L OKALES
Seite7 | Sonnabend, 17. Dezember 2011
Die Feuerwehr für die Zukunft rüsten Neues Gerätehaus in Bad Nenndorf: Architekten stellen Bedarfsplanung vor / Vorgesehener Zeitrahmen: Insgesamt 36 Monate Bauzeit Samtgemeinde Nenndorf (kcg). Wie muss ein Feuerwehrgerätehaus ausgestattet sein, damit die Bad Nenndorfer Brandschützer auch in Zukunft gut aufgestellt sind? Diese Frage haben Herwig Krause und Michael Schulz in der Sitzung des Feuerwehrausschusses beantwortet. Die hannoverschen Architekten präsentierten den Politikern die Bedarfsplanung für die Bad Nenndorfer Ortswehr. Diese sei lediglich Vorstufe einer konkreten Planung für das Gebäude, erklärte Krause und
beruhigte damit die Ausschussmitglieder, die angesichts möglicher Gesamtkosten von 3,6 Millionen Euro arg schlucken mussten. Die Bedarfsplanung ist in Absprache mit der Feuerwehr und der Verwaltung erarbeitet worden – „unter dem Aspekt, wie die Feuerwehr in Zukunft funktionieren müsste“, sagte Krause einleitend. Die Bad Nenndorfer Feuerwehr sei Schwerpunktfeuerwehr, die Mehrzahl der Einsätze in der Samtgemeinde werde von der Kurstadt aus gefah-
ren. Dieser Aufgabe werde das marode Gerätehaus an der Rodenberger Allee wegen baulicher Mängel und räumlicher Enge nicht gerecht. Für die Bedarfsplanung wichtig ist die Prognose über die Mitgliederentwicklung: 54 aktive Feuerwehrleute und 102 Mitglieder insgesamt engagieren sich derzeit, für die Zukunft rechnet die Feuerwehr mit einem Mitgliederzuwachs. Weitere Faktoren: Sieben Fahrzeuge sind im Einsatz, die Brandschützer rücken zwischen 100- und
120-mal im Jahr aus, die meisten Einsätze passieren südlich der Bahnlinie im Bereich von Bad Nenndorf. Ein Standort des neuen Gebäudes nördlich der Schienen sei daher ungünstig. Für den ins Auge gefassten Standort am Hallenbad spreche, dass die Einsatzgebiete mit ähnlicher Geschwindigkeit wie bisher angefahren werden können. Basierend auf Gesprächen mit der Feuerwehr gab Schulz einen Überblick über die erforderlichen Räume samt Raumgrößen. „Aus diesem Raumpro-
Euro. Die Kosten für das Gerätehaus bezifferte Schulz auf 2,1 Millionen Euro. Auf i36 Monate von der Planung bis zur Schlüsselübergabe, davon zwölf Monate reine Bauzeit, schätzte Schulz den Zeitrahmen. Eine Diskussion über die Kosten unterband der Ausschussvorsitzende Rolf Stierand (CDU) mit dem Hinweis: „Es geht hier nur um einen Überblick über das Ganze. Hier soll nicht entschieden werden, was konkret gebaut wird, und was nicht.“
gramm resultiert nicht zwangsläufig auch ein Gebäude“, erklärte der Planer. Für Unterrichts- und Einsatzräume, Umkleidebereich, Fahrzeughalle und Lager wird eine 2065 Quadratmeter große Bruttogrundfläche benötigt. Mit Übungsgelände und Feuerwehrturm müsste das Grundstück zwischen 10 000 und 11 000 Quadratmeter groß sein. Der Bau eines Gebäudes samt Außengelände, das diesem Bedarf gerecht wird, kostet laut Baukostenindex rund 3,6 Millionen
SONDERVERÖFFENTLICHUNG
Gut beraten in Rechtsfragen
Das Behindertentestament
Schraepler & Partner GbR Rechtsanwälte und Notare
Stefan Abrahams: Benachteiligung des Sozialhilfeträgers ist nicht sittenwidrig Wenn ein behinderter Mensch im Heim lebt und Sozialhilfe erhält, kann der Träger der Sozialhilfe Zugriff auf das Vermögen des Behinderten nehmen und Ansprüche wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. Außerdem kann der Träger der Sozialhilfe nach dem Tod des Behinderten an dessen Erben herantreten und den Ersatz der gezahlten Sozialhilfeleistungen verlangen. Die Eltern eines Behinderten haben daher ein großes Interesse daran, dass nach ihrem Tod der Lebensstandard des behinderten Kindes dauerhaft über dem Niveau der Sozialhilfe liegt, jedoch das Familienvermögen zugleich vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist, um die Belange des behinderten Kindes, aber auch des überlebenden Ehepartners und der Geschwister bestmöglich zu verwirklichen. Dies kann durch die – zugegeben recht komplizierte – Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments erreicht werden. Eine solche Testamentsgestaltung, die den Träger der Sozialhilfe benachteiligt, ist nach derzeitiger Rechtsprechung nicht sittenwidrig. Die übliche Gestaltung eines Behindertentestaments besteht in einer Vor- und Nacherbeneinsetzung in Kombination mit einer Testamentsvollstreckung mit
K
A
N
Z
Stefan Abrahams ist Rechtsanwalt in Rinteln. Foto: pr. speziellen Verwaltungsanweisungen. So kann verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger die Pflichtteilsansprüche, die dem behinderten Kind im Falle einer Enterbung zustehen würden, auf sich überleitet und gegen den Erben geltend macht. Durch die Testamentsvollstreckung wird unterbunden, dass der Sozialhilfeträger auf die Substanz und die Erträge der Nachlassbeteiligung des behinderten Kindes zugreift. Die in Ehegattentestamenten übliche Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben ist im Rahmen eines Behindertentestamentes nicht sinnvoll. Vielmehr muss das behinderte Kind schon für den ersten Erbfall berücksichtigt werden. Um den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes auszuschließen, der sich auf die Hälfte des Wertes des
L
E
I
MJL
R E C H T S A N W Ä LT E U N D N O TA R
Dietmar Janzen Fachanwalt für Erbrecht
gesetzlichen Erbteils beläuft, muss das Kind zum Miterben in Höhe von mehr als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils eingesetzt werden. Die Regelung, dass das Kind lediglich nicht befreiter Vorerbe sein soll und sein Anteil am Nachlass des Testierenden mit seinem Tod auf den Nacherben – nicht etwa auf seine eigenen Erben – übergeht, verhindert, dass der Sozialhilfeträger nach dem Tod des Behinderten Regress bei seinen Erben nehmen kann. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird der Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes – insbesondere des Sozialhilfeträgers – auf die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, vermieden. Ergänzend sind Verwaltungsanordnungen zu treffen, die die Verwendung der Vermögenserträge regeln und auch insoweit einen Zugriff des Sozialhilfeträgers ausschließen. Anderenfalls wäre der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls zur Herausgabe der Nutzungen an den Erben verpflichtet, die der Sozialhilfeträger wieder auf sich überleiten könnte. Daher ist die Verwaltungsanweisung so auszugestalten, dass die Erträge des Nachlasses dem behinderten Kind nur zum Zwecke der Steigerung seiner Lebensqualität und nur insoweit zugewendet werden, als eine Anrechnung
auf die Sozialhilfe und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen wird. Die Testamentsvollstreckung wird sinnvollerweise auf die Lebenszeit des Kindes erstreckt. Hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers muss bedacht werden, dass dieser auf viele Jahre die Interessen des Behinderten wahrnehmen muss. Der Testamentsvollstrecker sollte eine vertrauenswürdige und geschäftserfahrene Person sein. Die vielfältigen Problemstellungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Behindertentestaments können hier nur grob angerissen werden. Wegen der im Einzelfall ganz unterschiedlichen Rechtsproblematiken ist bei der Testamentserrichtung eine eingehende juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar dringend zu empfehlen. Nach Abfassung des Testaments sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob das Testament noch den Bedürfnissen des Testierenden entspricht. Insbesondere Ereignisse innerhalb der Familie wie das Vorversterben eines Kindes, aber auch Änderungen der Rechtsprechung können es erforderlich machen, das Behindertentestament regelmäßig an veränderte Umstände anzupassen. Stefan Abrahams Rechtsanwalt in Rinteln Sozietät Box & Kretzer
Heinrich Schraepler
Holger v. Harpe
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Straßenverkehrsrecht Erbrecht · Gesellschaftsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht · Mietrecht Werkvertragsrecht
Interessenschwerpunkte: Arzthaftpflichtsrecht Landwirtschaftsrecht
Interessenschwerpunkte: Wohnungseigentumsrecht Handelsvertreterrecht
Matthias Werth
Ulf Möller
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht · Strafrecht Straßenverkehrsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht · Strafrecht Verwaltungsrecht
Interessenschwerpunkte: Aktienrecht Bankrecht
Interessenschwerpunkte: Disziplinarrecht Mietrecht
Bahnhofstraße 30 · 31675 Bückeburg · Telefon: 0 57 22 / 50 04 + 50 05 Fax: 0 57 22 / 2 45 91 · e-mail: info@schraepler-partner.de
Heide Hoeftmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Familien-, Scheidungs- und Mietrecht Interessenschwerpunkte: Erb- und Vertragsrecht
Rathauspassage 3 · 31655 Stadthagen · Tel. 0 57 21 / 73 30 3 Fax 0 57 21 / 67 65 · E-Mail: Kanzlei@RAinHoeftmann.de
www.sn-online.de
Volkmar Mirsch
RECHTSANWALT
Dietmar Janzen
HARTMUT NAUE
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Birgit Lemme
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Klaus-Henning Lemme Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.
Schulstraße 16 a 31675 Bückeburg Tel.: (0 57 22) 2 50 53 Fax: (0 57 22) 2 34 31 e-Mail: RAe@kanzlei-mjl.de Internet: www.kanzlei-mjl.de
§
Fachanwalt für Sozialrecht: • Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) • Job-Center (Hartz IV) - Arbeitsamt • Krankenversicherung • Unfallversicherung (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) • Schwerbehindertenrecht • Pflegeversicherung Lange Straße 3 • 31675 Bückeburg Telefon (05722) 34 24 • Mo.-Fr. 8.00-13.00 u. 14.30-18.00 Uhr
Familienanzeigen selbst aufgeben:
www.sn-online.de
Ihre Chance, wenn Sie das nächste Mal mit Ihrer Anzeige dabei sein wollen. Kontakt: Herr Kirchner | Tel. 05721-809264 | sn-kirchner@madsack.de Nächster Erscheinungstermin: 28. Januar 2012