zu übermitteln, über die sie gemäß Artikel 33(1) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verfügen. Die Anforderung gilt für alle Erzeugnisse, die „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten Zur Umsetzung der Informationspflicht wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank auf Grundlage des Art. 9.1 eingerichtet Die Informations- und Meldepflicht an die SCIP-Datenbank besteht für alle Lieferanten von Erzeugnissen im Sinne von REACH Art. 3 Nr. 1.

Bewertung

Die Einführung der Informations- und Meldepflichten über die EU-AbfallRRL wurden bereits vor der Einführung von Seiten der Industrie immer wieder kritisiert Diese Kritik gilt sowohl hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Regelung als auch im Hinblick auf das Verhältnis von Aufwand und Nutzen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben diese Befürchtungen bestätigt. Besonders relevant sind aus Sicht des BDI folgende Aspekte:

▪ Die Pflicht zur Meldung von Erzeugnissen mit einem SVHC-gehalt von > 0,1 Gewichtsprozent war kurz vor Abschluss im Trilogverfahren zur Abfallrahmenrichtlinie eingebracht worden. Hierdurch erfolgte keine Beteiligung betroffener Stakeholder. Auch ein Impact Assessment wurde trotz der weitreichenden Auswirkungen und der breiten Betroffenheit über alle Branchen hinweg nicht durchgeführt.

Dr. Mirjam Merz| Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit

▪ Die Implementierung durch die ECHA über die SCIP-Datenbank geht weit über die rechtlichen Anforderungen in Art 9 AbfallRRL und Art 33 der REACH-Verordnung hinaus. Während gemäß Art. 33 lediglich die Angabe des Stoffnamens (SVHC) in der REACH-Kandidatenliste und Informationen zur sicheren Verwendung des Produkts vorgesehen sind, fordert die SCIP-Datenbank die Bereitstellung weiterer Informationen (z. B. „primary article identifier“ , „article category“ , „concentration range“, „number of unites“ etc.)

▪ Durch die umfangreichen Meldepflichten an die SCIP-Datenbank entsteht in den Unternehmen ein hoher bürokratischer Aufwand. Die betroffenen Unternehmen müssen umfangreiche Informationen zu allen Erzeugnissen melden, die SVHC enthalten. Gerade bei komplexen Produkten (z. B. In der Luftfahrtindustrie, der Elektronikindustrie, der Automobilindustrie oder im Maschinen- und Anlagenbau) führt dies zu einer immensen Anzahl an Meldungen (Einträgen) an die SCIP-Datenbank

▪ Die Aktualität und die Qualität der Daten ist nicht gegeben und führt zu fehlerhaften Schlussfolgerungen. Aufgrund der Konstruktion der Datenbank und der Vielzahl unterschiedlicher eingabepflichtiger Unternehmen ist die Aktualität und die Qualität der verwendeten Daten nicht immer garantiert. Diese systembedingte Fehleranfälligkeit und die Tatsache, dass keine Mechanismen zur Validierung der Daten existieren (bzw. diese nur über sehr aufwändige Analysen zu realisieren wären) hat in der Vergangenheit z. B. schon zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der ECHA bei geplanten Stoffregulierungen geführt.

▪ Vor allem aber erfüllt die SCIP-Datenbank trotz des hohen Umsetzungsaufwandes das eigentliche Ziel, das Recycling durch mehr Transparenz über Schadstoffe in Erzeugnissen zu verbessern, nicht. Dies belegt der „SCIP-Evaluation Report“ PwC und ECHA.

Lösungsvorschlag - Forderung der Industrie

Bei der SCIP-Datenbank steht der hohe bürokratische Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage brauchen die Unternehmen echte Erleichterungen. Die SCIP-Datenbank der ECHA sollte daher eingestellt werden. Die Intention, dass neben einem Materialkreislauf auch ein valider Datenkreislauf für die Etablierung der zirkulären Wertschöpfung in der EU etabliert werden muss, bleibt im Grundsatz richtig. Diese Diskussion wird derzeit unter anderem im Rahmen der Etablierung digitaler Produktpässe (DPP) weitergeführt.

Impressum

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

EU Transparency Register: 1771817758-48

Redaktion

Dr. Mirjam Merz

Referentin Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit

T: +49 30 2028-1466 m.merz@bdi.eu

BDI Dokumentennummer: D 2124

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