BBP Nr. 66/4 rechtsverbindlicher Plan (1967)
BBP Nr. 66/4 1. Änderung II HINWEISE DURCH PLANZEICHEN
760/18
760/35
44
bestehende Flurstücksgrenze
760/29
48a
bestehendes Hauptgebäude mit Hausnummer
756/4 bestehendes Nebengebäude
1 /3 8 75
760/2
43
r. HsN
46
bestehende Flurstücksnummer
5
/34 760
760/36
756
Ga/Ca
Ga/Ca
760/37
St
r. 48
312,80 m ü. NN
vorgeschlagene Stellung der Hauptgebäude
vorgeschlagene Stellung / Anordnung der Garagen / Carports und Stellplätze
III.8 Gestaltung der Gebäude (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO)
Hs N
9
1
298/89 /4 8 75
8
756/10
Ga/Ca
Bemaßung in Meter
freizuhaltende Sichtdreiecke (3 m / 70m) gemäß Art. 26 BayStrWG
4
III.7.3 Bei Wohngebäuden im WA sind Dachaufbauten nur in Form von einer einzelnen Dachgaube zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 1,50 m betragen. Die Oberkante der Dachfläche von Dachgauben muss mindestens 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen. Die Gesamtlänge der Dachgaube darf nicht mehr als ½ der gesamten Fassadenlänge betragen. III.7.4 Die Dächer von Anbauten, Nebengebäuden / Nebenanlagen und Garagen sind in Form und Farbe der des Hauptgebäudes anzugleichen. Alternativ sind diese als extensiv begrünte Flachdächer auszuführen.
vorgeschlagene Grundstücksgrenze
5.5
III.7.2 Als Dacheindeckungsmaterialien für Satteldächer sind Dachformsteine in roten bis braunen oder anthrazitfarbenen Tönen zu wählen. Glasierte Dachformsteine sind nicht zulässig. Flachdächer sind extensiv begrünt gemäß Pflanzen-Artenliste Pkt. III.13 auszuführen.
III.8.1 Fassaden sind zu verputzen. Für die Fassadengestaltung sind nur Farben entsprechend der nachfolgenden Farbkarte (Gestaltungsfibel Rahmenplan Altort Oberasbach) zulässig. Abweichend davon sind Holzfassaden in naturbraunen Farbtönen oder gemäß der Grundfarben für Putzfassaden der nachfolgenden Farbkarte zulässig. Farbkarte:
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt St
3a
312,80 m ü. NN
III
Ga/Ca
756/5
WA1 1
756 Ga/Ca
5.5
St
Nutzungsschablone WA1 Art der baulichen Nutzung Beschränkung der Zahl der Wohnungen Grundflächenzahl
WA 1
II
SD FD
35 - 42° 0 - 5°
Ga/Ca
E
St
4 Ga/Ca
756/8 14
Nutzungsschablone WA2
Geschossflächenzahl
Dachform
Bauweise
SD FD o
E
F+R
St St
0,7 35 - 42° 0 - 5°
Dachneigung
WHmax SD= maximale Wandhöhe 6,3 m WHmax FD= 6,5 m
4
7
0,35
WA2 2
756/7
maximale Firsthöhe
504 qm
Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" der Stadt Oberasbach Auf Grund § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8, § 9, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 09.05.2016 (GVBl. S. 89) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), erlässt die Stadt Oberasbach die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 mit der Bezeichnung „Heckenweg“ bestehend aus den Festsetzugen durch Planzeichen und den textlichen Festsetzungen, in der Fassung vom 20.11.2017 als
FHmax SD= 9,7 m
756
3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 - 23 BauNVO) o
E
offene Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
Baugrenze
4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs.6 BauGB)
F+R
5 Hauptversorgungs- und Abwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
.
unteridische Hauptversorgungsleitung hier: Wasserversorgungsleitung
Das Planblatt ist Bestandteil dieser Satzung.
unteridische Hauptabwasserleitung hier: Mischwasserkanal
I FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN 1 Art der baulichen Nutzung / Beschränkung der Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BauGB i.V.m. §§ 1-11 BauNVO WA 2
6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gemäß Pkt. III.12.2 der textlichen Festsetzungen
2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) 0,35
maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
0,7
maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)
II
Anpflanzen von heimischen Sträuchern (mit Standortbindung) gemäß Pkt. III.12.1 der textlichen Festsetzungen
7 Sonstige Planzeichen
maximal zulässige Wandhöhe
FHmax
maximal zulässige Firsthöhe
SD FD z.B. 42°
..................................................
A)
Erste Bürgermeisterin Gleichzeitig treten frühere planungsrechtliche Festsetzungen, die diesem Bebauungsplan entsprechen oder widersprechen, im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebaungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" außer Kraft.
IV TEXTLICHE HINWEISE IV.1 Leitungsschutzabstände
III.2.4 Die OKF darf bezogen auf die Gebäudemitte nicht höher als 40 cm über der Fahrbahnoberkante der angrenzenden Erschließungsstraße (im Geltungsbereich) liegen. III.2.5 Die Wandhöhe der Nebengebäude / Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, Garagen und Carports (gemessen an der Traufseite) darf maximal 3 m über der Fahrbahnoberkante der angrenzenden Erschließungsstraße (im Geltungsbereich) liegen.
III.8.2 Die Errichtung von Nebengebäuden / Nebenanlagen, Garagen und Carports aus Wellblech und Kunststoff ist untersagt.
III.9 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO) III.9.1 Geländeaufschüttungen und -abgrabungen auf den privaten Grundstücken sind gegenüber dem gewachsenen, natürlichen Gelände nur bis maximal +/- 0,50 m Höhe und einer maximalen Breite von 5,00 m zulässig. III.9.2 Geländeaufschüttungen und -abgrabungen sowie Stützmauern zur freien Landschaft und zu den Nachbargrundstücken sind nicht zulässig.
III.3 Bauweise, Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauNVO)
III.10 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
III.3.1 Im WA gilt die offene Bauweise mit Einzelhäusern gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO.
III.10.1 Innerhalb der Sichtdreiecke zur St.-Lorenz-Straße, ist die Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig. Bepflanzungen / Gehölze sind innerhalb der Sichtdreiecke nur bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m in ausgewachsenem Zustand zulässig. Bäume sind im Bereich der Sichtdreiecke auf 2,50 m aufzuasten.
III.3.2 Die Baugrenzen beinhalten grundsätzlich keine Abstandsflächenregelung. Es gelten die Abstandsflächen nach Landesrecht.
III.4 Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und deren Zufahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO und Stellplatzsatzung Stadt Oberasbach) III.4.1 Für die Ermittlung der erforderlichen Stellplatzzahlen gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Oberasbach. III.4.2 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in den dafür im Planblatt festgesetzten Flächen zulässig. III.4.3 Garagen, Carports und Stellplätze entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (im Geltungsbereich) müssen mindestens um 0,5 m von der Fahrbahnkante zurückgesetzt werden. III.4.4 Sämtliche Stellplätze, Zufahrts- oder Zugangsflächen auf den privaten Grundstücken sind in Belag und Untergrund wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, Rasengittersteine, versickerungsfähiges Pflaster, Pflaster mit Rasenfuge). Der Abflussbeiwert muss unter 0,6 liegen.
III.5 Nebengebäude / Nebenanlagen, Einfriedungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) III.5.1 Nebengebäude / Nebenanlagen dürfen eine Gesamtnutzfläche von 12 m² je Grundstück nicht überschreiten. III.5.2 Einfriedungen im WA sind nur ohne durchlaufendes Sockelmauerwerk und bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m, gemessen von der Fahrbahnoberkante, zulässig. Sie sind mit einem Abstand von mindestens 8 cm zur Geländeoberkante auszuführen. Dieser Bereich ist offen zu halten und darf nicht mit Netzen, Maschen o.ä. verschlossen werden. Gabionenwände, Sichtblenden und Mauerwerk sind als Einfriedungen nicht zulässig. III.5.3 Einfriedungen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche (im Geltungsbereich) sind 0,5 m von der Fahrbahnkante zurückversetzt zu errichten.
III.6 Anbauten (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" Satteldach Flachdach
III.7 Dächer und Dachaufbauten (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO)
Dachneigung
III.7.1 Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen für Hauptgebäude sind der jeweiligen Nutzungsschablone zu entnehmen.
III.11 Führung von Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) III.11.1 Alle neuen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Geltungsbereichs sind unterirdisch zu verlegen.
III.12 Maßnahmen zur Grünordnung und zum Schutz, zur Pflege, Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) III.12.1 Als Ortsrandeingrünung sind im Südwesten des Plangebiets in einer Breite von 4 m heimische Sträucher anzupflanzen. Mindestqualitäten: Sträucher 60-100 cm, Heister 150-200 cm. Pro 1 m² ist ein Strauch zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Arten gemäß Pflanzen-Artenliste Pkt. III.13. III.12.2 Die im Planblatt als zu erhalten festgesetzten Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Bäume und Sträucher sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Für jeden entfallenen Baum ist ein heimischer Laubbaum als Hochstamm, Mindeststammumfang 10-12 cm zu pflanzen. (Nicht standortgemäße fremdländische Nadelbäume (Scheinzypresse) dürfen entfernt werden.) Für die entfallenen Nadelbäume sind standortgerechte Laubgehölze nachzupflanzen (s. Pflanzen-Artenliste Pkt. III.13). Alle Rückschnittmaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind vor Durchführung mit dem Bauamt der Stadt Oberasbach abzustimmen. III.12.3 Innerhalb der zum Erhalt festgesetzten Baum-Strauch-Hecke ist die Errichtung jeglicher Art von baulichen Anlagen ausgeschlossen. III.12.4 Die unbebauten Grundstücksflächen sind außerhalb der erforderlichen Zugänge, Zufahrten und Stellplätze gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. III.12.5 Innerhalb der WA ist auf den privaten Grundstücken pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein heimischer und standortgerechter Lauboder Obstbaum zu pflanzen und zu unterhalten. Arten gemäß Pflanzen-Artenliste, Mindeststammumfang 14 - 16 cm HST, 3xv DB. III.12.6 Die Flachdächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung mit trockenheitsresistenten Pflanzenarten zu versehen. Dies ist bereits bei der Statik und Konstruktion zu berücksichtigen. Die Pflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
III.13 Pflanzen-Artenliste Pflanzen-Artenliste zu verwendender Baum- und Gehölzarten für Pflanzungen auf den Baugrundstücken (vorwiegend heimische, bodenständige Baum- und Gehölzarten sowie geeignete Bienengehölze und beerentragende Gehölze für den Vogelschutz).
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbes. Abschnitt 3, zu beachten. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu Leitungen/Fernmeldeanlagen zu beachten. Bei der Verlegung von Leitungen ist der gleiche Abstand zu Bäumen einzuhalten. Sollten die Mindestabstände im Einzelfall unterschritten werden, sind vom Verursacher entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
IV.2 Außenbeleuchtung Installation von Außenbeleuchtungsanlagen mit stark anlockenden Lichtquellen für die nachtaktive Fauna ist ausgeschlossen; Verwendung der umweltverträglichsten neusten Techniken von insektenfreundlichen Leuchtanlagen für die Außenbeleuchtung.
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
Die Stadt Oberasbach hat entsprechend dem Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2017 über die Billigung des Vorentwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" (Stand: 19.06.2017) nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürth am 06.07.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Der Vorentwurf (Stand: 19.06.2017) wurde hierzu vom 06.07.2017 bis einschließlich 07.08.2017 im Bauamt öffentlich ausgelegt. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 20.06.2017 über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 „Heckenweg“ unterrichtet und bis zum 07.08.2017 informell vorab um fachliche Äußerung ersucht. Oberasbach, den .................
C)
IV.3 Artenschutz Die Baufeldräumung und jegliche Eingriffe in Gehölzbestände dürfen nur außerhalb der Vogelschutzzeiten (1. März bis 30. September) zwischen Oktober und Februar stattfinden. Jegliche Eingriffe in Gehölzbestände sind nur außerhalb der Vogelschutzzeiten (1. März bis 30. September) zwischen Oktober und Februar durchzuführen. Eine Beschränkung der Höhenentwicklung der Hecke durch Rückschnitt bzw. ein Rückschnitt vorhandener Heckengehölze zur Verringerung der bestehenden Heckenhöhe ist nicht zulässig. Ein Pflegeschnitt ist regelmäßig fachgerecht in Abstimmung mit der Stadt Oberasbach durchzuführen.
Der Stadtrat Oberasbach hat am 30.01.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 „Heckenweg“ sowie die Anwendung und Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB beschlossen. Die Planungsunterlagen (Stand: 16.01.2017) wurden gebilligt. Der Änderungsbescchluss wurde im Amtsblatt des Landkreises Fürth vom 16.02.2017 bekannt gemacht. Oberasbach, den .................
B)
III.2.2 Als Wandhöhe gilt das Maß von der Fußbodenoberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKF) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Attika).
III.6.1 Anbauten sind nur untergeordnet und eingeschossig - an der straßenzugewandten Hausseite mit einer maximalen Gesamtbreite von 2 m - an der straßenabgewandten Hausseite sowie an den beiden nicht straßenzugewandten Hausseiten über die gesamte Fassadenwandlänge zulässig.
Umgrenzung von Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und deren Zufahrten
Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
WHmax
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: hier: öffentlicher Fuß- und Radweg Straßenbegrenzungslinie
Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Bebauungsplanänderung Nr. 66/4 "Heckenweg" ergibt sich aus dem Planblatt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern: 756, 756/5, 758/31 - alle Gemarkung Oberasbach.
Verfahrensvermerke
Oberasbach, den
III.2.1 Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ist im WA in der jeweiligen Nutzungsschablone durch die festgesetzte maximale Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) in Verbindung mit der Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie einer maximalen Wandhöhe und einer maximalen Firsthöhe festgesetzt.
öffentliche Straßenverkehrsfläche
.
Satzung
D. - Dachbegrünung – geeignete Arten z. B.: Achillea tomentosa Dianthus carthusianorum Dianthus deltoides Dianthus plumarius Hieracium pilosella Koeleria glauca Petrorhagia saxifraga Saponaria ocymoides Saxifraga paniculata Sempervivum spec. Thymus serpyllum Sedum spec.
III.1.3 Im WA 2 sind pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
III.2.3 Als Firsthöhe gilt das Maß von dem Abschluss der Fußbodenoberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKF) bis zur obersten Kante des Daches.
310,44 m ü. NN
St
Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
Ga/Ca
II
Ga/Ca
WA 2
3.5
Art der baulichen Nutzung Beschränkung der Zahl der Wohnungen Grundflächenzahl
Hartriegel Haselnuß Pfaffenhütchen nicht auf Spielbereichen Liguster nicht auf Spielbereichen Heckenkirsche nicht auf Spielbereichen Schlehe Hundsrose Apfelrose Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball nicht auf Spielbereichen
.
maximale Firsthöhe
FHmax SD= 8,6 m
C. - Ortrandeingrünung: Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rosa canina Rosa villosa Sambucus nigra Viburnum lantana
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" tritt am ................. mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürth in Kraft.
III.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
Dachneigung
WHmax SD= maximale Wandhöhe 4m WHmax FD= 6,5 m
o
756/6
Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
0,7
III.1.1 Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO mit folgenden Abweichungen festgesetzt. Nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind: - Tankstellen - Gartenbaubetriebe
Rosskastanie Spitz-Ahorn (im Bereich der Stellplätze) Winterlinde (im Bereich der Stellplätze) Vogelkirsche Vogelbeere (im Bereich der Stellplätze) Mehlbeere (im Bereich der Stellplätze) z.B. Apfel, Birne, Kirsche
B. - Obstbäume für Hausgärten Auswahl der Obstbaumarten aus der Obstbaumliste „Empfehlenswerte Obstsorten für Mittelfranken“ des Landschaftspflegeverbandes Mittelfranken.
III.1.2 Im WA 1 ist pro Wohngebäude maximal eine Wohnung zulässig.
5
Bauweise
756/3
310,85 m ü. NN
Geschossflächenzahl
0,35 Dachform
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
III.1 Art der baulichen Nutzung, Beschränkung der Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BauGB i.V.m. §§ 1 - 11 BauNVO)
3
312,00 m ü. NN
Höhenwerte vorhandener Kanaldeckel
A. - Laubbäume I und II Ordnung: Aesculus hippocastanum Acer platanoides Tilia cordata Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus aria Obstbaum
Der Stadtrat Oberasbach hat am 18.09.2017 die Einwendungen aus der frühzeitigen öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig gewürdigt und abgewogen und den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 „Heckenweg“ mit Begründung (Stand: 18.09.2017) gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Oberasbach, den .................
D)
Nach erfolgter Baufeldräumung sind die brachliegenden Baufelder bis zum Beginn der Bebauung regelmäßig frei zu räumen (z.B. durch Grubbern), um eine Ansiedlung von Vogelbruten und der Zauneidechse zu verhindern. Diese Vergrämungsmaßnahme muss zwischen März und Oktober ca. alle vier bis sechs Wochen durchgeführt werden (solange keine Bautätigkeit stattfindet). Von November bis Februar kann diese Maßnahme ausgesetzt werden.
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 „Heckenweg“ mit Begründung in der Fassung vom 18.09.2017 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.10.2017 bis 10.11.2017 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden im Amtsblatt des Landkreises Fürth am 28.09.2017 ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.09.2017 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 „Heckenweg“ in der Fassung vom 18.09.2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.10.2017 bis 10.11.2017 beteiligt. Oberasbach, den .................
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
IV.4 Bodendenkmäler Bei allen Bodeneingriffen ist prinzipiell mit Bodendenkmälern zu rechnen. Alle Beobachtungen und Funde müssen unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth (Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf) und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hofgraben 4, 80539 München) mitgeteilt werden.
E)
Der Stadtrat Oberasbach hat am 04.12.2017 die Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gewürdigt und abgewogen. Oberasbach, den .................
IV.5 Bodenschutz Bei Baumaßnahmen und sonstigen Maßnahmen mit Bodenabtragungen ist zum besonderen Schutz des Mutterbodens der Oberboden sachgerecht zwischenzulagern und wieder einzubauen. Auf die sonstigen Vorgaben und den Umfang zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und auf § 12 BBodSchV wird hingewiesen.
IV.6 Durchführung Pflanzmaßnahmen Die grünordnerischen Pflanzmaßnahmen auf den Privatgrundstücken müssen in der Zeit zwischen Herbst des Jahres in dem die baulichen Anlagen fertig gestellt werden und dem darauffolgenden Frühjahr durchgeführt werden.
F)
Der Stadtrat Oberasbach hat am 04.12.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" in der Fassung vom 20.11.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Oberasbach, den .................
G)
Oberasbach, den .................
IV.8 Grundwasser Permanente Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig. Sollten im Rahmen von Baumaßnahmen hohe Grundwasserstände angetroffen werden, sind künftig neu gebaute Keller als wasserdichte Wannen auszubilden. Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/4 "Heckenweg" ist nach § 10 Abs. 3 BauGB mit der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Landkreises Fürth vom ...................... in Kraft getreten. Die Unterlagen wurden im Bauamt Oberasbach ausgelegt.
IV.7 Geruchsimmissionen Die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Immissionen sind im gesetzlichen Rahmen und entsprechend den Ausführungsvorschriften im Sinne einer geordneten landwirtschaftlichen Nutzung von den Bewohnern, Nutzern bzw. Bauwilligen zu dulden.
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
.................................... Birgit Huber Erste Bürgermeisterin
1. Bebauungsplanänderung Nr. 66/4 "Heckenweg" Stadt Oberasbach
Landkreis Fürth
IV.9 Entwässerung und Versickerung Die Funktionsfähigkeit von im Untergrund vorgefundenen Dränagen sollte erhalten bleiben; ein Anschluss an den städtischen Mischwasserkanal ist nicht zulässig. Die Versickerung von Regenwasser auf den privaten Grundstücken ist als private Maßnahme durch die Grundstückseigentümer gestattet.
Planungsbüro Vogelsang Glockenhofstr. 28 90443 Nürnberg www.vogelsang-plan.de
BBP gez. / Datum IR - 20.11.2017
1:1000