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Der Verein als Bauherr: Haftpflicht, Unfallschutz und Sachversicherungen

Teil 1: Haftpflichtversicherung

Vereine als Bauherren werden bei Bauvorhaben bis zu einem Volumen in Höhe von 400.000 Euro im Rahmen der Haftpflichtversicherung geschützt. Die so genannte Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt sie bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter. Ist das Bauvolumen größer, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn die Differenz über das Versicherungsbüro mit einer Zusatzversicherung nachversichert wird. Diese Nachversicherungsoption ist eine kostengünstige Lösung für das Haftungsrisiko als Bauherr.

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Die größten Risiken für Vereine als Bauherren:

Die Überwachungspflicht

Der Verein als Bauherr kann grundsätzlich haftbar gemacht werden, wenn er die Überwachungspflicht verletzt. Ein Bauherr muss sich persönlich um die Baustelle kümmern, d. h. er hat sich häufig vor Ort über den Zustand der Baustelle zu informieren. Von der Baustelle und vom Grundstück darf für niemanden eine Gefahr ausgehen.

Die Verkehrssicherungspflicht

Auch die Verkehrssicherungspflicht birgt ein wesentliches Haftungsrisiko. So können beispielsweise eine mangelhafte Absperrung oder ein schlecht abgedeckter Kellerschacht zu einem Personenschaden führen. Auch eine ausreichende Beschilderung (z. B. „Eltern haften für ihre Kinder“) schützt nicht vor Schadenersatzansprüchen.

Pflichten als Eigentümer oder Mieter Für seine Auswahl der beteiligten Personen am Bau kann der Bauherr ebenfalls haftbar gemacht werden; zum Beispiel, wenn er als Baufirma kein anerkanntes Fachunternehmen beauftragt hat. Für die Grundstücke und Gebäude der Vereine besteht Versicherungsschutz im Rahmen der so genannten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages. Dies gilt für den Verein als Eigentümer ebenso wie für den Verein als

Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter und Nutznießer der Grundstücke, beispielsweise, wenn ein Besucher wegen unzureichender Beleuchtung auf einem Zugangsweg stürzt und den Verein haftbar macht.

Teil 2: Unfallversicherung

Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) bildet die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Danach ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hinsichtlich der Anmeldung zur Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Bauarbeiten zuständig. Wir empfehlen, vor Beginn der Baumaßnahme den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz mit der VBG abzustimmen. Durch den Sportversicherungsvertrag des Badischen Sportbundes Freiburg (BSB) besteht auch eine Unfallversicherung für die bei einer Baumaßnahme mitwirkenden Vereinsmitglieder. Dabei ist es unerheblich, ob das Vereinsmitglied bereits durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist. Die Versicherungsleistung des Sportversicherungsvertrags besteht zusätzlich. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind nicht rechtsschutzversichert. Das Versicherungsbüro beim BSB steht Ihnen jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung.

Unfallversicherung Hilfe für helfende Mitglieder

In Ihrem Verein packt jeder mit an. Wenn etwas gebaut oder saniert werden soll, krempelt man gemeinsam die Ärmel hoch. Sollte ein helfendes Vereinsmitglied auf der Baustelle einen Unfall haben, können Sie auf die ARAG zählen – ein gutes Gefühl!

Achtung, Pflichtversicherung!

Auch für nicht erwerbsmäßige Bauarbeiten besteht eine Versicherungspflicht. So fordert es das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Für die entsprechende Anmeldung zur Unfallversicherung ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg zuständig.

VBG Hauptverwaltung

Dellbögenkamp 4, 22281 Hamburg Telefon 040 5146-0

Kümmern Sie sich vor Beginn der Baumaß- nahmen unbedingt um den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Ist Ihr Verein Mitglied im BSB? Beruhigend zu wissen: Der Unfallversicherungsschutz –über die Sportversicherung des BSB – gilt nicht nur während der Mitarbeit an Bauobjekten, sondern auch bei sonstigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vereins. Der direkte Weg zu und von der Baustelle ist ebenfalls versichert – vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr. Die Versicherungssummen sind im Sportversicherungsvertrag des BSB mit der ARAG geregelt.

Teil 3: Sachversicherungen

Bei Bauprojekten gibt es neben der Bauherrenhaftpflicht- und der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung verschiedene Sachversicherungen, die Bauherren individuell berücksichtigen sollten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Feuerrohbauversicherung abzuschließen. Diese schützt den Bauherren vor finanziellen Folgen, die durch einen Brand des Bauprojektes entstehen. Die Feuerrohbauversicherung wird regelmäßig in Verbindung mit der (mit Fertigstellung folgenden) Gebäudeversicherung abgeschlossen.

Doch nicht nur Brandschäden stellen ein finanzielles Risiko dar. Unvorhergesehene Schäden, wie zum Beispiel Vandalismus an oder Diebstahl von bereits installierten und fertiggestellten Gewerken können den Bauherren vor finanzielle Herausforderungen stellen. Eine Bauleistungsversicherung schützt vor finanziellen Verlusten durch unvorhergesehene Schäden am Bauvorhaben. Sie umfasst alle Lieferungen und Leistungen für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des versicherten Bauprojekts. Im Schadenfall übernimmt die Bauleistungsversicherung unter ande- rem die Kosten, die durch den Diebstahl der fest eingebauten Sachen entstanden sind.

Nach Vollendung des Bauprojekts ist es wichtig, sowohl das Gebäude, als auch dessen Inhalt oder auch den Kunstra- senplatz zu versichern. Zu den Grundgefahren zählt unverändert das Feuerrisiko. Auch die Gefahren Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl (gilt für den Inhalt und ist nicht bei Gebäuden möglich) sollten mitversichert werden. Die

Neuigkeiten zur Abmahnwelle wegen Google Fonts

Im Herbst haben wir Sie informiert, wie Sie sich bei einer Abmahnung zum Thema Google Fonts und Google Maps verhalten sollten. Bis dato sind übrigens 71 Fälle bei uns gemeldet worden. Jetzt kommt Bewegung in die Sache: Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Rechtsanwalt und seinen Mandanten wegen des Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressung. Lesen Sie die Hintergründe.

Abmahnung wegen Google Maps auf der Vereinswebsite und wie man sich schützen kann

Ein Sportverein hatte seine Website neu gestaltet und auch eine Karte von Google Maps verlinkt, damit das Vereinsgelände besser gefunden werden konnte. Mit Erfolg, denn die Zugriffe stiegen sprunghaft an.

Leider wurde dabei der Datenschutz verletzt: Der Verein erhielt eine Abmahnung. Ein Besucher der Website hatte ein Anwaltsbüro beauftragt, 450 Euro Schadensersatz für den Verstoß zu fordern und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Anwälte warfen dem Verein eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, da mit der Verlinkung zu Google Maps und den hinterlegten Google Fonts die IP-Adresse des Besuchers an Google in die USA gesendet wurde.

Das Problem der Google Fonts

Google stellt Webseitenbetreibern Schriftarten, die sogenannten Google Fonts, zur Verfügung. Wenn man diese auf seiner Website falsch einbindet, kann das ein Datenschutzverstoß sein, der zu einer Abmahnung führen kann.

Dem zugrunde liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der ein Gerichtsurteil des Landgerichts München (Az.: 3 O 17493/20) vom Januar 2022 folgt. Die angeklagte Webseitenbetreiberin musste 100 Euro Schadensersatz zahlen und es unterlassen, die IP-Adresse des Klägers an Google zu übermitteln, was automatisch passiert, wenn er die Website nutzt. Ihr drohen bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Dieses Urteil nutzen aktuell Privatpersonen und Abmahnanwälte, um Website-Inhaber abzumahnen und Schadensersatz zu kassieren, wenn diese den Datenschutz nicht DSGVO-konform umgesetzt haben.

Wie man Google Fonts rechtssicher nutzt

Es gibt zwei Arten, Google Fonts einzubinden. Die remote oder dynamische Variante führt zu den Datenschutzproblemen. Besser ist eine lokale Einbindung, bei der man die Schriftart herunterlädt, um sie im eigenen Webspace oder Server wieder hochzuladen. Vereine mit eigenen Websites sollten jetzt prüfen, welche Variante sie nutzen und diese dann ändern.

Google Maps rechtssicher einbinden Google Maps auf rein privaten Websites einzubinden ist weniger problematisch. Hier gilt die sogenannte Haushaltsausnahme. In der DSGVO (Artikel 2, Absatz 2, c steht: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“ Anders sieht es bei gewerblicher Nutzung aus. Hierunter fallen auch Vereinswebsites. Vereine dürfen Google Maps einbinden, wenn sie die Programmschnittstelle Google Maps API (Application Programming Interface) nutzen und sich kostenlos bei Google Maps registrieren lassen, damit die Karten freigeschaltet werden können. Wichtig ist, dass der Nutzer aktiv mit Klick optionale Absicherung gegen Elementarschäden und Schäden durch unbenannte Gefahren ist ebenfalls sinnvoll. Je nach Beschaffenheit der zu versichernden Bauten kann eine Glasbruchversicherung den Versicherungsschutz komplettieren. n einwilligen muss, wenn er Inhalte von Google Maps sehen möchte, und diese dann erst geladen werden. Außerdem sind Kartendienste Dritter im Rahmen der Datenschutzerklärung der Website zu berücksichtigen. Der Dienst Google Maps muss dort ausführlich und genau beschrieben sein.

Mehr Infos und eine technische Lösung für das DSGVO-konforme Einbinden von Google Maps finden Sie bei Dr. Datenschutz. Die Idee, auf Google Maps zu verzichten, und Screenshots von Karten mit der Anfahrt zum Vereinsgelände zu hinterlegen, klingt zwar auf den ersten Blick recht schlau. Leider aber verletzt dies das Urheberrecht und ist laut Nutzungsbedingungen von Google verboten. Eine Alternative zu Google Maps sind die freien Karten „OpenStreetMaps“.

Wie reagieren bei einem Abmahnschreiben wegen Google Fonts und Google Maps

Wenn Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie den geforderten Betrag nicht sofort zahlen, sondern sich im Rahmen Ihrer ARAG Sportversicherung mit den Experten in Ihrem Sportversicherungsbüro beraten.

Empfehlenswert: Ein Web-Check Ihres Internetauftritts

Nutzen Sie die Cyberschutzversicherung für Vereine bis 1.000 Mitglieder und lassen einen kostenlosen Web-Check Ihrer Vereinswebsite machen. Der Cyberschutz der ARAG Sportversicherung sichert auch Schäden durch Trojaner, Cryptolocker, Malware, Phishing, Hacker- und DoS-Angriffe ab. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro kostet das gerade einmal 129 Euro pro Jahr.

CyberSchutz für Sportvereine

Mit unserer Cyber-Versicherung speziell für Sportvereine kümmern wir uns schnellstmöglich um Ihre Systeme und tragen Ihren finanziellen Schaden – ganz gleich, was für ein Online-Angriff diesen verursacht hat. Um die Unterbrechung Ihres Sportbetriebs zu minimieren, stellen wir Ihnen ausgewählte IT-Spezialisten zur Seite. n

BSB-Geschäftsstelle Wirthstraße 7 in 79110 Freiburg

Internet: www.bsb-freiburg.de

Zentrale (07 61) 1 52 46-0

E-Mail: info@bsb-freiburg.de und

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