Formen der Zusammenarbeit in der Landwirtschaft

Südtiroler
Bauernbund
Arbeitsberatung
Löhne
Impressum © 2025
Herausgeber: Südtiroler Bauernbund, K.-M.-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen
Konzept und Text: Josef Haller, Abt. Arbeitsberatung/Roberto Pivetti
Gestaltung: Südtiroler Landwirt/Ulrike Cassar
Bilder: Konsortium Südtiroler Wein, Katja Ebner, Apfelkonsortium, Maschinenring, Hermes Tecnofruit, EOS/Florian Andergassen
Druck: Athesia Druck, Bozen

Landwirtschaftliche Arbeiter
Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Arbeiter beschäftigen wollen, können diese auf bestimmte Zeit (Tagelöhner) oder unbestimmte Zeit (Fixarbeiter) anstellen. Für diese untergeordneten Arbeitsverhältnisse müssen die Arbeiter gemeldet werden.
Erstmalige Beschäftigung von Arbeitern Betriebe, die das erste Mal landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigen, müssen vorher beim NISF/INPS eine Betriebsmeldung einreichen. Dabei werden alle Grundstücke und Maschinen des Betriebes mitgeteilt. Die Betriebe sollten sich frühzeitig an die Abteilung Arbeitsberatung wenden, da für die Betriebsmeldung viele Informationen benötigt werden. Zudem müssen neue Arbeitgeber im Bereich Arbeitssicherheit eine Risikobewertung erstellen und die Pflichtkurse besuchen.

Arbeitssicherheit bei der Weinlese
Wenn Arbeiter auch nur für kurze Zeit beschäftigt werden, wie z.B. bei der Weinlese, so muss der Arbeitgeber dennoch einige Anforderungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen. Dazu bietet die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Südtiroler Bauernbund den betroffenen Betrieben eine Hilfestellung an.
Arbeitermeldung auf „mein SBB“ eine optimale Lösung. Der Arbeitgeber muss eine Kopie des Unilav im Betriebssitz aufliegen haben und eine dem Arbeiter aushändigen.
Arbeitsverhältnisse mit Pensionisten und Nicht EU-Bürgern
Meldung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn dem Arbeitsamt gemeldet werden. Die Meldung kann von zu Hause aus über das Internetportal ProNotel2 mittels SPID gemacht werden oder man beauftragt die Abteilung Arbeitsberatung mit der Meldung. Im letzteren Fall ist es wichtig die relevanten Daten des Arbeitsverhältnisses früh genug zu übermitteln. Dafür ist der Onlinedienst
Falls Pensionisten gemeldet werden, ist es wichtig, dass diese vorher abklären, ob die Rente mit der Arbeitstätigkeit vereinbar ist. Dazu kann sich der Pensionist bei der Stelle, bei der er den Rentenantrag gestellt hat, die Informationen einholen. Bei Arbeitern aus Nicht EU-Ländern ist zu beachten, dass sie nur mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung angestellt werden können.

Gemeinschaftliche Anstellung
Durch die gemeinschaftliche Anstellung können zwei oder mehrere Betriebe gemeinsam einen landwirtschaftlichen Arbeiter beschäftigen. Auch in diesem Fall wird der Arbeiter als Tagelöhner oder Fixarbeiter angestellt. Nur einer der Betriebe kümmert sich um die förmlichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer: er tätigt die Meldungen, zahlt dem Arbeitnehmer den Lohn und die Sozialbeiträge ein. Die Betriebe teilen sich die Lohnspesen auf.
Die gemeinschaftliche Anstellung ist unter einer der folgenden Voraussetzungen möglich:
• Die Betriebsinhaber sind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert.
• Mehrere Landwirtschaftsbetriebe sind auf denselben Eigentümer zurückzuführen bzw. gehören derselben Gruppe von Gesellschaften an.
• Die Betriebe sind durch ein Unternehmensnetzwerk verbunden. Das Unternehmensnetzwerk wird mit einem notariellen Akt gegründet.

Arbeitsaustausch/ Nachbarschaftshilfe
Die Nachbarschaftshilfe ermöglicht bauernversicherten Landwirten und deren bauernversicherten Familienmitgliedern sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist kein untergeordnetes Arbeitsverhältnis und somit ist keine Meldung an das Arbeitsamt notwendig. Hierbei handelt es sich nur um einen Arbeitsaustausch zwischen den Landwirten, bei dem keine Zahlung erfolgen darf. Der allgemeine Arbeitsaufwand muss auf beiden Seiten ungefähr gleich hoch sein und die gegenseitigen Hilfen können auch zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Somit kann Landwirt A dem Landwirt B beim Baumschneiden helfen, und Landwirt B hilft ihm im gleichen Ausmaß bei der Ernte. Es ist nicht erlaubt, dass der Landwirt seine Arbeiter mitnimmt. Im Falle eines Unfalls während des Arbeitsaustausches auf dem anderen Betrieb sind die Landwirte durch ihre Bauernversicherung geschützt.
Ein schriftlicher Vertrag zwischen den zwei Parteien ist nicht notwendig.
Mithilfe von Verwandten und Verschwägerten
Verwandte und Verschwägerte des Betriebseigentümers bis zum 6. Grad können gelegentlich und unentgeltlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen. Die Mithilfe der Verwandten stellt kein Arbeitsverhältnis dar und es ist keine Meldung an das Arbeitsamt notwendig. Bei längerer Mithilfe ist es empfehlenswert eine Unfallversicherung abzuschließen. Dennoch sind gefährliche Tätigkeiten zu vermeiden. Jene Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern, dürfen nur mit entsprechendem Nachweis ausgeführt werden.

Werkvertrag
Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich ein Betrieb gegen Entgelt bestimmte Arbeiten im Produktionszyklus des auftraggebenden Betriebes zu übernehmen. Im Vordergrund steht dabei das Werk. Das Ziel ist nie das Verleihen von Arbeitern, welches gesetzlich verboten ist. Der Betrieb, der die Arbeiten übernimmt, ist autonom für die Organisation der Arbeitsmittel verantwortlich, gibt den bei ihm angestellten Arbeitnehmern Anweisungen und trägt das wirtschaftliche Risiko. Die übernommenen Arbeitsschritte müssen von den Arbeiten des auftraggebenden Betriebes klar getrennt sein. Auch die Arbeiter des auftraggebenden Betriebes dürfen nicht mit dem Auftragnehmer und seinen Arbeitern zusammenarbeiten.
Im Werkvertrag werden die grundsätzlichen Vereinbarungen der Parteien festgeschrieben. Für die Leistung stellt der Auftragnehmer eine Rechnung mit einer Mehrwertsteuer von 22% aus.
Maschineneinsätze über den Maschinenring
Über den Maschinenring können die Maschinen der Mitglieder untereinander vermittelt werden. So können Landwirte und dessen bauernversicherte Familienmitglieder mit ihren Maschinen Dienstleistungen an andere Mitglieder des Maschinenrings gegen Bezahlung erbringen. Dabei darf es sich nur um maschinelle Arbeiten handeln und nicht um händische. Im Rahmen dieses überbetrieblichen Maschineneinsatzes ist es nicht erlaubt die eigenen Arbeiter mitzunehmen. Es ist wichtig, dass die Maschinen gesetzmäßig in Ordnung sind. Außerdem sind die Mitglieder des Maschinenrings bei den Maschineneinsätzen gegenüber Dritten versichert.

Leiharbeit
Landwirte dürfen ihre Arbeiter nicht untereinander verleihen. Nur autorisierte Leiharbeitsfirmen mit entsprechender Eintragung im nationalen Album können Arbeitnehmer an Betriebe verleihen. Dabei schließt der Betrieb einen Vertrag mit der Leiharbeiterfirma ab. Bevor ein eventuelles Angebot eines Verleihs von Arbeitern angenommen wird, gilt es vorher genau abzuklären, ob eine entsprechende Eintragung vorliegt. Grundsätzlich gibt es in Italien 4–5 offizielle Leiharbeiterfirmen. Das Ausleihen von Arbeitern ist zwar mit Mehrkosten verbunden, hat aber für den Betrieb den Vorteil für einen sehr kurzen Zeitraum schnell eine Arbeitskraft zu finden.

Sporadische, gelegentliche
Mithilfe bei der Weinlese
Als sporadische, gelegentliche Mithilfe bei der Weinlese ist die unentgeltliche Tätigkeit der manuellen Weinlese zu verstehen. Der Grund für diese Hilfe ist die Verbundenheit zwischen Helfer und dem landwirtschaftlichen Betrieb durch Verwandtschaft oder Bekanntschaft, die nachvollziehbar und glaubwürdig sein muss.
Im Vordergrund steht das Mitwirken bei einem traditionellen und kulturellen Ereignis, dem Einbringen der Ernte des Jahres. Die Mithilfe bei der Ernte beinhaltet zumeist auch körperliche Stärkungen durch gemeinsame Mahlzeiten und schließt mit geselligem Beisammensein ab.
Die sporadische, gelegentliche Mithilfe bei der Weinlese geschieht ausschließlich im Geiste der Freundschaft, ohne Unterordnung und ohne Einhaltung eines Stundenplanes und ohne Bezahlung. Wir empfehlen eine vorsichtige Handhabung.









Kontakte Arbeitsberatung
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Tel.: 0471 999 414, arbeit.bozen@sbb.it
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Tel.: 0471 829 410, arbeit.neumarkt@sbb.it
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Tel.: 0473 737 810, arbeit.schlanders@sbb.it