Das macht Unternehmen zu strafrechtlichen Hilfsermittlern gegen ihre eigenen Zulieferer. Bei Ermittlung des BAFA darf nur eine Duldungspflicht, aber keine Mitwirkungspflicht der Unternehmen gelten, insbesondere dürfen Unternehmen nicht zur Beschaffung von Unterlagen ihrer Zulieferer verpflichtet werden. Das Gesetz muss weiterhin Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote, insbesondere für unternehmensinterne Ermittlungen, vorsehen. Auch für das BAFA müssen die wesentlichen Schutzanforderungen des Grundgesetzes – z. B. richterlicher Beschluss vor Betreten von Räumlichkeiten – gelten.
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