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Die Raiffeisenbank Bad RadkersburgKlöch feiert ihr 100-jähriges Jubiläum

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Vor 100 Jahren haben mutige Menschen mit Weitblick Entscheidungen getroffen, deren Ergebnisse uns bis heute zu Gute kommen. (Der Genossenschaftsgedanke von Friedrich Wilhelm Raiffeisen scheint krisenresistent zu sein). 23 Männer gründeten im Jahr 1923 den Vorschusskassenverein Radkersburg in der Murgasse. Damals noch mit 15% Sparzinsen und 25 % Darlehenszinsen. Die Gründer kauften 1939 das Dietrich-Haus in der Langgasse 51. Durch ein stetiges Wachstum wurden die Räumlichkeiten zu klein und bereits 1961 erwarben sie das SchremmerHaus in der Langgasse 53. Seit 2004 befindet sich die Hauptanstalt nun in der Halbenrainerstraße 2. Bei der 100-Jahresfeier und gleichzeitigen Generalversammlung der Raiffeisenbank Bad Radkersburg-Klöch gab es somit Grund genug, stolz die großartige Unter- nehmensentwicklung Revue passieren zu lassen. Nach der Begrüßung durch Obmann Hubert Schlagbauer, präsentierten die beiden Geschäftsleiter, Dir. Romana Gschiel-Hötzl und Dir. Daniel

Hasler den erfolgreichen Geschäftsbericht und zogen dabei interessante historische Vergleiche. Die Bilanzsumme ist in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und beträgt aktuell rund 280

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Millionen Euro. In den letzten 20 Jahren konnte das Kreditvolumen auf nun aktuell 225 Millionen Euro, verdreifacht werden. Geld, das somit großteils wieder in die Region zurückfließt.

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GESCHENKT IST GESCHENKT?

Oft wurden dem Partner in guten Zeiten sehr wertvolle Gegenstände geschenkt. Sucht dieser dann das Weite, will man nicht einsehen, warum dieser solche Geschenke behalten kann. - Zumal, wenn ein neuer Partner davon profitieren könnte. So verständlich der Wunsch nach Rückforderung einer Schenkung auch scheint, so schwierig ist die Rechtslage im Einzelfall. Anders als bei Ehepakten oder der Vermögensteilung sind Schenkungen unter Ehegatten im Scheidungsfall durch keine spezifische Bestimmung geregelt. Im Familienrecht fehlt eine explizite Rechtsgrundlage, die Rückforderungen von Geschenken rechtfertigen würde. Eine Schenkung lässt sich etwa ganz allgemein gemäß § 948 ABGB wegen groben Undanks widerrufen. In der Praxis ist dieser Rückforderungsgrund höchst selten anzutreffen, denn seine Voraussetzung ist eine Straftat an Körper, Ehre, Freiheit oder Vermögen. Der Geschenkgeber könnte die Schenkung wegen Motivirrtums gemäß § 901 ABGB anfechten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe Schenkungsmotiv war. Dieser Irrtum muss allerdings für den Abschluss der Schenkung kausal gewesen sein. In der Praxis gelingt dieser Kausalitätsnachweis sehr selten, weil die Judikatur äußerst strenge Anforderungen daran legt. Auch liegt die Beweislast für die Ausschließlichkeit des Beweggrunds beim Geschenkgeber. Wurde dem geschiedenen Ehegatten ein außergewöhnliches Geschenk in einer bestimmten Erwartung zugewendet, die dann nicht eingetreten ist - etwa der Aufrechterhaltung der Ehe -, so ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. § 1435 ABGB analog denkbar. Aber auch hier muss man überzeugend nachweisen, dass die Zuwendung ausschließlich in einer solchen Erwartung getätigt wurde und diese für den anderen eindeutig erkennbar war. Es ist daher jedenfalls ratsam, als Geschenkgeber rechtzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Bürgergasse 22/2, 8330 Feldbach

Tel. 03152/ 67 40 10 www.ra-berner.at, office@ra-berner.at

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