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STEUER TIPP AK-Präsident Josef Pesserl besuchte Betriebe in der Region
by soj.at
§-JOURNAL
Wann ist das Aufladen von e-autos für Mitarbeiter steuerbegünstigt?
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Die Zurverfügungstellung von Elektro-Autos als Firmenwagen an Mitarbeiter kann bereits bisher steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Nun gibt es auch neue Regelungen im Hinblick auf das Aufladen solcher Fahrzeuge.
Wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Firmenstandort unentgeltlich aufgeladen werden, muss hierfür kein steuererhöhender Sachbezug angesetzt werden.
Begünstigt ist auch der Kostenersatz an den Mitarbeiter für das Aufladen zu Hause oder an einer öffentlich zugänglichen Ladestation. Dies gilt allerdings nur für arbeitgebereigene E-Autos.
Darüber hinaus ist der Kostenersatz für arbeitnehmereigene Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge mit € 22,247 Cent/kWh begrenzt.
Ist die Zuordnung der Lademenge am Privathaus des Dienstnehmers nicht möglich, ist ein monatlicher Kostenersatz bis zu max. € 30,- begünstigt. Schafft der Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Fahrzeug an, können die Kosten hierfür bis zu einem Betrag von € 2.000,- vom Arbeitgeber übernommen werden. Sämtliche Regelungen gelten auch für Elektrokrafträder oder Elektrofahrräder.
Wir beraten Sie gerne.
Ihr Werner Lafer
Tel. 03112/4678-0, kanzlei@lafer-partner.at www.lafer-partner.at
AK-Steiermark Präsident Josef Pesserl besuchte vor Kurzem gemeinsam mit regionalen Vertretern von ÖGB und Arbeiterkammer das LKH in Feldbach, die AT&S in Fehring und den Radkersburgerhof (Zentrum für Gesundheit und Rehabilitation) in Bad Radkersburg.
„Tag für Tag leisten die Beschäftigten in der Region wichtige Arbeit und halten unsere Gesellschaft am Laufen –es ist uns ein Anliegen, Danke zu sagen und den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern klarzumachen, dass die Arbeiterkammer und der ÖGB sich auch in Zukunft mit voller Kraft für sie einsetzen werden“, betont AKPräsident Pesserl. ÖGB-Regionalsekretär Karl Heinz Platzer ergänzt: „Wir hatten wieder die Möglichkeit, uns mit den Arbeitnehmern in der Region auszutauschen und für uns steht fest, dass Respekt für unsere Arbeitnehmer die höchste Priorität hat“, so Platzer.
Wenn eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, bleibt oft noch die Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut aufgeteilt werden soll. Sollten sich die geschiedenen Partner nicht einvernehmlich einigen können, kann jeder der beiden bei Gericht einen Antrag auf richterliche Aufteilung stellen.
Aufteilungsvereinbarungen
Mit Hilfe von Vorwegvereinbarungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen, wird den Ehegatten ein erheblicher Gestaltungsspielraum geschaffen. Vermögensgegenstände, die Inhalt einer solchen Vereinbarung sind, sind vom gerichtlichen Aufteilungsverfahren ausgeschlossen.
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Ehegatten können bereits vor der Ehescheidung eine Aufteilungsvereinbarung – Vorwegvereinbarung genannt –über das eheliche Gebrauchsvermögen, worunter vor allem auch die Ehewohnung fällt, sowie die ehelichen Ersparnisse und Schulden schließen. Zu beachten sind die Formvorschriften: Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung müssen mittels Notariatsakt geschlossen werden. Für Vereinbarungen über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen gilt das Schriftlichkeitserfordernis. Wurde eine formgültige Vorwegvereinbarung geschlossen, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden. Wird ein Ehepartner durch eine Vereinbarung, welche das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse betrifft, jedoch unbillig und schwerwiegend benachteiligt, ist eine Abweichung durch das Gericht möglich. Vereinbarungen über die Ehewohnung unterliegen nur der richterlichen Kontrolle, wenn sie die Nutzung der Ehewohnung zum Gegenstand haben. Beispielsweise ist zu prüfen, ob sich die Lebensverhältnisse des gemeinsamen Kindes beim Auszug aus der Ehewohnung deutlich verschlechtern würden. Wird eine Aufteilungsvereinbarung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Ehescheidung geschlossen, muss weder auf die Formvorschriften Bedacht genommen werden noch kommt die richterliche Kontrollbefugnis zur Anwendung.
Dr. Horst Pechar RECHTSANWALT
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