Touring 02 / 2013 deutsch

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24. Januar 2013 | touring 2 | Mensch und Mobilität

Ziemlich nebulöse Occasiongarantie

Ratgeber Verkehr Urs-Peter Inderbitzin

Seit Anfang Jahr gelten neue Bestimmungen beim Obligationenrecht, welche auch Käufer von Occasionautos betreffen. Doch vieles ist noch diffus.

› Der neue Artikel 210 des Obligationen-

ment dem Vorschlag des Bundesrats, den Ausschluss von Garantien einzuschränken, nicht gefolgt ist. Dies wird nicht in Art. 210, sondern Art. 199 geregelt, der unverändert bleibt und ausser bei arglistigem Verschweigen jeglichen Ausschluss und jegliche inhaltliche Beschränkung zulässt. Vermutlich unzulässig ist eine kilometermässige Garantiebeschränkung, obwohl diese für günstige Occasionen sinnvoll wäre.

Der Rat des TCS | Private, die Occasionautos an Private, Gewerbetreibende etc. verkaufen, sind bei der Garantiefrist frei. Die Mindestfristen von einem Jahr für Occasions und zwei Jahren für Neuwagen gelten nur für Verkäufe von Händlern an Konsumenten. TCS-Experte Schwizer rät von einem Occasionkauf ohne Garantie und Occasiontest (etwa in einem Technischen Zentrum des TCS) ab. Eine Garantie sei in der Regel dann gut, wenn in einer kurzen Erklärung definiert sei, was nicht gedeckt ist. Wer sein Auto privat ohne Garantie verkaufen will, sollte sich laut Schwizer mit dem Satz «Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für das Fahrzeug» auf der Quittung gegen spätere Garantieforderungen des Käufers absichern. tg/hwm

Mathias Wyssenbach

rechts (OR) soll den Konsumenten nach dem Willen des Parlaments mehr Rechte einräumen. Klagen auf «Gewährleistung wegen Mängel der Sache» verjähren neu im Prinzip nach Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung. Doch es zeigt sich, dass vereinzelte Discounter diese im Volksmund als Garantie geltende Frist anders interpretieren als dies der Gesetzgeber beabsichtigte. Von der Neuregelung der Gewährleistung/Garantie versprachen sich auch Käufer von Occasionwagen einiges. So lag es auf der Hand, dass Garagen und Händler die Garantiedauer nicht mehr auf weniger als ein Jahr verkürzen können. «Eigentlich weiss niemand so recht, was jetzt wirklich gilt», sagt Erich Schwizer, Experte Mobilitätsberatung des TCS in Emmen. Paradoxerweise könne nämlich die Mindestgarantiefrist von einem Jahr für Occasionen in vielen Fällen gar zu einer Verschlechterung der Position des Käufers führen. Grund: Händler, die bisher Occasionsgarantien mit kürzeren Fristen geboten haben, werden eventuell durch einen völligen Ausschluss beziehungsweise inhaltliche Einschränkung der Garantie reagieren. Beides ist rechtlich zulässig, weil das Parla-

Beim Kauf und Verkauf von Occasionautos heisst es nach wie vor aufpassen.

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Windabweiser an Seitenscheiben sind gefährlich Als Klimaanlagen in Fahrzeugen kaum anzutreffen waren, hatten Wind- und Regenabweiser Hochkonjunktur. Viele Autofahrer hatten diese rundgeformten Abweiser an den vorderen Seitenfenstern angebracht, um bei offenem Fenster rauchen zu können, ohne dass die – vom Winde verwehte – Zigarettenglut die Polster in Brand steckte. Die Abweiser waren auch bei Regen sehr praktisch, konnte man doch mit heruntergelassener Seitenscheibe fahren, ohne nass zu werden. Kürzlich verstand ein Leser die Welt nicht mehr: Der Mann fuhr seit 30 Jahren Autos mit Windabweiser. Letzten Sommer musste er beim Strassenverkehrsamt zur Kontrolle. Dieses verfügte, dass die Abweiser abmontiert werden müssen. Der Leser wandte sich an den «Touring»; dieser ging der Frage nach, ob in der Schweiz Windabweiser wirklich verboten sind. Das Gesetz verbietet gefährliche Fahrzeugteile. Dazu zählen – nebst unnötigen Teilen wie etwa hervorstehende, fix montierte Zierfiguren auf der Motorhaube – auch nützliche Teile wie Regen- und Windabweiser. So will es Anhang 8 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Grund: Scheiben, die für die Sicht des Lenkers nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70� Licht durchlassen. Windund Regenabweiser dürfen deshalb nur dann montiert werden, wenn eine Lichtdurchlässigkeit für die Seitenscheibe inklusive Windabweiser von mindestens 70� nachgewiesen wird. Zudem müssen die Windabweiser eine besondere Splitterfestigkeit aufweisen. Die geforderten Werte zu erreichen, ist bei Personenwagen praktisch unmöglich. Bei Lastwagen mit einer Anbringungshöhe von mindestens 180 cm dürfen Windabweiser hingegen belassen werden.

Der Autor ist Jurist und Bundesgerichtskorrespondent.


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