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Einmaligen Erfüllungsaufwand begrenzen – fünf Vorschläge
21. Juni 2019
Fakten zum einmaligen Erfüllungsaufwand ▪
23. Oktober 2017 Einmaliger Erfüllungsaufwand oder Umstellungsaufwand sind Kosten, die bei Einführung oder Änderung einer rechtlichen Vorgabe nur einmal beim Normadressaten anfallen. Beispiele sind die Schulung von Mitarbeitern, die Anschaffung von EDV-Programmen oder von neuen Bauteilen für Maschinen und Anlagen.
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Der Umstellungsaufwand betrug laut Jahresbericht des Nationalen Normenkontrollrates 2018 im Berichtszeitraum 2017/2018 430,7 Mio. Euro, wobei die Wirtschaft mit 132 Mio. Euro belastet war. Dies stellt zwar einen Rückgang um mehr als 90 Prozent unter den Vorjahreswert von 4,4 Mrd. Euro dar. Dieser Rückgang ist aber auf geringe Rechtsetzungsaktivitäten der Bundesregierung am Ende der Legislaturperiode zurückzuführen. Die Drei-Jahres-Bilanz zeigt ein anderes Bild: hier stieg der Umstellungsaufwand für die Wirtschaft um 3,4 Mrd. Euro.
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Bei der Bürokratiebremse (One in, one out-Regel), wonach kurz gesagt für jede neue kostenträchtige Regelung an anderer Stelle eine Regelung in gleicher Höhe abgebaut werden muss, bleibt der einmalige Erfüllungsaufwand unberücksichtigt.
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Laut Arbeitsprogramm “Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ will die Bundesregierung ein Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand und zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung erarbeiten.
Maximilian von Koppenfels | Mittelstand und Familienunternehmen | T: +49 30 2028-1627 | m.vonkoppenfels@bdi.eu | www.bdi.eu