Andreas Raas: 1864 - 2014 · 150 Jahre Neuhaus Wängi · Wängener Heft 4

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Anhang 2: Reglement und Hausordnung 1865

9. Die Bewilligung der Armencommission ist in folgenden Fällen nötig: 1. bei Bauten und Reparaturen von über 10 Franken 2. für wichtige Unternehmungen in der Landwirtschaft, Drainage, Wasserleitungen, etc. Im Frühjahr wird der Hausvater einen Wirtschaftsplan vorlegen. 3. Die Armencommission wird sich von Zeit zu Zeit mit dem Hausvater über die zweckmässige Bearbeitung des Gutes im Einzelnen ins Einvernehmen setzen. 10. Im Allgemeinen hat der Hausvater bei der Anpflanzung auf solche Produkte Rücksicht zu nehmen, die in der Anstalt unmittelbar verwendet werden können, z. B. Nahrungsmittel für Mensch und Vieh, Hanf, Oel und dergleichen. 11. Mit wieviel jährlich aus der Waldung des Gutes für den Hausbedarf zu verwenden ist, wird die Commission durch einen Experten bestimmen. 12. Die Hausmutterstelle wird den ehrw. barmherzigen Schwestern von Ingenbohl übertragen. 13. Ihnen wird vorab die Erfüllung ihrer Ordens­ pflichten laut Statuten gewährleistet. Die Geschäfte verteilen sich auf ihre Ordensstatuten.

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14. Den Schwestern liegen folgende Geschäfte ob: 1. Alle Küchenarbeit, Kochen, etc. 2. Besorgung der Reinhaltung etc. aller Zimmer und Hausgeräte 3. Besorgung der Betten, Wäsche, Kleider, für die ein Verzeichnis geführt und ein geeignetes Lokal anzuweisen sind. 4. Pflege der Kranken 5. Überwachung der Armen im Haus, besonders Überwachung und Erziehung der Kinder. 15. Über das Betragen der einzelnen Person führt die Hausmutter eine Kontrolle. 16. Zu den unter Pt. 14 bezeichneten Verrichtungen kann sie nötigenfalls Almosengenössige zu Hilfe ziehen. 17. Die Hausmutter besorgt diejenigen kleinen Einkäufe wie Speisen, Kleider, Betten etc, welche vom Hausvater nicht besorgt werden. Zu diesem Zweck wird ihr eine Haustaxe eröffnet. Ein­nahmen und Ausgaben wird sie genau in ein Kassabuch eintragen, und dieselben all vierteljährlich dem Hausvater zur Eintragung in das Hauptbuch zur Kenntnis bringen. 18. Hausmutter und Hausvater stehen innert den obbezeichneten Geschäftskreisen und Bestimmungen selbstständig nebeneinander unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidiums der Armencommission . Zum Wohl der Anstalt werden sie aber möglichst harmonisch in gegenseitigem Einverständnis wirken.


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