Recht 15 - LV

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Brennpunkt Recht / Gesellschaft

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Rechtsformen (Ausgabe für Lehrperson)

Das Handelsregister

■ Handelsregisterauszug (fiktives Beispiel)

Das Handelsregister (HR) enthält rechtlich relevante Informationen KEM Informatik GmbH, über die eingetragenen Unterin Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Gesellnehmungen. Das Register wird schaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statudurch kantonale Handelsregistertendatum: 4. 8. 2018. ämter geführt. Das eidgenössiZweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen sche Amt für das Handelsregister für Anwender, individuelle Firmenschulungen und führt das Zentralregister aller ein­Schulungsprojekte sowie Gestalten von Websites und Internet­auftritten. Die Gesellschaft kann sich an an­deren getragenen juristischen Personen, Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder ­ähnliche prüft die Einträge der Kantone Unternehmungen erwerben, errichten oder sich mit solund veröffentlicht sie im täglich chen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, erscheinenden Schweizerischen verkaufen und belasten. Stammkapital: CHF 20 000.–. Handelsamtsblatt (SHAB). Publikationsorgan: SHAB. Eingetragene Personen: Koller, Weil die Angaben grundsätzIngrid, von Bern, in Schaffhausen, Gesellschafterin und lich für die Öffentlichkeit beGeschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 100 Stammstimmt sind, kann jedermann ins anteilen zu je CHF 100.–; Etter, Ursula, von Uster, in Handelsregister Einsicht nehmen ­Winterthur, Gesellschafterin, mit Kollektivunterschrift zu (www.zefix.ch) oder sich gegen zweien, mit 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–; Merz, eine Bearbeitungsgebühr Auszüge ­David, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit­ über bestimmte Unternehmungen 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–. geben lassen. Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister werden laufend im täglich erscheinenden SHAB publiziert und können auch über das Internet eingesehen werden (www.shab.ch). Neben den amtlichen Stellen gibt es auch private Anbieter von Wirtschaftsinformationen, die gegen eine entsprechende Gebühr neben den HR-Informationen auch noch weitere Unternehmungsdaten anbieten. ■ Eintragungspflicht (Art. 934 OR, HRegV) Einzelunternehmungen müssen sich ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000.– eintragen lassen. Für gewisse Branchen wie etwa Banken, bankähnliche Institute oder Treuhandbüros gilt die Eintragungspflicht jedoch unabhängig vom Umsatz. Gesellschaftsunternehmungen sind generell eintragungspflichtig. Ebenfalls eintragen lassen müssen sich Stiftungen (Art. 52 ZGB) und Vereine mit wirtschaftlichem Zweck, etwa der Verkehrsverein eines Wintersport­ ortes oder Berufsverbände einer gesamten Branche, z. B. der Schweizerische Baumeister­ verband. Schliesslich müssen sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Kantonalbanken, ins Handelsregister eintragen lassen. Kleinere Geschäfte mit einem Umsatz

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unter CHF 100 000.– oder nicht nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe (sogenannte «freie Berufe» wie freie Mitarbeiterinnen einer Zeitung, selbstständige Designer, Architekten, Ärztinnen oder Physiotherapeuten) können sich freiwillig eintragen lassen. ■ Inhaltsangaben (Art. 936 OR) Die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt eines Handelsregistereintrags finden sich in der Handelsregisterverordnung (HRegV), auf die im Art. 936 OR verwiesen wird. Welche Informationen über Unternehmungen kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen? ■ Informationen eines HR-Auszugs: ■ Firma (Geschäftsname) ■ Rechtsform der Unternehmung ■ Sitz der Gesellschaft und allfällige Zweig­ niederlassungen ■ Branche und Zweck der Unternehmung

■ Inhaber, Teilhaber oder Geschäftsführer ■ Zeichnungs-, d. h. unterschriftsberechtigte Personen (Direktoren, Direktorinnen, Prokuristen) ■ Grundkapital (bei entsprechenden Gesellschaftsformen, z. B. bei der GmbH und der AG)

■ Wirkungen des Handelsregistereintrags Mit dem HR-Eintrag sind für die betroffene Unternehmung eine Reihe von rechtlichen Wirkungen verbunden: So führt der Eintrag der Firma (= Bezeichnung der Unternehmung) dazu, dass keine andere Unternehmung unter dieser oder einer zum Verwechseln ähnlichen Firma auftreten darf. Diese sogenannte Firmenausschliesslichkeit gilt bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften für einen bestimmten Ort, für juristische Person sogar für die ganze Schweiz. Allerdings sind auch bestimmte Bedingungen damit verbunden. So muss eine Firma den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen ( Firmenwahrheit) und darf auch nicht irreführend sein ( Firmenklarheit). Zudem kann eine Unternehmung ausschliesslich eine Firma eintragen lassen ( Firmeneinheit) und muss nach dem Eintrag in ihrer Korrespondenz und in wichtigen Dokumenten ausschliesslich unter dieser Bezeichnung auftreten ( Firmengebrauchspflicht). Eine im Handelsregister eingetragene juristische Person wird zudem buchführungspflichtig. Sie muss sich an die Buchführungsregeln gemäss Art. 957 ff. OR halten und ihre Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahren. Der HR-­ Eintrag bewirkt auch die Unterstellung unter ein strengeres Betreibungsverfahren. Die Veröffentlichung der HR-Eintragungen hat zur Folge, dass alle Informationen gegenüber der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt werden (Publizitätswirkung). Dies ist vor allem für die Vertretungsverhältnisse, d. h. die Befugnisse und Kompetenzen der Direktoren und Pro-


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