5.4 ˘ PSNV in der Praxis: Einsatzindikation Tod von Kindern
˘ Die Eltern bei der polizeilichen Befragung durch Anwesenheit stützen – sofern von den Eltern erwünscht und von der (Kriminal-)Polizei erlaubt. ˘ Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und mit polizeilicher Genehmigung: abklären, ob die Eltern das Kind selbst waschen und ankleiden dürfen, wenn sie dies wollen – als einen letzten Liebesdienst für das Kind (vgl. Geese 2013, S. 528 u. VEID 2011, S. 74). ˘ Ebenso nach Absprache mit der (Kriminal-)Polizei: direkte Abschiednahme am Kinderbett, auf dem Schoß der Eltern oder an einem den Eltern wichtigen Platz ermöglichen. ˘ Atmosphäre zur Verabschiedung schaffen (z.B. Lieblingsstofftiere des Kindes bereitlegen). ˘ Perspektive durch den Hinweis schaffen, dass später (weitere) direkte Abschiednahmen vom Kind möglich sind. ˘ Erkundigungen einholen, wann die Freigabe des verstorbenen Kindes voraussichtlich erfolgt. Wo wird es hingebracht? Wie und wann kann der zuständige Sachbearbeiter für eventuelle Fragen erreicht werden? ˘ Wenn das Kind nicht beschlagnahmt ist, Hinweis geben, dass das Kind je nach Bestattungsgesetz 36 Stunden und mehr zu Hause bleiben kann. ˘ Offen für eine Nottaufe oder ein dem Elternwunsch entsprechendes bzw. religionsspezifisches Ritual sein. Eventuell einen Seelsorger bzw. einen Vertreter der entsprechenden Religi177