Stellungnahme
Referentenentwurf
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr

Langtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett)
Referentenentwurf/ Regierungsentwurf
(Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwPBBG)
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Stand: 03 07 2025
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Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwPBBG

Einleitung
DieVerteidigungsfähigkeit im InteressederSicherheit Deutschlands undEuropas in Zusammenarbeit mit unseren Bündnispartnern angesichts der bestehenden Bedrohungslage zu stärken, ist existenziell. Dafür ist ein schneller Fähigkeitszuwachs der Bundeswehr erforderlich. Die finanziellen Mittel wurden bereits bereitgestellt. Der BDI erkennt an, dass weitere Beschleunigungen im Rahmen von Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr aufgrund des Ernstes der Lage geboten sind und fundamentale Grundsätze des Vergaberechts, wie Wettbewerb, Transparenz und effektiver Rechtsschutz, dahinter zeitweise zurücktreten sollen.
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1. Keine Präjudizwirkung für allgemeines Vergaberecht
Die bestehende Bedrohungslage rechtfertigt es, im Bereich Verteidigung und Sicherheit auf diese Sondersituation zu reagieren und weitreichende Sonderregelungen befristet vorzusehen. Diese Sonderregelungen dürfen aber weder ohne vorherige gründliche Überprüfung nach Ablauf der Befristung grundlos perpetuiert noch per se auf das allgemeine Vergaberecht übertragen werden.
2. Schwellenwert für 25 Mio. Euro-Vorlagen anheben
Um Vergabeprozesse im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu beschleunigen, schlägt der BDI eine signifikante Erhöhung des Schwellenwerts der sogenannten 25-Mio. Euro-Vorlagen vor. Diese Vorlagen wurden in den 1980er Jahren als 50-Mio. DM-Vorlage eingeführt und seitdem nicht angepasst. Ohne eine zumindest inflationsbedingte Anpassung wird die aktuelle Höhe dazu führen, dass in Zukunft nahezu alle Beschaffungen das parlamentarische Verfahren durchlaufen müssen. Die Erstellung der Vorlagen ist bereits heute mit einem erheblichen Aufwand für das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) verbunden, was zu einer Verlangsamung des Prozesses beiträgt.
3. Ausnahmen auf Basis des AEUV
Die in § 2 BwBBG-E vorgesehene Konkretisierung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 346 AEUV in § 107 Abs. 2 GWB wird im Sinne der Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie begrüßt. Dies betrifft die Klarstellung, dass alle Beschaffungen, die dem Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft bzw. der des nordatlantischen Bündnisses dienen, grundsätzlich die wesentlichen Sicherheitsinteressen i. S. v. § 107 Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 346 AEUV berühren. Gleiches gilt für die Versorgungssicherheit bei der Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten sowie für die Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten für den Spannungs- bzw. Krisenfall (§ 2 Abs. 3 BwBBG-E).
4. Vergabeverfahren ohne gesicherte Finanzierung
§ 7 Abs. 2 BwBBG-E sieht vor, dass „bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen“ ein Vergabeverfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn die Finanzierung des Vorhabens noch nicht gesichert ist. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens. Im Fall ausbleibender oder

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geänderter Finanzierungträgt somit derBieterdas Risiko.DerBDIhält einen entsprechend deutlichen Hinweis in den Vergabeunterlagen für zwingend notwendig. Zudem sollteeineKompensationfürdieaufgewandtenPlanungsund Angebotskosten vorgesehen werden, falls die Finanzierung des Beschaffungsvorhabens scheitert, denndiewesentlicheMotivationzurvorgezogenen Ausschreibung liegt im staatlichen Verteidigungs- und Sicherheitsinteresse. Dieses Interesse zu Lasten der privaten Anbieter zu regeln, ist nicht sachgerecht und könnte zudem dazu führen, dass sich an einem solchen Vergabeverfahren nur wenige oder gar keine Bieter beteiligen. Die gleiche Argumentation gilt für § 9 Abs. 5 BwBBG-E, der die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ohne gesicherte Finanzierung ermöglicht.
5. Angebote aus Drittstaaten
Nach § 11 Abs. 2 BwBBG-E können Auftraggeber festlegen, dass ein bestimmterwertmäßigerAnteilderAusführungauseinemMitgliedstaatderEU stammenmuss.FesteQuotenfüreuropäischeDienstleistungenoderProdukte vorzugeben, kann im aktuell schwierigen internationalen Umfeld jedoch Probleme verursachen. Möglichst pragmatisch sollte im Vordergrund stehen, welcher Bedarf gedeckt werden muss, sowie ob – und gegebenenfalls wo –erforderliche Rohstoffe und Produkte verfügbar sind und zu angemessenen Konditionen beschafft werden können.
6. Innovationspartnerschaft
§ 14 Abs. 1 BwBBG-E stellt klar, dass auch im verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Vergaberecht die Innovationspartnerschaft als Vergabeverfahren gewählt werden kann. Diese wird als die technologische Agilität unterstützendes Vergabeinstrument grundsätzlich begrüßt. Als nicht sachgerecht erscheint allerdings, dass der Auftraggeber die Entwicklungspartnerschaft für einzelne oder alle beteiligten Partner jederzeit beenden kann mit dem Risiko, dass der bzw. die gekündigten Entwicklungspartner für ihre Arbeiten keine Vergütung erhalten. Darauf sollte verzichtet werden, weil dies andernfalls zu einem zurückhaltenden Interesse der Bieter an der Beteiligung im Rahmen einer Innovationspartnerschaft führen könnte.

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7. Markterkundung
Die Ermöglichung von Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne in § 14 Abs. 2 BwBBG-E wird als sachgerecht erachtet.
8. Funktionale Leistungsbeschreibung
Um innovative Leistungen und Neuentwicklungen sowie Ideen von Unternehmen berücksichtigen zu können, soll der Auftraggeber nach § 14 Abs. 3 BwBBG-EdieAusschreibung als funktionaleLeistungsbeschreibung prüfen, die lediglich Rahmenbedingungen und Zielvorgaben enthält. Dies begrüßt der BDI ausdrücklich als beschleunigendes und innovationsförderndes Element. Weil der Auftraggeber damit Planungsaufgaben auf Bieter verlagern und somit auf die Entwicklung eigener technischer Lösungen verzichten kann, erzielt er einen unter Umständen erheblichen zeitlichen Vorteil im Vergabeverfahren. Gleichzeitig sind funktionale Leistungsbeschreibungen ein bewährtes Mittel zur Innovations- und KMU-Förderung, weil sie häufig zur Beschaffung neuartiger Leistungen führen.
9. Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes
Alle vom Referentenentwurf erfassten Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern des Bundes zu konzentrieren (§ 15 Abs. 1 BwBBG-E), ist sinnvoll, um eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten und unbeabsichtigteLücken zuvermeiden.DieSpezialisierungaufdas Verteidigungsvergaberecht bewirkt, dass möglichst zügig qualifizierte Entscheidungen getroffen werden können.
10.Befristung
Angesichts der weitreichenden Sonderregelungen wird eine Befristung des Gesetzes (vgl. § 20 BwBBG-E) bis zur anvisierten Erreichung des Fähigkeitenzuwachses begrüßt. Die dafür grundsätzlich vorgesehenen zehn Jahre erscheinen mit Blick auf den erheblichen Nachholbedarf und das Sondervermögen angemessen.
11.Evaluierung
Dass das BwPBBG evaluiert werden soll, um die Erfahrungen mit den Regelungen in der Vergabepraxis sichtbar zu machen, wird ausdrücklich begrüßt.


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Hierfür ist es wichtig und ratsam, sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer einzubeziehen und die Evaluierung rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung zu beenden, um die gewonnenen Erfahrung in die Entscheidung über den Fortgang des Gesetzes einfließen zu lassen. Allerdings wird die Evaluierung nur in der Begründung erwähnt und läuft daher Gefahr, übersehen zu werden. Wir regen daher die Aufnahme in den Gesetzestext an.

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Über den BDI
Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Underbietet InformationenundwirtschaftspolitischeBeratung füralle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.
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