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Umsiedlung
3.1 Umsiedlung der Bevölkerung
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Danach kann die im Braunkohlenplan festgelegte Umsiedlungsfläche enteignet werden, um dort umzusiedelnde Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen in den Grenzen des Bedarfs anzusiedeln (§ 46 EEG NW). Hieraus resultiert, dass die Umsiedlungsfläche bis zum Abschluss der Umsiedlung, d.h. bis zur Bedarfsdeckung der Umsiedler, nur für Umsiedler zur Verfügung steht.
Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere -
im Bauleitplanverfahren,
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durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts, i.V. mit den geltenden Vereinbarungen/Absichtserklärungen,
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durch die Gemeinde Merzenich.