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Kap.6 ORDENTLICHE WARTUNG
1. Alle Wartungs-, Inspektions- und Reinigungsarbeiten an der Maschine dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn der Strom ausgeschaltet und das Gerät abgekühlt ist (siehe
Tabelle mit Wartungsintervallen und zuständiger Person). 2. Die Wartungsarbeiten müssen an einem geeigneten Ort unter Einhaltung der gültigen
Sicherheitsvorschriften vorgenommen werden. 3. Vor der Wartung muss die Maschine sorgfältig gereinigt werden (siehe Abschnitt 8.01). 4. Bei allen Wartungsarbeiten müssen geeignete persönliche Schutzeinrichtungen verwendet werden.