Aktuell
Die Arbeitgebenden müssen in Ab sprache mit ihren Lohnsoftware herstellern entscheiden, ob sie ihre Quellensteuern in Zukunft über ELMQSt abrechnen wollen. Die Lohnsoftwarehersteller wiederum sind dank des Vereins swissdec über ELMQSt informiert und kön nen entsprechend Auskunft geben. Auf jeden Fall müssen die Arbeit gebenden, die ihre Quellensteuer abrechnungen aus der Lohnbuch haltung generieren, dafür sorgen, dass die neuen Quellensteuertarife in ihre Lohnbuchhaltung eingele sen und korrekt verarbeitet werden. Der aktuellen, vorwiegend techni schen Verordnungsänderung wird in den nächsten Jahren eine umfas sende Revision der Quellensteuer folgen. Diese soll die Konformität der Schweizer Steuergesetzgebung mit den internationalen Verpflich tungen der Schweiz sicherstellen. Die Arbeitgebenden sind deshalb gut beraten, die laufenden Verän derungen mitzuverfolgen, bei Be darf ihre Lohnsoftware anzupassen und die massgebenden Informatio nen von ihren Mitarbeitenden ein zufordern, damit sie jederzeit eine korrekte Quellenbesteuerung ga rantieren können. Nur so kann der Arbeitgebende sein Haftungsrisiko im Quellensteuerverfahren mini mieren (Art. 88 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 2 DBG).
Die Steuerbehörden müssen neben den rechtlichen Grundlagen auch ihre Quellensteuerapplikationen an die Vorgaben des Bundes anpassen. ELMQSt ist letztlich die Basis da für, dass die Steuerbehörden die übermittelten Quellensteuerdaten elektronisch verarbeiten können. Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Verarbeitung der Quellensteuerdaten sind in den Kantonen sehr unterschiedlich fort geschritten. Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Brigitte Zulauf Partner Steuer und Rechtsberatung Leiterin CAS Schweiz PricewaterhouseCoopers AG, Zürich
PwC Zürich Brigitte Zulauf Birchstrasse 160 CH8050 Zürich Telefon +41 58 792 47 50 brigitte.zulauf@ch.pwc.com
Markus Kühni Chef Abteilung Quellensteuern Kantonales Steueramt Zürich
ABACUS PAGES 2 / 2013
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