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Grundlage für die zukünftige Entwicklung

Stallikon: Informationsanlass zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung

In Stallikon informierten vergangenen Mittwochabend

Gemeinderat und Baukommission in der Turnhalle Loomatt über die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO).

Bis 7. März sind die Unterlagen noch öffentlich aufgelegt.

Urs KneUbühl

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stallikon wurde 2009 revidiert und 2012 durch die Baudirektion genehmigt. Seither sind zahlreiche neue Überbauungen entstanden und ein Grossteil der verbleibenden Baulandreserven befindet sich in den Kernzonen. «Eine systematische Überprüfung der Kernzonen ist erforderlich, um dem Bedürfnis der baulichen Innenentwicklung den möglichen Rahmen zu geben» hielt Hochbauvorstand Reto Bernhard am Mittwochabend anlässlich der BZOInfoveranstaltung fest. Er präsentierte die teilrevidierten BZO-Unterlagen und informierte damit einerseits über die in den Bauvorschriften harmonisierten Baubegriffe, zum Anderen über die gesamthaft überprüften und an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse angepassten Kernzonenpläne der Dorfteile Stallikon und Sellenbüren.

Der Stalliker Hochbauvorstand hielt fest, dass der Gemeinderat und die Baukommission mit der Planar AG für Raumentwicklung mit der BZO-Teilrevision zeitgemässe Grundlagen für die zukünftige Entwicklung geschaffen haben Dabei habe man auf eine qualitativ hochstehende und massvolle Entwicklung gesetzt, die vor allem auf die lokalen Bedürfnisse ausgerichtet ist.

Harmonisierung der Baubegriffe

Im Rahmen der Teilrevision der Bauund Zonenordnung mit der Harmonisierung der Baubegriffe wurden gleichzeitig einzelne BZO-Bestimmungen aufgrund von Erfahrungen aus dem Vollzug angepasst oder ergänzt Damit eröffnen sich der Gemeinde Spielräume zur Förderung der Innenentwicklung. Die Anpassung mit den neuen Begriffen und Messweisen ist analog zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) umgesetzt worden Grundsätzlich und durchgehend wurde dabei der Begriff «Besondere Gebäude» durch «Kleinbauten und Anbauten» ersetzt, statt von «Gebäude- höhe» ist weitgehend von «Fassadenhöhe» oder «Gesamthöhe» die Rede. In weiteren Anpassungen sind Kleinbauten und Anbauten neu mit maximal 50 Quadratmeter als Obergrenze für die Grundfläche festgelegt (bisher gab es keine Obergrenze) und die Gesamthöhe wird mit vier Metern bei Flach- beziehungsweise fünf Metern bei Schrägdächern definiert Bei Neubauten die ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die in den Kernzonen bezeichneten Gestaltungsbaufluchten zu stellen sind reduziert sich die Fassadenhöhe auf 4 5 Meter, bei Anbauten mit höchstens einem Vollgeschoss sind es bis zu vier Metern Gesamthöhe.

Hatte die bisherige BZO im Passus «Nutzung des zweiten Dachgeschosses» eine Nutzungsbeschränkung für das zweite Dachgeschoss in Wohnzonen beinhaltet, ist dieser in der teilrevidierten

BZO nun aufgehoben. Dies ermöglicht in der Kernzone KB die Nutzung des zweiten Dachgeschosses als eigenständige Wohnung Flankierend werden dazu ergänzende Bestimmungen zur Dachgestaltung in den Wohnzonen erlassen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig wogegen Balkone und Loggien in den Dachgeschossen nicht zulässig sind. Attikageschosse sollen als Dachgeschosse erkennbar bleiben weshalb die Grundfläche begrenzt wird: Sie dürfen 75 Prozent der Geschossfläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses nicht übersteigen, aber frei angeordnet werden.

Im Abschnitt «Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie» wird die Bauverfahrensverordnung in Bezug auf die Verfahrensbeschleunigung von Solaranlagenanlagen revidiert. Bezüglich Abweichungen von der Regelbauweise bei

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