Top Magazin Reutlingen Tübingen Sommer 2018

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Achalm Treuhand Steuerberatung

Text | Thomas Kommer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

VERMÖGEN UND STEUERN

Seit dem Jahr 1969...

Bitcoin & Co Kryptowährungen, wie z.B. der Bitcoin, gehören zu den spannendsten Themen unserer Zeit. Begonnen hat der „Hype“ um die Kryptowährungen im Jahr 2008, als Satoshi Nakamoto mit dem Bitcoin die erste Blockchain-basierte Kryptowährung erfand. Heute haben sich über 4.500 verschiedene Kryptowährungen mit einer Marktkapitalisierung von über 300 Milliarden US-$ etabliert, die mehr als 9.000 verschiedenen Marktplätzen gehandelt werden. Kryptowährungen werden von einem privaten Emittenten ausgegeben. Im Anschluss werden sie dann weltweit geschürft: Rechenzentren stellen Rechenleistung zur Aufrechterhaltung des Zahlungssystems zur Verfügung und erhalten dafür regelmäßig neben einem Entgelt auch neue Kryptowährung. Kryptowährungen können für Zahlungsvorgänge verwendet werden. Teilweise, wie z.B. beim Bitcoin, können Kryptowährungen in die gesetzlichen Zahlungsmittel gewechselt werden oder sie gewähren zusätzliche Benefits, wie z.B. Warenrabatte oder kostenfreie Zusatzleistungen.

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Während die technische Funktionsweise der Kryptowährungen weitestgehend geklärt ist, ist der volkswirtschaftliche Nutzen und der (zivil)rechtliche Umgang mit Kryptowährungen noch umstritten. Umso erstaunlicher ist es, dass unser deutsches Steuerrecht auf die Besteuerung der digitalen Währungen bestens vorbereitet ist. Dies soll an Hand von Beispielen dargestellt werden:

Die Ausgabe von RT-Coins Das innovative Reutlinger Handelsunternehmen RT-GmbH sucht nach Wegen, um sich künftig einfacher finanzieren und seine Waren besser vermarkten zu können. Die RT-GmbH entschließt sich, über die innovative Stuttgarter Börse 100.000 RT-Coins zum Ausgabepreis von je 1,00 € anzubieten. Die RT-Coins können zur Bezahlung von Produkten bei der RT-GmbH verwendet werden. Innerhalb kurzer Zeit finden alle 100.000 RT-Coins Abnehmer und die Stuttgarter Börse überweist den Betrag von 100.000,00 € an die RT-GmbH. Die RT-GmbH muss die Verbindlichkeit gegenüber den anonymen Inhabern der RT-Coins in ihrer Bilanz mit dem Ausgabekurs von 100.000,00 € passivieren. Emissionskosten, die die Stuttgarter Börse der RT-GmbH in Rechnung stellt, kann die RT-GmbH als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die RT-GmbH muss die Verbindlichkeit gegenüber den RT-Coin-Inhabern dann in ihren jeweiligen Jahresabschlüssen nach den handels- und steuerrechtlichen Regelungen bewerten und – im Falle eines Kursanstiegs – mit dem jeweiligen Kurswert als Erfüllungsbetrag im Sinne des § 253 Abs. 1 S. 2 HGB ausweisen. Nachdem die Verbindlichkeit nicht verzinslich ist, muss die RT-GmbH die Verbindlichkeit in ihrer Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5% abzinsen. Laufende Besteuerung bei den Inhabern der RT-Coins Private Inhaber der RT-Coins erzielen durch das bloße Halten der RT-Coins keine laufenden Einkünfte. Kryptowährungen werden vielmehr gleich behandelt wie andere Spekulationsgegenstände: Erst im …

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Den vollständigen Artikel finden Sie auf www.at-stb.de.

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