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WEG-Novelle 2022: Neuerungen für Wohnungseigentümer

WEG-Novelle 2022

Neuerungen für Wohnungseigentümer

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Die WEG-Novelle 2022 bringt wesentliche Neuerungen mit sich: Zum einen betreffen die gesetzlichen Änderungen die Beschlussfassung einer Eigentümergemeinschaft, zum anderen die Bildung von Rücklagen. Hier wurde eine Mindestdotierung eingeführt.

Um die Beschlussfassung im Wohnungseigentum künftig zu erleichtern, wurden die Mechanismen der Willensbildung modifiziert. Bislang war grundsätzlich eine aktive und positive Zustimmung der Wohnungseigentümer erforderlich. Nun gilt für bestimmte, laut Gesetz „privilegierte“ Änderungen am Eigentumsobjekt eine Zustimmung auch dann erteilt, wenn seitens der Eigentümer kein Widerspruch (innerhalb von zwei Monaten) geäußert wurde. Ein solches „Schweigen als Zustimmung“ soll gelten für: - die Vorrichtung zum Langsamladen eines E-Fahrzeuges - die behindertengerechte Ausgestaltung des Objektes - zum äußeren Erscheinungsbild passende Beschattungsvorrichtungen und den

Einbau einbruchssicherer Türen

Die relative Mehrheit bei Beschlüssen

Ein tiefgreifender Punkt bei der Beschlussfassung innerhalb einer WEG ist ab sofort die Erleichterung der Mehrheitsermittlung. Bisher war eine (einfache) Mehrheit von mehr als 50 Prozent aller Miteigentumsanteile erforderlich. Daneben gibt es nun auch noch eine zweite Variante: Für einen wirksamen Beschluss ist auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausreichend, sofern diese Mehrheit zumindest einem Drittel aller Miteigentumsanteile entspricht. Dadurch haben Wohnungseigentümer, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, in Zukunft weniger bremsende Wirkung als bisher. Eine qualifizierte Minderheit (1/3 aller Anteile) kann also unter den vorigen Voraussetzungen Beschlüsse erwirken.

Mindestrücklage

Hinsichtlich der Bildung von Rücklagen für das Eigentumsobjekt gilt ab sofort die Mindesthöhe von EUR 0,90 pro m² Nutzfläche und Monat. Diese Mindesthöhe darf nur ausnahmsweise unterschritten werden, nämlich wenn sehr hohe Rücklagen bereits vorhanden sind oder wenn die Neuerrichtung oder Sanierung des Gebäudes erst kurz zurückliegt.

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