REPORTAGEN & BERICHTE
Gefährdungsbeurteilung bei selbstfahrenden A
Mythen, Fakten und Beispiele Von
MARKUS TISCHENDORF
Kein anderes Thema der Arbeitssicherheit erhitzt die Gemüter so sehr, wie die gesetzlich geforderte Gefährdungsbeurteilung. Offensichtlich herrscht eine große Unsicherheit bei Betreibern von mobilen Baumaschinen und -geräten, wie und in welchem Umfang die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist. Die folgenden Ausführungen sollen hierüber Klarheit verschaffen.
Risiko = Wahrscheinlichkeit × Schadensschwere Die systematische Erfassung und Bewertung von Gefährdungen bei der Arbeit kennzeichnet die Gefährdungsbeurteilung. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind deren Ziele, auch vorhersehbare Betriebsstörungen und Notfallsituationen sind zu berücksichtigen. Aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens und der Verletzungsschwere ergibt sich das Unfallrisiko. Je höher das Unfallrisiko bei der Arbeit ist, desto dringlicher werden die Schutzmaßnahmen. Dennoch ist der Rahmen der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung weit gefasst. Für mobile Baumaschinen bedeutet dies, alle
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Phasen der Verwendung einer Maschine wie z. B. das Montieren, An- und Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Einrichten und Rüsten, Instandhalten, Umbauen, Ändern sowie die Außerbetriebnahme zu betrachten. Bereits vor der Auswahl und Beschaffung sollte die Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Schließlich dürfen den Beschäftigten seitens des Arbeitgebers nur geeignete Maschinen zur Verfügung gestellt werden. Der Maschinenauswahl wird also eine herausragende Bedeutung zuteil. Ansonsten gilt: Spätestens vor dem erstmaligen Gebrauch des Arbeitsmittels ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl mobiler Arbeitsgeräte können hier nur einige Beispiele betrachtet
Bauhof-online.de | › Online-Magazin November / Dezember 2021
werden. Die genannten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen lassen sich aber ganz oder teilweise auf andere Baumaschinen und Arbeitsverfahren übertragen. Betriebliche Schutzkonzepte können technischer, organisatorischer oder sonstiger Natur sein. Technische Schutzmaßnahmen sind am Wirksamsten und daher vorrangig auszuwählen. Aber auch organisatorische Maßnahmen (z. B. die Qualifikation des Fahrpersonals) und das Tragen von persönlicher Schutzkleidung dürfen nicht vernachlässigt werden. Für viele mobile Arbeitsgeräte wie Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Ladekrane usw. existieren bereits Ausbildungsgrundsätze der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.