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Neues vom REX

Präferenzmanagement

Neues vom REX

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Der Status des registrierten Ausführers (REX) gewinnt zunehmend an Bedeutung – nicht zuletzt wegen des Brexits. Gleichzeitig sind seit Anfang des Jahres einige neue Anwendungsbereiche beim Status als registrierter Ausführer zu beachten. Der AnachB-Überblick zeigt, was mit dem REX möglich ist.

REX steht für „registrierter Exporteur“ und ist ein Status, den ein Unternehmen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) oder eines Freihandelsabkommens erfüllen muss. Als registrierter Exporteur bzw. registrierter Ausführer können Unternehmen Ursprungsnachweise auf der Rechnung ohne eine Wertgrenze ausstellen. Der Status des REX kommt sowohl in Freihandelsabkommen (Vereinigtes Königreich, Japan, Kanada, Vietnam) als auch im APS zum Einsatz.

Einfach registrieren

Im Gegensatz zum ermächtigten Ausführer (EA) ist der REX-Status nicht bewilligungspflichtig. Das bedeutet: Eine einfache Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt mit dem „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)“ reicht aus. Es wird weder die betriebliche Organisation geprüft noch eine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt. Und voraussichtlich ab Ende 2022 sollen Anträge in Deutschland auch online über das Bürger- und Geschäftskundenportal gestellt werden können. Prinzipiell lassen sich die Anwendungsgebiete des REX in drei Bereiche einteilen: Die Verwendung im Allgemeinen Präferenzsystem, bei Weiterversendung von Waren in die Schweiz oder nach Norwegen und im Rahmen von Handelsabkommen. Die nach der Registrierung erteilte REX-Nummer ist für alle Einsatzgebiete anwendbar.

Drei Anwendungsfälle für den REX

Anwendung im APS

Wenn Unternehmen EU-Ursprungswaren mit einem Präferenznachweis zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat senden und die daraus hergestellten Waren anschließend mit Präferenz zurück in die EU bringen wollen, benötigen sie eine Registrierung (Geberlandanteil/Bilaterale Kumulierung). Seit dem 1. Januar 2018 ist dazu eine Erklärung zum Ursprung erforderlich. Bei präferenzbegünstigten Waren im Wert von über 6.000 Euro darf diese nur ein registrierter Ausführer ausfertigen.

Weiterversendung in die Schweiz oder nach Norwegen

Auch wenn Unternehmen Waren aus einem APS-Staat in die EU bringen, können Sie diese – solange sie noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden – mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die Schweiz oder nach Norwegen weitersenden. Dieser Nachweis wird seit dem aktualisierten Briefwechsel in beiden Ländern anerkannt.

Warenverkehr im Rahmen von Abkommen

Die Verwendung im Rahmen des Handelsabkommens betrifft die neueren Freihandelsabkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und dem Vereinigten Königreich sowie Abkommen mit Ghana, Côte d’Ivoire und Staaten nach dem ESA-Wirtschaftspartnerabkommen (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe).

REX und der Brexit

Mit dem Brexit ist in der EU ein neues Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) in Kraft getreten, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wird. Es umfasst die Länder Großbritannien, Nordirland und die Staaten der Europäischen Union.

In diesem Abkommen benötigen Unternehmen den Status als REX, wenn sie Sendungen mit einem Wert von über 6.000 Euro pro Sendung exportieren wollen. Eine Erklärung zum Ursprung bei Waren im Wert von unter 6.000 Euro können in der EU alle Unternehmen abgeben. Dafür benötigen sie keine Registrierung.

Wichtig zu beachten: Der Status des ermächtigten Ausführers (EA) kommt im Abkommen mit Großbritannien und Nordirland nicht zum Tragen. Hingegen der Status als registrierter Ausführer (REX) ist zwingend erforderlich.

Der Status des ermächtigten Ausführers kommt im Abkommen mit Großbritannien und Nordirland nicht zum Tragen. Nur der Status als registrierter Exporteur ist zwingend erforderlich.

REX in weiteren Freihandelsabkommen

Neben dem Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich ist das REX-System in den Abkommen der EU mit Vietnam, Kanada und Japan im Einsatz. Je Abkommen gibt es dabei teilweise unterschiedliche Regelungen.

Vietnam

Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. August 2020 wurden viele Waren mit Ursprung im Land des anderen Vertragspartners bei der Einfuhr zollfrei. Für die meisten übrigen Waren beinhaltet das Abkommen einen Stufenplan für einen gestaffelten Zollabbau über einen Zeitraum von drei bis 15 Jahren.

Gemäß einer am 11. Juni 2020 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung kommen für Lieferungen aus der EU nur Ursprungserklärungen in Betracht. Bei präferenzberechtigten Sendungen über 6.000 Euro muss diese ein registrierter Ausführer (REX) ausstellen.

Bei Einfuhren in die EU sind eine im Abkommen als „Ursprungszeugnis“ bezeichnete EUR.1 und für präferenzberechtigte Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung vorgesehen. Eine Umstellung auf das REX-System (oder auf eine andere Registrierung) für Sendungen über 6.000 Euro ist möglich – aber erst nach gesonderter Mitteilung durch Vietnam.

Unternehmen sollten beachten, dass die Verwendung des REX durch Vietnam in diesem Freihandelsabkommen getrennt zu sehen ist von der Verwendung im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems.

Kanada

Im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) werden Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise anerkannt. Registrierte Ausführer können diese bei Warenwerten über 6.000 Euro erstellen. CETA war das erste Freihandelsabkommen der EU, das den REX als Status vorsieht.

Im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Kanada werden Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise anerkannt. Registrierte Ausführer können diese bei Warenwerten über 6.000 Euro erstellen.

Seit dem 21. September 2020 findet das Draw-BackVerbot aus dem Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada Anwendung. Daher hat der Zoll zu dem Zeitpunkt das Merkblatt aktualisiert. Alle Informationen finden Sie im Merkblatt zu CETA auf den Seiten des Zolls.

Japan

Das Abkommen mit Japan weist gegenüber anderen Ursprungsprotokollen Abweichungen auf. Auf die Besonderheiten wird in einem Merkblatt EU – Japan – EPA der Generalzolldirektion näher eingegangen.

Das Merkblatt klärt auch den Status des Ausführers: Erklärungen zum Ursprung können bei Warenwerten über 6.000 Euro nur von registrierten Ausführern erstellt werden. In der Erklärung zum Ursprung müssen Unternehmen außerdem die verwendeten Ursprungskriterien codiert angeben. Die Codes definieren den Herstellungsvorgang, der zur Erzielung des Präferenzursprungs geführt hat. Sollten auf einem Handelspapier Positionen mit unterschiedlichen Ursprungskriterien gemeinsam aufgelistet sein, ist es notwendig, dass die Codierungen positionsgenau zugeordnet werden.

REX in APS-Staaten

Das REX-System wird nicht nur in Freihandelsabkommen angewendet, sondern auch, wenn Unternehmen Waren von Unternehmen aus APS-Staaten erhalten. Ist dies der Fall, müssen dort angesiedelte Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 eine Registrierung vorweisen. APS-Länder, die das REX-System noch nicht etabliert haben, sind damit ab sofort von den Vorteilen einer vergünstigten Einfuhr ausgenommen. Das betrifft zum Beispiel Somalia, den Süd-Sudan oder den Kongo. Die Website der Europäischen Kommission zum REX informiert mit einer tabellarischen Übersicht, bei welchen Ländern dies der Fall ist.

Die Autorin: Mit den Hashtags #zoll #außenwirtschaft #digitalisierung beschreibt Kerstin Ullrich ihre Rolle beim Softwareanbieter AEB. Als Redakteurin der „AEB Community“ ist sie für praxisrelevante Neuerungen und Kundenfragen rund um Zoll und Außenwirtschaft verantwortlich.

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