30 FLASHBACK
Erste Weltkrieg mit dem Vertrag von Versailles beendigt worden war.
DER PROZESS Am 29. April 1922 kam die Sache HADIR gegen de Saintignon vor das Handelsgericht in Luxemburg. Die HADIR verlangte eine Entschädigung von 13,5 Millionen Franken, eine erkleckliche Summe. Da die Gruben in Lasauvage jetzt der Firma „Marihaye-Ougrée“ gehörten, konnte die frühere Grubengesellschaft „De Saintignon“ die fehlenden Tonnen nicht mehr liefern. Der Rechtsanwalt der Firma „De Saintignon“, Auguste Thorn argumentierte folgenderma-
ßen: Der Versailler Friedensvertrag sah vor, dass alle von Franzosen mit deutschen Firmen abgeschlossenen Verträge hinfällig waren. Und de Saintignon sei nun einmal Franzose, während die „Deutsch-Luxemburgische“ zumeist von Deutschen verwaltet worden sei und sowieso ihren Hauptsitz in Bochum habe. Am 28. Juli 1922 urteilte das Handelsgericht, dass es sich hier um einen Zivilakt handele, für den das Handelsgericht nicht zuständig sei. Die Sache müsste also vor einem Zivilgericht verhandelt werden. Das Zivilgericht entschied in seinem Urteil vom 19. Dezember 1923, dass die Ansprüche der HADIR gerechtfertigt seien. Was den Versailler Vertrag betraf, urteilte das Gericht, dass die Verträge in Luxemburg aufgestellt und unterschrieben worden wa-
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ren und dass beide Gesellschaften in Luxemburg domiziliert gewesen seien und daher ausschließlich der Luxemburger Gesetzgebung unterlägen. Der Versailler Vertrag sei nicht einmal von der Luxemburger Regierung unterschrieben und von der Abgeordnetenkammer ratifi ziert worden. Auch der Obergerichtshof bestätigte am 29. Mai 1925 das Urteil. Der Versailler Vertrag habe keinen Einfluss auf die Luxemburger Rechtsprechung. Das Urteil hatte grundlegenden Charakter. In Zukunft konnte sich niemand mehr auf den Versailler Vertrag bei irgendeiner Streitigkeit berufen. Die frühere Gesellschaft De Saintignon wurde also zur Kasse gebeten und musste 3.800.000 Franken an die HADIR bezahlen.