ERBACH
02. März 2015 | Von mg |
„Bevorzugung eines Bieters“ soll Fördergeld kosten Standortmarketing – Anhörungsbrief der WIBank offenbart die Gründe für die drohende Minderauszahlung
In Ordnung schien die Welt des Odenwälder Standortmarketings bei dessen Präsentation in Reichelsheim. ArchivFoto: Manfred Giebenhain
Die landeseigene WIBank begründet ihre Vorbehalte gegen die volle Förderung des Standortmarketings für den Odenwaldkreis mit der mutmaßlichen Bevorzugung der Erbacher Firma Lebensform bei der Auftragsvergabe. Nur wenn die KreisInstitutionen diesen Vorwurf noch entkräften können, fließen die einst einkalkulierten Mittel. ERBACH. Das Schreiben der Wirtschafts und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) an die Odenwald Regionalgesellschaft (Oreg) zum Stand der Förderungsprüfung für das Standortmarketing des Kreises gibt vor allem auch über die Gründe Aufschluss, warum das Landesinstitut nicht in vollem Umfang zahlen will. Als eine Art Aufruf zur Stellungnahme in einem laufenden Verfahren war der Brief als vertraulich eingestuft. Seit der Weitergabe von Kopien an einzelne Politiker und Journalisten wird er allerdings offen gehandelt. Demnach steht der der Aufsichtsrat der Oreg in einer für 6. März einberufenen Sondersitzung vor der Aufgabe, sich zum WIBankVorwurf zu positionieren, die Kreistochter habe bei der Vergabe des Auftrags für Standortmarketing gegen primäres EUVergaberecht (Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzgrundsatz, Diskriminierungsverbot) sowie gegen Vorschriften in der Vergabe und Vertragsordnung von Leistungen (VOL/A) und des Vergaberunderlasses des Landes Hessen verstoßen. Konkret moniert die WIBank die „willkürlich erfolgte Bevorzugung“ des späteren Auftragnehmers Lebensform. Bezug genommen wird dabei auf die Sitzung der Steuerungsgruppe vom 29. September 2011. Sie tagte unter der Vorgabe, die drei bestplatzierten Bewerber zur mit 5000 Euro dotierten Erarbeitung eines Angebots samt Konzept auszuwählen. Von den acht Bewerbungen erhielten drei Wertungen von elf, acht und sieben Punkte; die zwei darauffolgenden jeweils fünf Punkte. In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die WIBank zum Ergebnis, dass „ohne Sachgrund anstatt beider viertplatzierten Bieter nur einen viertplatzierter Bieter, die Lebensform GmbH, zusätzlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde“. Dies sei ein willkürliches Vorgehen, das gegen das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.