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THEMA DER WOCHE

Zuger Presse · Zugerbieter · Mittwoch, 30. November 2016 · Nr. 46

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Steuern

Renovieren, spenden, lernen: Der Staat zahlt mit kosten». Somit ist ein Abzug unabhängig von der Einkommenshöhe möglich.

In diesem Jahr gibt es ein paar Änderungen, die bei der Steuererklärung im kommenden Frühjahr beachtet werden müssen. Beim Pendlerabzug und den Ausbildungskosten. Adolf Beeler

Generell gilt: Neu ist bei der Bundessteuer der Abzug für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort auf 3000 Franken begrenzt. Als Faustregel gilt: Ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort 10 Kilometer und mehr, dann können beim Bund ab 1.1.2016 nicht mehr die gesamten Fahrtkosten geltend gemacht werden. Beim Kanton war auf den 1. Januar 2017 ebenfalls eine Obergrenze von 6000 Franken vorgesehen. Weil das Zuger Stimmvolk am vergangenen Wochenende das Entlastungsprogramm jedoch verworfen hat, entfällt bei der Kantonssteuer (vorläufig) eine solche Begrenzung. Somit können auf kantonaler Ebene weiterhin die vollen Fahrtkosten für den Arbeitsweg abgezogen werden.

Geschäftsfahrzeug kann zur Kostenfalle werden Für die Bundessteuer gilt: Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug verwenden und einen längeren Arbeitsweg aufweisen, sollten zusammen mit ihrem Arbeitgeber

«Je länger der Arbeitsweg, umso unattraktiver ist das Geschäftsfahrzeug.» prüfen, ob es aus steuerlicher Sicht möglicherweise sinnvoller ist, ein Privatfahrzeug zu verwenden. Der im Lohnausweis aufzurechnende Privatanteil von 9,6 Prozent deckt nämlich nur die private Nutzung (Wochenende, Ferien) jedoch nicht die Kosten für den Arbeitsweg ab. Hier gilt aus steuerlicher Sicht: Je länger der Arbeitsweg, umso unattraktiver ist das Geschäftsfahrzeug. Weil jedoch bei der Kantonssteuer weiterhin die vollen Fahrtkosten geltend gemacht werden können, halten sich die steuerlichen Nachteile in Grenzen. Das Geschäftsfahrzeug wird somit für die meisten Zuger erst dann zur Steuerfalle, wenn der Kanton ebenfalls eine Obergrenze einführt und gleichzeitig ein langer Arbeitsweg zu absolvieren ist. Für Aussendienstmitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug gelten bei der Bundessteuer besondere Regeln. Wer nachweisen

Wer heute schon an die Steuererklärung vom nächsten Jahr denkt, kann seine Zahlungen deutlich optimieren. Davon ist Steuerexperte Adolf Beeler aus Rotkreuz überzeugt. Foto Daniel Frischherz kann, dass er direkt zum Kunden fährt, vom Kunden direkt nach Hause fährt, Home-Office-Tage ausübt oder längere Erwerbsunterbrüche aufweist, kann der drohenden Mehrbelastung bei der Bundessteuer teilweise entgehen. Gemäss einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind für gewisse Funktionen und Berufsgruppen pauschale Regelungen möglich.

Aus- und Weiterbildungskosten neu geregelt Generell gilt seit 1. Januar 2016: Bei Bund und Kanton können maximal 12 000 Franken für selbst bezahlte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Ungleichbehandlung zwischen abzugsfähiger Weiterbildung und bisher nicht abzugsfähiger Ausbildung wird mit dieser Neuregelung erfreulicherweise aufgehoben. Für den Abzug gelten folgende Voraussetzungen: ● Es liegt ein Abschluss auf Sekundarstufe II vor (entspricht Matura beziehungsweise Lehrabschluss oder das

20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um Erstausbildungskosten bis Sekundarstufe II (siehe oben). ● Die Bildungsmassnahme ist berufsorientiert – also kein Hobby oder Selbstentfaltung. ● Die Bildungsmassnahme führt zu beruflicher Qualifikation. ● Die Bildungsmassnahme kann Existenzgrundlage sein. ● Aber: Eine tatsächliche Ausübung ist nicht erforderlich. Beispiel: Eine Juristin kann die Kosten für die Ausbildung zur Sportmasseurin abziehen, da sie als Sportmasseurin theoretisch in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Wenn das Geschäft die Kosten übernimmt Falls der Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten übernimmt, gelten diese immer als geschäftsmässiger Aufwand und werden beim Angestellten darum nie zum steuerbaren Lohn dazugerechnet und zwar unabhängig der Höhe. Der Angestellte X tätigt im 2016 eine Weiterbildung, wel-

che 27 000 Franken kostet. Der Angestellte X bezahlt die Rechnung selbst. Seine Firma beschliesst, einen Anteil von 1/3 der Kosten zu übernehmen,

«Eine Juristin kann die Kosten für die Ausbildung zur Sportmasseurin abziehen.» weil die Weiterbildung auch im Interesse des Arbeitgebers ist. Lösung: Im Lohnausweis (Ziffer 13.3) ist der Anteil des Arbeitgebers (9000 Franken) lediglich zu vermerken, aber weder zu versteuern noch mit den Sozialabgaben abzurechnen. Der Angestellte X kann für den privat bezahlten Teil (2/3 also 18 000 Franken) einen Maximalabzug von 12 000 Franken in seiner privaten Steuererklärung vornehmen. Der Abzug für Aus- und Weiterbildung gilt neu als «allgemeiner Abzug» und ist nicht mehr Bestandteil der «Berufs-

Und diese Punkte sollte man auch noch beachten ● Wer beabsichtigt, eine gemeinnützige Institution zu unterstützen (Caritas, Winterhilfe, LZ Weihnachtsaktion), sollte die entsprechende Zahlung noch im Dezember 2016 leisten. Dann kann bereits zwei Monate später in der nächsten Steuererklärung ein Abzug getätigt werden. Bei Bund und Kanton können damit bis zu 20 Prozent des massgebenden Reineinkommens abgezogen werden. Die Zahlungen sind in der Steuererklärung detailliert aufzuführen. Die Belege sind jedoch nur auf Verlangen der Steuerverwaltung einzureichen. ● Sofern ungedeckte Arztund Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt (5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens) übersteigen, können diese steuerlich geltend gemacht werden. Achten Sie darauf, dass die Rechnungen noch im Dezember 2016 bezahlt werden. ● Säule 3a: Der Maximalbetrag pro 2016 beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau, falls für beide zutreffend) je 6768 Franken und für Selbstständigerwerbende 33 840 Franken. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar und müssen spätestens am 31. Dezember bei der Bank oder Versicherung gutgeschrieben sein. Wichtig: Wer die flüssigen Mittel zur Verfügung hat, sollte die Einzahlung für das kommende Jahr bereits im Januar vornehmen: Die Verzinsung ist im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (zum Beispiel Sparkonto) deutlich höher. Zudem sind die Zinsen in der Säule 3a steuerfrei. ● Pensionskasse: Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben (Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie bis zum Jahresende Einkäufe leisten, die in der nächsten Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können. Zahlen Sie die Beiträge bis 15. Dezember ein, damit Sie sicher sind, dass die Beträge noch für 2016 gutgeschrieben werden. Je nach Einkommenshöhe kann der bei den Steuern im Kanton Zug gesparte Betrag bis zu 25 Prozent der Einzahlung ergeben. ● Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die zulässige Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, alle noch ausstehenden HandwerkerRechnungen bis zum 31. Dezember zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im Folgejahr möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und fallen steuer-

lich ins Niemandsland. Bei grösseren Renovationsaufwendungen empfiehlt es sich dagegen, diese Kosten auf zwei oder mehrere Steuerperioden aufzuteilen. Auf diese Weise können Sie den progressiven Steuertarif während mehrerer Perioden reduzieren, was zusätzliche Steuerersparnisse bedeutet. Verlangen Sie in einem solchen Fall auf Ende Jahr eine Akonto- oder Vorauszahlungsrechnung. Den Rest bezahlen Sie dann anhand der Schlussrechnung im Folgejahr. ● Falls Sie im 2017 pensioniert werden, lohnt es sich allenfalls das Säule-3a-Guthaben noch in diesem Jahr zu beziehen. Denn für die Berechnung des Steuertarifes werden alle Vorsorge-Kapitalbezüge (Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben, Säule 3a) eines Kalenderjahres zusammengezählt. Aufgrund der progressiven Tarife führt dies in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung. ● Wer umzieht, sollte darauf achten, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Dieser Tag entscheidet, in welchem Kanton, welcher Gemeinde man für das gesamte Jahr seine Steuern bezahlt. Beispiel: Sie ziehen am 20. Dezember 2016 von Zug nach Zürich. Sie bezahlen für das Jahr 2016 Ihre

«Falls Sie im 2017 pensioniert werden, lohnt es sich allenfalls, das Säule-3aGuthaben noch in diesem Jahr zu beziehen.» gesamten Steuern in Zürich. Der umgekehrte Fall gilt sinngemäss. Achtung: Der Lebensmittelpunkt muss tatsächlich von einem Wohnort zu einem anderen verlegt und allenfalls mit einem Mietvertrag nachgewiesen werden. Nur die Papiere verlegen funktioniert nicht. ● Im Kanton Zug gilt, dass bei Heirat für die Besteuerung während der gesamten Steuerperiode die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, also am 31. Dezember massgebend sind.

Der Autor Adolf Beeler ist Inhaber der Beeler + Beeler Treuhand AG in Rotkreuz. Der Steuerexperte ist auch Autor des «Zuger Steuerratgebers». Dort findet man weitergehende Informationen. Der Steuerratgeber ist unter www.beeler.ch als kostenloser Download verfügbar. fh

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