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ITBinder Bürogebäude gewinnt den BIG SEE Architecture Award

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Sommer Sale

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Gerade bei der Vielzahl der Ehescheidungen stellt sich die Frage des Ehegattenunterhalts. Geschiedene Paare können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Eheleute Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar keine Vereinbarung trifft, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung. Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldspruch erfolgte oder nicht, beziehungsweise ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ist ein Ehepartner allein oder überwiegend schuldig geschieden, muss er dem anderen Ehegattenunterhalt zahlen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der schuldige Ehepartner muss jedoch ein ausreichendes Einkommen haben, ebenso sind weitere finanzielle Verpflichtungen (frühere Partnerschaften, Kinder, pflegebedürftige Angehörige) zu berücksichtigen. Auf die Frage »Muss sich der Unterhaltsempfänger Arbeit suchen?«, gibt der Anspannungsgrundsatz keine direkte Auskunft und ist auf die einvernehmliche Lebensführung während aufrechter Ehe abzustellen. Jedoch regelt der Anspannungsgrundsatz die Rechte der Unterhaltsberechtigten und besagt, dass der Unterhaltspflichtige unter Einsatz seiner Kräfte den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss. Bei Verletzung des Anspannungsgrundsatzes beim Ehegattenunterhalt, kann das Gericht ein fiktives Einkommen festlegen. Hierfür werden die Berufsausbildung und die bisherigen Erfahrungen des unterhaltspflichtigen Ehepartners unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsmarktlage als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bei gleichteiligem Verschulden beider Ehepartner, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch, nur wenn ein Ehepartner, für seine Lebenskosten nicht aufkommen kann, kann ein Unterhalt nach Billigkeit zugesprochen werden. Neben den genannten Gründen für einen Ehegattenunterhalt gibt es auch einen verschuldungsunabhängigen Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung. Dabei geht man davon aus, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Kindererziehung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Ferner besteht ein Unterhaltsanspruch für jenen Ehepartner, der während der Ehe für die Haushaltsführung zuständig war und nun kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann.

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Um nicht den Anspruch für den Ehegattenunterhalt zu verlieren oder gegenüber Ihrem Ehepartner unterhaltspflichtig zu sein, sollten man sich rechtzeitig fachlichen Rat einholen.

Bürgergasse 22/2, 8330 Feldbach

Tel. 03152/ 67 40 10 www.ra-berner.at, office@ra-berner.at

Das von Schafler Architektur geplante Bürogebäude der ITBinder GmbH in Hirnsdorf besticht durch Klarheit und Transparenz. Seinen äußeren Ausdruck findet es in der Tiefenwirkung der straßenseitig verglasten Fassadenstruktur, die als Sicht- und Lichtfilter für die dahinterliegenden Arbeitsplätze konzipiert wurde. Zwischen den hervorstehenden Betonlamellen erhalten

Passanten einen Einblick in die offene und moderne Bürolandschaft. Anthrazitgrautöne fügen die Architektur harmonisch in die Umgebung ein. Das 450 m² große Gebäude wurde 2020 gemeinsam mit u.a. Kulmer Bau, Sajowitz Dach, Metallbau Hirt, Eggerglas und Trockenbau Schweighofer als Partner erbaut. Für das ansprechende Design wurde es nun mit dem BIG

SEE Architecture Award in der Kategorie „Workplace“ ausgezeichnet. BIG ist das Zentrum für Kreativwirtschaft Südosteuropas und hat zum Ziel, starke kreative Projekte bekannt zu machen. „Wir sind sehr stolz auf diese renommierte Auszeichnung und danken Reinhard Schafler und allen Baupartnern für diesen tollen gemeinsamen Erfolg“, so GF Sebastian Binder.

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