2018
DURCHS ZILLERTAL – EIN RUNDBLICK
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Mayrhofen – Hinweis an die Haus- & Grundbesitzer im Sinne des § 93 Straßenverkehrsordnung
Schneeräumung im Ortsgebiet Im Hinblick auf die stattgefundenen Schneefälle, die uns heuer schon relativ früh zu einer schönen Winterlandschaft verholfen haben, werden auf Ersuchen unseres Bauamtes zur „Wegehaftung“ wieder folgende Bestimmungen veröffentlicht: Im Rahmen des Winterdienstes (Streuung und Räumung) trifft nicht nur die Gemeinde, sondern auch den privaten Haus- und Grundbesitzer eine Verpflichtung. § 93 der Straßenverkehrsordnung bestimmt sinngemäß,
dass alle Eigentümer von Liegenschaften des Ortsgebietes im Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr für die Säuberung von Schnee und Verunreinigungen sowie Streuung bei Glatteis zu sorgen haben. Dies gilt für Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht mehr als drei m von der betreffenden Liegenschaft entfernt sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von
1 m zu säubern und zu bestreuen. Vereiste Schneebuckel und eine schlechte Fahrbahnbeschaffenheit können leicht dadurch verhindert werden, wenn von den Haus- bzw. Grundeigentümern am Straßenrand ein Schneehaufen zur Abholung durch die Gemeindearbeiter gebildet wird! In diesem Zusammenhang wird auch um Verständnis gebeten, dass vom Gemeinde-Bautrupp nur jene Straßen bzw. Gehsteige geräumt wer-
den, welche eindeutig zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören. Private Zufahrten bzw. Wege und Straßen sind vom Tätigkeitsbereich der Gemeindearbeiter ausgenommen! Wenn obige Regelungen im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Gemeindebautrupp und Hauseigentümern beachtet werden, dient diese Zusammenarbeit sowohl der Rechtssicherheit als auch der körperlichen Sicherheit von Straßen und Wegen! Dr. Stöckl, Gemeindeamtsleiter
ANNO DAZUMAL
Chorprobe des Männergesangsvereines (ca. 1952) ZILLERTALER HEIMATSTIMME
Chronik Mayrhofen