RECHTaktuell Jänner/Februar 2017

Page 6

[TOPTITEL DES MONATS

„… handelt es sich um den führenden Kommentar zum AVRAG!“ Zur Vorauflage Pfeil, ÖJZ 3/2012 Binder/Mair

Umfangreiche Judikaturbeispiele

Bereits mit iederME zum W ngsu er d ie eingl teilzeitG! § 2g

AVRAG

§3

AN und die Kundenliste. Zudem verpflichtet sich der Vorgänger, den Betrieb bis zum Übergabetag aufrechtzuerhalten. Anders ist die Rechtssituation in folgendem Fall:162 Ein Unternehmen, das Autohandel und Reparaturwerkstätte betreibt, wird zur Gänze zerschlagen und damit stillgelegt. So werden Betriebsräumlichkeiten an einen neuen Mieter übergeben, der nach einer 7-monatigen Unterbrechung mit anderer Belegschaft Autos einer anderen Marke an einen neuen Kundenstock verkauft. 6) Tankstelle:163 Wird als „wirtschaftliche Einheit“ qualifiziert – zumal der neue Pächter auch die beschäftigten drei AN übernahm. 7) Installationsunternehmen:164 Übernahme der Betriebsmittel, eines Großteils der Belegschaft und Fortführung der begonnenen Aufträge – in solch einem Fall kann nicht von einer Betriebseinstellung (wegen Insolvenz) gesprochen werden.

AVRAG

F. G. Burger

hat.15 Da die Anmeldung zur Sozialversicherung gem § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, ist dem AN die Kopie daher mit Arbeitsantritt zu übergeben. Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen § 2 g. Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder -lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder -lohn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf. IdF BGBl I 2015/152. Literatur: Braun, Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine All-in-Vereinbarung verstößt gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG, ASoK 2013, 390 ff; F. G. Burger, Arbeitsrechtliche Zulässigkeit von Allin-Vereinbarungen, in Resch (Hrsg), All-in-Vereinbarungen (2010) 39 ff; F. G. Burger, All-in-Vereinbarungen, in Wachter/Burger (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht 2011 (2011) 3 ff; F. G. Burger, All-in-Vereinbarungen, ZAS 2015, 105 ff; Dunst, Die wichtigsten Neuerungen rund um das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz (ARÄG) 2015, DRdA-infas 2016, 41 ff; Gerhartl, Aktuelle arbeitsund sozialversicherungsrechtliche Änderungen, PVInfo 2016 H 1, 7 ff; Heilegger, Zur rechtlichen Zulässigkeit und Interpretation von All-In-Vereinbarungen, DRdA 2012, 17 ff; E. Köck, Urlaubsersatzleistung bei fallweiser Beschäftigung, PVInfo 2013 H 10, 25 f; Kozak, Aspekte von Teilzeitbeschäftigungen an Universitäten, in Drs/Jobst/Kozak, Arbeitszeitrecht für Teilzeitbeschäftigte (2016) 67 ff; Krapf/Balla, Die verweigerten Überstunden, DRdA 2002, 161 ff; Maca, Grundgehalt in All-in-Vereinbarungen, DRdA-infas 2016, 305; Peschek, Die neue All-In-Transparenz-Regel, ecolex 2016, 68 ff; Rauch, All-in-Vereinbarung und Verfall von Überstunden, PVInfo 2014 H 5, 22 f; Risak, Arbeitsvertragsklauseln 2016, ZAS 2016, 57 ff; Risak, All-in-Klausel „Neu“, ZAS 2016, 95 f; Risak, Das Arbeitszeitrecht an den Universitäten, ecolex 2016, 236 ff; Schrank, Neue Grundgehaltsangabe und All-in-Klauseln – nur bessere Transparenz? RdW 2016, 32 ff; Trattner, Das Überstundenpauschale, ASoK 2003, 358 ff; J. Winkler, Überstundenpauschale und „All-in-Klausel“, ecolex 1998, 412 ff; Vogt-Majarek/Schulz, Die Auswirkungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 in der Praxis, ARD 6481/5/2016.

8) Gaststätte: Fall 1:165 Mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke werden sämtliche Betriebsmittel übernommen und der Betrieb unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftstätigkeit und Bezeichnung unverändert fortgeführt. Von den drei AN werden zwei vom „Erwerber“ übernommen. Fall 2:166 Wegen finanzieller Schwierigkeiten verkauft die Eigentümerin ihre Gaststätte an eine Bank, die diese sofort an die Tochter der Eigentümerin verpachtet. Letztere tritt in den Getränkebezugsvertrag ihrer Mutter ein und nimmt alle zuvor beschäftigten AN – ohne Vordienstzeitenanrechnung – wieder auf. An dem Vorliegen eines Betriebsübergangs an die Pächterin besteht kein Zweifel, weshalb sie auch die AN ohne Verschlechterung zu übernehmen hat und für Altschulden haftet. 9) Pizzavertrieb:167 Der einzige, zuliefernde Chauffeur sowie bedeutende Betriebsmittel – nämlich die elektronisch erfasste Kundenkartei, ein PC, die Hälfte der bisher verwendeten Gefriertruhen, die Leihpizzaöfen – werden zur Weiterverfolgung desselben Zwecks übernommen; lediglich der mit Kühleinrichtungen versehene Klein-LKW und eine Lagerhalle werden ausgespart. 10) Vertrieb von Parfumerie- und Friseurbedarfsartikeln:168 Es werden ein Teil des Anlagevermögens und Kundenkontakte übernommen; mit einzelnen Außendienstmitarbeitern werden neue Dienstverträge geschlossen. 11) Übernahme einer Großküche im Krankenhaus:169 Der Erwerber wollte nur die Wirtschaftsräume, das Inventar, Wasser und Energie des Krankenhauses nutzen, im Übrigen aber 162 163 164 165 166

OGH 8 ObS 7/03 t, ARD 5469/6/2004 = wbl 2004/91 = Arb 12.365. OGH 5 Ob 114/03 f, ecolex 2004/102 = EvBl 2004/122 = RdW 2004/251 = ARD 5478/2/2004. OLG Wien 8 Ra 141/03 v, ARD 5469/5/2004 = ZAS-Judikatur 2004/31. OGH 9 ObA 192/99 x, DRdA 2000/43, 389 (Binder). OGH 9 ObA 213/99 k, DRdA 2000/59, 528 (Wagnest) = ZAS 2001/3, 19 (Grießer); zust auch Holzer/ Reissner, AVRAG2 § 3 Rz 86. 167 OGH 9 ObA 140/99 z, DRdA 2000, 390 (Binder). 168 OGH 8 ObA 211/96, DRdA 1996, 513 (Gahleitner) = ZAS 1997, 51 (Geist) = wbl 1996, 404. 169 Dazu OGH 8 ObA 7/01 i, RdW 2001/761 (zust Tinhofer) = ASoK 2002, 77 ff (Reissner) = ARD 5264/ 3/2001 (Vorlageantrag an EuGH); sodann EuGH C-340/01, Abler, Slg 2003, I-14023 = DRdA 2004, 189 ff (zust Majoros) = ZAS 2004/22 (krit Loibner) = ARD 5456/2/2003; abl auch Friedrich/Karl, ZAS 2003, 244 (250 ff), und Stärker, ASoK 2004, 52 ff. Eher befürwortend dagegen wieder Reissner in Wagner/Wedl, Bilanz und Perspektiven zum europäischen Recht 181 ff, wobei er das EuGH-Urteil

Binder/Burger/Mair, AVRAG3

147

Übersicht Rz

I. Regelungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . III. Regelungsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . 1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel 2. Entgelt als Gesamtsumme . . . . . 3. Grundgehalt oder -lohn . . . . . . B. Rechtsfolge (Sanktion) . . . . . . . . . 1. Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn . 2. Zwingender Anspruch . . . . . . . 3. Kollektivvertragsdispositivität . .

Übersichtliche Darstellung

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . .

1 5 9 9 9 17 22 28 29 34 36

© MANZ 16. 11. 2016 1 – 520 W:/AVRAG_Binder_Burger_Mair_MK/03Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/AVRAG_Kern_mit Übersichten NEU

kj

15 Aus dieser Kopie kann der AN dann das vom AG der Sozialversicherung gemeldete Entgelt und Stundenausmaß ersehen und mit den vereinbarten Beschäftigungsmodalitäten vergleichen.

102

Binder/Burger/Mair, AVRAG3

© MANZ 16. 11. 2016 1 – 520 W:/AVRAG_Binder_Burger_Mair_MK/03Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/AVRAG_Kern_mit Übersichten NEU

kj

AVRAG – Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 3 . Au f la g e Autor en: Binder · Bur g er · M a ir

Dieser Kommentar gibt die Rechtslage zum Stand 1. 1. 2017 wieder und enthält • eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung mit der relevanten Judikatur und Literatur sowie allen wichtigen Neuerungen, ua: » Abrechnungsgebot für Bezüge, » Transparenzgebot für Pauschalierungsvereinbarungen, » Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, » Bildungsteilzeit,

6

» Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, » Modifikation des Dienstzettels sowie der Konkurrenzklausel, » Herausnahme der Entgeltkontrolle durch die Erlassung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.

Die Autoren Em. o. Univ.-Prof. Dr. Martin Binder; Ass.Prof. Dr. Florian G. Burger; Assoz.-Prof. Dr. Andreas Mair; alle Universität Innsbruck. 3. Auflage 2016. XXII, 530 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-10053-7

• Außerdem enthalten: » Nachweisrichtlinie » Befristungsrichtlinie » Betriebsübergangsrichtlinie ua

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.
RECHTaktuell Jänner/Februar 2017 by MANZ'sche Verlags- u Universitätsbuchhandlung GmbH - Issuu