Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen

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Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html Lars Rieck

20. April 2018

„DSGVO vs. KUG – It´s the end of photography as we know it…and I don´t feel fine!“ Ab dem 25.05.2018 gilt die bereits vor rund 2 Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Je näher dieser Termin rückt, desto hektischer und zugleich verwirrender wird die Diskussion über die Auswirkungen. Ist jetzt alles Datenerhebung? Muss alles gelöscht werden? Betrifft mich das überhaupt? Viele Juristen haben bereits versucht, diese Fragen zu beantworten. Angesichts des sehr komplexen und komplizierten Themas keine leichte Aufgabe. Herausgekommen sind oft Beiträge, die der juristischen Debatte dienen mögen – aber Laien nicht allgemeinverständlich erklären, was sie ab dem 25.05.2018 dürfen, müssen und sollen. Deshalb möchte ich im folgenden Beitrag für Interessierte aus dem Foto-Sektor und vor allem Fotografinnen und Fotografen „übersetzen“, was auf sie zukommt und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk soll dabei dem Bereich der Street Photography, Sportfotografie und allgemeinen People Photography gewidmet werden. Hier sorgte bislang das Kunsturhebergesetz (KUG) für eine Güterabwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse der Bildschaffenden und Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten. Was sich daran aller Voraussicht nach ändert, soll Hauptbestandteil des Beitrags sein. Etwas Theorie ist dabei unerlässlich, kann aber notfalls übersprungen werden. Tl; dr und 7 konkrete Tipps finden sich am Ende des Beitrags. Für Feedback und Verbesserungsvorschläge bin ich aufgeschlossen und dankbar. Rechtslage bislang Das KUG, eingeführt 1907, bot bislang eine über hundert Jahre lang bewährte, gerechte Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und den Interessen des Fotografen an der Verwertung und Veröffentlichung seiner Werke. Im Falle von Streitigkeiten konnte auf eine umfangreiche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Sowohl in den Köpfen der Fotografen als auch in der gesamten Bevölkerung sind zumindest die Grundzüge des Rechts am eigenen Bild ein bekannter Begriff. Was und was nicht erlaubt war, war zumindest rudimentär bekannt, so dass man durchaus von einem bewährten System sprechen kann. Der Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten des Abgebildeten und dem Recht der Information-, Presse& Meinungsfreiheit war gut austariert. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit auch entschieden, dass das KUG gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das speziellere Gesetz ist und in diesem Bereich Vorrang hat. In § 14 BDSG und § 28 BDSG ist ausdrücklich die Nutzung von rechtmäßig


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