Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

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POSITION | STEUERPOLITIK | INTERNATIONALES STEUERRECHT

Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland Nationale Einführung für notwendige Vereinfachungen nutzen

November 2022 Nationalen Alleingang vermeiden Deutschland und die anderen G5-Staaten Frankreich, Italien, Niederlande und Spanien haben im September 2022 angekündigt, die nationale Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen auch unabhängig von einer Einigung der EU-Mitgliedsstaaten voranzutreiben. Internationale Alleingänge sind nicht zielführend und schaden der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Eine rein nationale Umsetzung der Mindeststeuer erzeugt ausschließlich Aufwand für die deutschen Stammhäuser der Unternehmen, deren Besteuerung in Deutschland regelmäßig weit über dem Mindeststeuersatz liegt. Darüber hinaus ist höchst zweifelhaft, ob ein deutscher Alleingang mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Erstanwendung ab dem Jahr 2025 Der ambitionierte Zeitplan, eine Anwendung der Mindeststeuer bereits ab dem Jahr 2024 vorzusehen, ist vor dem Hintergrund der enormen Komplexität der hiermit verbundenen Neuregelungen nicht realistisch. Die notwendigen Vorbereitungen der Unternehmen in Form von Umsetzungs- und IT-Prozessen sind sehr zeit- und ressourcenraubend und auch die Erfassung der weltweiten Daten in den Unternehmen ist in dieser Zeit nicht zumutbar. Die deutsche Wirtschaft setzt sich daher mit Nachdruck für wirksame Vereinfachungen und Übergangsregelungen sowie eine weltweite Verschiebung auf mindestens 2025 ein.

Unverhältnismäßigen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung reduzieren Bei einer Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland muss der enorme Zusatzaufwand für die deutschen Unternehmen so weit wie möglich begrenzt werden. So sollten nur Fälle von echter Relevanz erfasst werden und der Anwendungsbereich der Mindeststeuer reduziert werden. Technische Mängel müssen beseitigt und eine praxistaugliche, nationale Umsetzung in Deutschland sichergestellt werden. Auf Sanktionen für unbeabsichtigte fehlerhafte Anwendungen sollte in der Anfangszeit verzichtet werden. Anschließend sollten Sanktionen nur mit Augenmaß und verhältnismäßig, unabhängig vom Jahresumsatz, ausgestaltet werden.

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Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

Mindeststeueraufkommen in keinem Verhältnis zum Aufwand Das zu erwartende Aufkommenspotential der Mindeststeuer ist gering und wird auf weniger als 2 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt1, wohingegen die abzusehenden Befolgungskosten bei den Unternehmen und Finanzbehörden dazu in keinem Verhältnis stehen. Zudem berücksichtigt die Schätzung nicht die erwarteten und bereits angekündigten Steuererhöhungen in Niedrigsteuerländern, so dass das erwartete Steueraufkommen noch geringer ausfällt. Außerdem werden die Effekte der bestehenden Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland nicht berücksichtigt, so dass die geschätzte Aufkommenswirkung von lediglich 2 Mrd. Euro allenfalls ein „best-case“-Szenario ist. Um dieses Missverhältnis zu dem unverhältnismäßigen Aufwand der deutschen Wirtschaft zu begrenzen, sind wirksame Vereinfachungen bei der globalen Mindeststeuer (sog. GloBE-Regeln) dringend notwendig. Nur so kann eine rechtssichere und verlässliche Administration der hochkomplexen Regeln auf Seiten der Unternehmen und der Finanzverwaltung erreicht werden.

Vereinfachungsvorschläge des BDI: Anwendungsbereich eingrenzen – „White List“ für unschädliche Staaten einführen Die meisten Staaten haben eine nominale Unternehmensteuerbelastung, die weit über dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt. Die steuerliche Gesamtbelastung in Deutschland liegt bei 31,3 Prozent 2 und die weltweite durchschnittliche Unternehmensteuerbelastung beträgt nominal 23,5 Prozent3. Dies zeigt, dass die Unternehmensteuerbelastung zahlreicher Staaten unstreitig über dem Mindeststeuersatz liegt. Dennoch müssen die Unternehmen den komplexen Mindeststeuer-Effektivsteuersatz für jedes anwendbare Land berechnen, obwohl die meisten Länder nominale Steuersätze und effektive Steuerbelastungen4 von deutlich über 15 Prozent aufweisen. Im Ergebnis sind damit aufgrund der Einführung der Mindeststeuer lediglich geringe oder gar keine Steuereinnahmen zu erwarten, jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für Unternehmen. Lösungsvorschlag: Eine erhebliche Vereinfachung kann geschaffen werden, wenn Länder, deren effektive Unternehmensteuerbelastung unstreitig über dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt, im Wege einer „White List“ von der Mindeststeuer ausgenommen werden. Mit dieser einfachen Safe-HarbourRegelung kann die aufwändige Berechnung des effektiven Steuersatzes jedes einzelnen Landes durch die Unternehmen überflüssig werden. Ebenso würde auch die Pflicht der Finanzverwaltung entfallen, eine große Anzahl von Berechnungen der effektiven Steuerbelastung der Unternehmen überprüfen zu müssen, die Jahr für Jahr zeigen, dass der ETR den vereinbarten Mindeststeuersatz überschreitet. Die „White List“ könnte anhand der nominalen Steuersätze von mehr als 15 Prozent (unter Berücksichtigung von lokalen Steueranreizen) ermittelt und sollte von der OECD periodisch überprüft werden. Eine solche Aufstellung wäre auch kein Novum für die Finanzverwaltung, sondern kann sich an bereits bestehenden ähnlichen Konzepten orientieren, wie etwa an der Aufstellung des deutschen Finanzministeriums zu der BEPS-Nexus-Konformität im Rahmen der deutschen Lizenzschranke.

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Fuest, Hugger, Neumeier, Aufkommenseffekte einer effektiven globalen Mindeststeuer, ifo, 2022. BDI/VCI, Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland, 2020/2021, S. 7; OECD, Statutory Corporate Income Tax Rates, Table II.1, 2021. 3 Tax Foundation, Corporate Tax Rates around the World, 2021, Fiscal Fact No. 783, Nov. 2021, files.taxfoundation.org/20211207171421/Corporate-Tax-Rates-around-the-World-2021.pdf, (11 April 2022). 4 OECD, Corporate Tax Statistics, Corporate Effective Tax Rates, 2021, S. 19, https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CTS_ETR. 2

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Synergieeffekte bei der Datenerfassung nutzen Eine der größten Herausforderungen für Unternehmen ist die komplexe Datenerfassung, um die Vorschriften der Mindeststeuer einzuhalten und Sanktionen zu vermeiden. Dieser Prozess verursacht den größten Teil des Verwaltungsaufwands. Echte Erleichterungen können bewirkt werden, wenn bereits bestehende Berichterstattungspflichten ebenfalls für die Mindeststeuer herangezogen werden. Synergien können sich dabei nicht nur aus dem IFRS-Reporting, sondern auch aus dem Country-byCountry Reporting ergeben (CbCR). Der IFRS-Abschluss bildet die Ausgangsbasis für die Mindeststeuerberechnungen, daher würde eine möglichst enge Anlehnung an die IFRS-Werte eine erhebliche Vereinfachung darstellen. Die materiellen Wesentlichkeitsgrenzen und Datenanforderungen sind auch für die Mindeststeuer zu übernehmen, nur so kann der administrative Aufwand verhältnismäßig sein und vermeidet neue und zusätzliche Berichtspflichten. Dasselbe gilt für das CbCR, da multinationale Unternehmen bereits jetzt verpflichtet sind, einen CbCBericht einzureichen, der Finanzinformationen über die Aufteilung und Besteuerung ihrer weltweiten Gewinne enthält. Auch wenn die Umsetzung des CbC-Berichtwesens einzelne Defizite aufweist und anderen Zielsetzungen folgt, ist es ein bereits eingeführtes Instrument, um zusätzliche Datenerhebungen zu vermeiden. Ein um alle relevanten, insbesondere latenten Steuern ergänzter CbC-Bericht enthält dann bereits eine Vielzahl an wesentlichen Informationen, die für die Berechnung der ETR nach den Mindeststeuer-Regeln notwendig sind, nämlich den Gewinn- oder Verlust und die entstandene Steuerlast, ohne aber die vollständigen und komplexen Mindeststeuerberechnungen durchzuführen. Lösungsvorschlag: Für die Prüfung, ob ein Unternehmen unter den Anwendungsbereich der Mindeststeuer fällt, sollten bestehende Berichtspflichten wie das CbC-Reporting (CbCR) und der IFRS-Bericht verwendet werden. Hierdurch wird erhebliche Vereinfachung geschaffen. Diese Vereinfachungsmaßnahme würde Unternehmen ermöglichen, die für die Erstellung ihres jährlichen CbC- oder IFRS-Berichts geleistete Arbeit zu nutzen, ohne zusätzlichen Aufwand für die GloBE-Berechnung zu verursachen. Bagatell- und Ausnahmeregeln für unwesentliche Gesellschaften schaffen Hoher Aufwand der Unternehmen entsteht durch die Verpflichtung, die Mindeststeuer auch für Bagatellgesellschaften, deren wirtschaftliche Aktivität nicht wesentlich ist, berechnen zu müssen. Eine zusätzliche Mindeststeuer-Ermittlung für unwesentliche und (kleine) nicht konsolidierte Gesellschaften, ist überschießend und erweitert die Berichtspflichten ausschließlich für die Prüfung von Bagatellfällen. Diese unwesentlichen Gesellschaften stellen keine Fälle von Relevanz dar, verursachen aber sehr hohen bürokratischen Aufwand, wenn für solche Gesellschaften plötzlich besondere Bilanzierungsvorschriften anzuwenden wären. Die aktuelle „de minimis“-Ausnahme ist nicht ausreichend, da sie zunächst umfängliche Berechnungen erfordert, um dann festzustellen, dass die aggregierten Umsätze bzw. Gewinne aller Gesellschaften eines Landes unter der Schwelle von zehn Millionen Euro bzw. einer Million Euro liegen. Lösungsvorschlag: Unwesentliche, nicht konsolidierte Gesellschaften sollten von den Mindeststeuer-Berechnungen ausgeschlossen werden, um eine deutliche Vereinfachung zu schaffen. Die nach den Rechnungslegungsvorschriften bereits vorhandenen Erleichterungen, wie der Nichteinbezug in den Konzernabschluss aus Wesentlichkeitsgründen sollten für Zwecke der Mindeststeuer übernommen werden. Eine solche echte Ausnahme von den Mindeststeuer-Ermittlungsvorschriften senkt die Befolgungskosten für die Unternehmen überproportional. Umsatz- und Gewinnschwellen sollten jeweils für einzelne Tochtergesellschaften und nicht länderbezogen festgelegt werden, sodass bei Unterschreiten der für den Konzernabschluss angewendeten Wesentlichkeitsgrenzen keine weitere 3


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Mindeststeuer-Ermittlung erforderlich ist und es müsste lediglich ein Hinweis auf die „de minimis“- Ausnahme in der Mindeststeuer-Erklärung erfolgen. Hilfsweise könnten auf Antrag unwesentliche und nicht konsolidierte Gesellschaften zwar weiterhin als Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne der Mindeststeuerregeln angesehen werden, aber bei der Berechnung der Mindeststeuer nicht berücksichtigt werden, da die wesentlichen Gesellschaften für einen Großteil des Konzernumsatzes verantwortlich sind und deren Erträge berücksichtigt wurden. Mit einer solchen praxisnahen Regelung wird die Mindestbesteuerung der relevanten Gruppe sichergestellt, aber der administrative Aufwand auf ein vertretbares Minimum reduziert. Schattenrechnungen bei latenten Steuern vermeiden Die unzureichende und uneinheitliche Berücksichtigung von latenten Steuern ruft erheblichen administrativen Zusatzaufwand hervor. Gegenwärtig erlauben die Mindeststeuer-Vorschriften lediglich einen Berücksichtigungszeitraum von fünf Jahren für latente Steuern. Der Fünfjahreszeitraum ist unrealistisch, da die temporären Effekte häufig länger als fünf Jahre bestehen oder nicht von vornehinein absehbar sind. Hierdurch wird nicht die gesamte Steuerlast berücksichtigt und es sind zusätzliche Schattenrechnungen der Unternehmen erforderlich. Dies gilt für unzählige Wirtschaftsgüter, bei denen aufgrund der Begrenzung ein latenter Steueraufwand aus temporären Differenzen rückwirkend im Jahr der Entstehung der Differenz zu kürzen ist. Zudem ist die Berechnung von latenten Steuern auf den Mindeststeuersatz von 15 Prozent gedeckelt, weshalb die künftige Steuerlast ohnehin nicht vollständig berücksichtigt wird. Wenn zusätzlich „Tax Credits“ für FuE-Aktivitäten oder Klimainvestitionen in einzelnen Ländern hinzukommen, fällt der effektive Steuersatz rechnerisch unter den Mindeststeuersatz, obwohl die tatsächliche Steuerlast weit über dem Mindeststeuersatz liegt. Insbesondere klimapolitisch gewollte Investitionen werden vielerorts über „Tax Credits“ gefördert. „Tax Credits“ reduzieren jedoch die tatsächliche Steuerlast, da die Investitionen zu einem Teil auf die Steuerlast anzurechnen sind. Das führt nicht nur zu einer faktischen Doppelbesteuerung, sondern konterkariert auch steuerpolitisch gewollte Investitionsanreize, durch eine Nachbesteuerung mittels der Mindeststeuer. Lösungsvorschlag: Eine Übernahme von latenten Steuern, wie sie im IFRS-Abschluss ausgewiesen sind, ist erforderlich, um den Befolgungsaufwand der Unternehmen erheblich zu reduzieren. Eine abweichende Berücksichtigung von latenten Steuern ruft komplexe Schattenrechnungen hervor, die so vermieden werden können. „Tax Credtis“ und andere wirtschaftspolitisch gewollten Investitionsanreize müssen auf die Mindeststeuer angerechnet werden und dürfen keinesfalls zu einer Nachversteuerung führen. Gesamtkonzept für die internationale Unternehmensbesteuerung notwendig Die Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland muss einem Gesamtkonzept folgen. Die fortlaufende unabgestimmte Einführung weiterer Anti-Missbrauchsvorschriften belastet die Unternehmen zunehmend. Die Maßnahmen müssen untereinander abgestimmt und ausgewogen sein. So sollten gleiche Datenanforderungen und Definitionen für die erste Säule und die globale Mindeststeuer, als zweite Säule des OECD-Projekts, gelten. Bereits bekannte Konzepte und Definitionen des IFRS müssen ebenfalls genutzt werden, ein völlig neuer und aufwändiger dritter Rechnungslegungsstandard muss vermieden werden. Mit der Einführung der globalen Mindeststeuer ist auch die Anpassung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung überfällig. Dabei sollte zumindest die Niedrigsteuergrenze endlich auf das international abgestimmte Niveau von 15 Prozent angepasst werden. Hierbei geht es nicht um eine Steuersenkung, sondern um eine Begrenzung des unverhältnismäßigen Bürokratieaufwands, indem die Hinzurechnungsbesteuerung auf tatsächliche Missbrauchsfälle beschränkt wird. 4


Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland

ZUSAMMENFASSUNG: BDI-Vorschläge zur Vereinfachung der Mindeststeuer in Deutschland ▪ Nationalen Alleingang vermeiden und Erstanwendung ab 2025: Nationale Alleingänge schaden der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Die Erstanwendung für die hochkomplexen Regeln muss auf 2025 verschoben werden, um den Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit einzuräumen. ▪ Anwendungsbereich eingrenzen: Länder, deren effektive Unternehmensteuerbelastung unstreitig über dem Mindeststeuersatz von 15 Prozent liegt sollten im Wege einer „White List“ von der Mindeststeuer ausgenommen werden. ▪ Nur Fälle von signifikanter Relevanz erfassen: Bestehende Bagatellregelungen für unwesentliche, nicht konsolidierte Tochtergesellschaften sind zu übernehmen, so dass die neuen umfangreichen Berichtspflichten hier nicht erforderlich sind ▪ Datenerfassung reduzieren und Synergieeffekte nutzen: Bereits bestehende Berichtspflichten wie das Country-by-Country-Reporting oder den IFRS-Abschluss nutzen und damit neue, umfangreiche Datenerfassung vermeiden. ▪ Latente Steuern umfassend berücksichtigen: Schattenberechnungen und systemwidrige Verwerfungen durch eine Übernahme von latenten Steuern, wie sie im IFRS-Abschluss ausgewiesen sind, vermeiden.

▪ Gesamtkonzept für internationale Unternehmensbesteuerung notwendig: Bestehende Anti-Missbrauchsregelungen im Zuge der Einführung einer Mindeststeuer für Unternehmensgewinne evaluieren und unnötige Vorschriften streichen. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist durch eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf echte Missbrauchsfälle zu beschränken.

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Lobbyregisternummer: R000534 Ansprechpartner Dr. Monika Wünnemann Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028 1507 m.wuennemann@bdi.eu David Gajda Referent Steuern und Finanzpolitik T: +49 30 2028 1413 d.gajda@bdi.eu Dokumentennummer: D 1664

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