Hausbesuche vom Amt hartziv.org/hausbesuchevomamt.html
28.11.2012 Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen grundsätzlich damit rechnen, dass ein Mitarbeiter oder ein Beauftragter des Jobcenters sie zu Hause aufsuchen könnten. Diese Hausbesuche dürfen aber nur bei einem begründetem Verdacht erfolgen und sollen nicht als Schikane gegen Hartz IV Bezieher eingesetzt werden.
Hausbesuche nur bei begründeten Zweifeln Ein Hausbesuch muss die Ultima Ratio (letztes Mittel) sein, um offene Fragen zu klären. Die Behörde muss vorher prüfen, ob es nicht andere Wege der Sachverhaltsaufklärung gibt, da der Hausbesuch für den Betroffenen regelmäßig eine besondere Belastung mit sich bringt. In diesem Sinne ist ein Hausbesuch nur erlaubt, wenn Fragen nicht anderweitig geklärt werden können. Das Gesetz verbietet jedenfalls Hausbesuche nicht. Unbegründete Hausbesuche sind letztlich sinnlos und angesichts der Masse der Fälle unwirtschaftlich. Mit Hausbesuchen ist dann zu rechnen, wenn der Betroffene selbst Anhaltspunkte liefert oder Zweifel nährt, die die Behörde veranlasst, Überlegungen anzustellen, ob denn tatsächlich alles so ist, wie es in den Akten steht. Damit orientiert sich die Frage, wann mit einem Hausbesuch zu rechnen ist, vornehmlich an der individuellen Situation des Leistungsbeziehers.
Wenn es an der Haustür klingelt Der Hausbesuch muss nicht angekündigt werden, da sich das Amt bei unklaren Sachverhalten mit dem Überraschungscharakter eine zusätzliche Aufklärungsmöglichkeit verspricht. Klingelt es dann tatsächlich an der Haustür, sollte sich der Betroffene den Dienstausweis des Behördenmitarbeiters zeigen lassen und nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch fragen. Der Mitarbeiter sollte eine Kopie des Prüfauftrages überreichen können.
Grundgesetz schützt die Wohnung des Betroffenen Der Betroffene ist nicht verpflichtet, den Behördenmitarbeiter in seine Wohnung zu lassen (Bayr. Landessozialgericht Beschluss v. 11.3.2011, L7 AS 83/11 B ER). Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (Art. 13 GG). Die Obrigkeit darf Wohnungen nur betreten, wenn der Zutritt richterlich genehmigt ist. Dann steht aber in der Regel die Staatsanwaltschaft mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Ein solcher wird nur ausgestellt, wenn konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat bestehen, also konkret ein Leistungsmissbrauch und somit Betrug anzunehmen ist. Allenfalls setzt sich der Leistungsbezieher dem Verdacht aus, dass er möglicherweise etwas zu verbergen hat. Beispielsweise kann die Behörde Hausrat, der weit über das übliche Maß hinausgeht, bei der Leistungsbewilligung berücksichtigen, da der Leistungsbezieher nur über einen angemessenen Hausrat verfügen darf und verpflichtet ist, Luxusgegenstände zu verwerten.
Jobcenter in der Beweispflicht