Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

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POSITION | STEUERPOLITIK | INTERNATIONALES STEUERRECHT

Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland Nationale Einführung für notwendige Vereinfachungen nutzen

November 2022 Nationalen Alleingang vermeiden Deutschland und die anderen G5-Staaten Frankreich, Italien, Niederlande und Spanien haben im September 2022 angekündigt, die nationale Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen auch unabhängig von einer Einigung der EU-Mitgliedsstaaten voranzutreiben. Internationale Alleingänge sind nicht zielführend und schaden der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Eine rein nationale Umsetzung der Mindeststeuer erzeugt ausschließlich Aufwand für die deutschen Stammhäuser der Unternehmen, deren Besteuerung in Deutschland regelmäßig weit über dem Mindeststeuersatz liegt. Darüber hinaus ist höchst zweifelhaft, ob ein deutscher Alleingang mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Erstanwendung ab dem Jahr 2025 Der ambitionierte Zeitplan, eine Anwendung der Mindeststeuer bereits ab dem Jahr 2024 vorzusehen, ist vor dem Hintergrund der enormen Komplexität der hiermit verbundenen Neuregelungen nicht realistisch. Die notwendigen Vorbereitungen der Unternehmen in Form von Umsetzungs- und IT-Prozessen sind sehr zeit- und ressourcenraubend und auch die Erfassung der weltweiten Daten in den Unternehmen ist in dieser Zeit nicht zumutbar. Die deutsche Wirtschaft setzt sich daher mit Nachdruck für wirksame Vereinfachungen und Übergangsregelungen sowie eine weltweite Verschiebung auf mindestens 2025 ein.

Unverhältnismäßigen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung reduzieren Bei einer Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland muss der enorme Zusatzaufwand für die deutschen Unternehmen so weit wie möglich begrenzt werden. So sollten nur Fälle von echter Relevanz erfasst werden und der Anwendungsbereich der Mindeststeuer reduziert werden. Technische Mängel müssen beseitigt und eine praxistaugliche, nationale Umsetzung in Deutschland sichergestellt werden. Auf Sanktionen für unbeabsichtigte fehlerhafte Anwendungen sollte in der Anfangszeit verzichtet werden. Anschließend sollten Sanktionen nur mit Augenmaß und verhältnismäßig, unabhängig vom Jahresumsatz, ausgestaltet werden.

BDI | Steuern und Finanzpolitik | www.bdi.eu


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