SCHWACHHAUSEN Magazin 01-13

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RECHTSTIPPS FÜR KAPITALANLEGER

Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit 1999 vorwiegend Kapitalanleger und Investoren. Rechtsanwalt Ahrens ist Gründungspartner der 2007 gegründeten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft sowie einer der Geschäftsführer der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH. Neben allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Geltendmachung von Schadensersatz und Rückabwicklungsansprüchen geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Hierbei sind neben den Geschlossenen Immobilienfonds vor allem Geschlossene Medienfonds. Rechtsanwalt Ahrens ist Co-Autor von „Medienfonds - Das Anlegerhandbuch", sowie seit der Schiffskrise von 2008/ 2009, Geschlossene Schiffsfonds eines seiner Haupttätigkeitgebiete. Rechtsanwalt Ahrens bearbeitet neben dem allgemeinen Kreditrecht, Rechtsprobleme wie z.B. Leistungsstörungen bei Darlehen, Bürgschaften und bei Finanzderivaten. Außerdem gehören strukturierte Finanzprodukte wie z.B. Zertifikate und Zins Swaps zu weiteren Schwerpunkthemen bei der Vertretung von Anlegern und Investoren. Hier konnten z.B. nach dem Lehman-Crash für viele Anleger nachhaltige Erfolge vor Gericht aber auch außergerichtliche Vergleiche erzielt werden. Darüber hinaus berät er Investoren bei der Durchführung der rechtlichen und wirtschaftlichen „due dilligence“ bei Investitionsprojekten, z.B. im Bereich der erneuerbaren Energien. Rechtsanwalt Ahrens ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins.

für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Das Team um Ahrens hat in den vergangenen Monaten hunderte Kreditverträge überprüft. In mehr als der Hälfte der Fälle konnten Mandaten teils fünfstellige Beträge sparen.

dringlich KWAG-Partner Ahrens. Seiner Kanzlei sei in den vergangenen Monaten die Aufhebung laufender Darlehensverträge für Mandanten gelungen. „Und das bei Zahlung einer sehr geringen oder keiner Vorfälligkeitsentschädigung.“

Denn: Falls Banken dem vorzeitigen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag zustimmen, wird in der Regel eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Dies ist gleichsam eine Strafe, die der Kreditnehmer zahlen muss. Formal gesehen ein vom Bundesgerichtshof akzeptierter Ausgleich für entgangene Zinsgewinne des Kreditgebers aufgrund der frühzeitigen Vertragskündigung. Ausnahme: Wurde eine sehr langfristige Zinsbindung, beispielsweise 15 oder 20 Jahre, vereinbart, ist zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung des Darlehens und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist ein Ausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich möglich.

Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen – ist eine der größten ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwaltskanzleien in Norddeutschland und zählt bundesweit zu den ersten Adressen in diesem Rechtsbereich. „Wir sind auf die Durchsetzung von Anlegerinteressen ebenso spezialisiert wie auf die Begleitung von Investitionsentscheidungen, Sanierungsgesprächen und Verhandlungen mit Banken für kleinund mittelständische Unternehmen“, erklärt KWAG-Partner und Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Daneben werde die KWAG- Kompetenz auch bei der anlegerfreundlichen Konzeptionierung von Finanzmarktprodukten ab- gefragt.

Eine weitere Möglichkeit: „Nach Überprüfung ergibt sich, dass die so genannte Widerrufsbelehrung, ein obligatorischer Bestandteil jedes Darlehensvertrags, fehlerhaft ist“, erläutert KWAG-Partner Ahrens. Rechtliche Grundlage für die in der Regel betroffenen Altfälle ist die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht“, kurz auch „BGB-Informationspflichten-Verordnung“ genannt (BGB-InfoV). Für alle Neufälle seit dem Jahr 2010 gelten die Regelungen des EGBGB („Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches“).

Das Team um Jan-Henning Ahrens vertritt seine Mandanten nicht nur vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen, sondern versucht die streitige Auseinandersetzung bereits im Vorfeld zu verhindern. Lässt sich der Gang zum Gericht allerdings nicht vermeiden, „vertreten wir kompromisslos und konsequent die Interessen unser Mandantschaft, bis das gewünschte Ergebnis erreicht worden ist. Wir haben rund 95 Prozent unserer Rechtsfälle mit exzellenten Ergebnissen für unsere Mandanten abgeschlossen“, betont KWAG-Partner Ahrens.

Hintergrund: Unanfechtbar ist eine Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen „ausschließlich für den seltenen Fall, dass der Kreditgeber den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustertext sowohl inhaltlich wortgetreu als auch optisch exakt übernimmt“, betont Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Falls die Bank oder Sparkasse dies aber nicht tue, entfällt die Schutzwirkung des Musters. „Dies ist ein Verstoß gegen das so genannte Deutlichkeitsgebot und führt zur Unwirksamkeit der genutzten und vom Muster abweichenden Widerrufsbelehrung“, fügt Ahrens hinzu. Mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist des Schuldners nicht zu laufen begann und der Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen und somit rückgängig gemacht werden kann. In diesem Sinne urteilte auch der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 349/10. Die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, wurde bestätigt (Az.: 5 U 57/10). „Deshalb sollten Darlehensnehmer, die aus noch länger laufenden Kreditverträgen ohne Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung aussteigen möchten, die rechtliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung prüfen lassen“, rät ein-

KWAG in Bremen Lise-Meitner-Str. 2 28359 Bremen Telefon: 0421 520948-0 Telefax: 0421 520948-9 www.kwag-recht.de

SCHWACHHAUSEN Magazin | September - Oktober 2013

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