KOLUMNE
MMag. Hubertus Seilern-Aspang
STEUERLICHE FĂRDERUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT Hubertus Seilern-Aspang gibt Einblick in die fĂŒr Land- und Forstwirte relevanten steuerlichen Möglichkeiten, die sich aus der seit MĂ€rz ĂŒber uns alle hereinbrechenden Gesetzesflut ergeben.
U
mfassende Ănderungen zur StĂ€rkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, teils mit RĂŒckwirkung zum 1.1.2020, gab es durch das KonjunkturstĂ€rkungsgesetz (KonStG 2020). ZusĂ€tzlich werden das InvestitionsprĂ€miengesetz und dessen Anwendungsmöglichkeiten sowie das Waldfondsgesetz und dessen Ziele in diesem Artikel beleuchtet.
Verteilung gilt jedoch nicht nur fĂŒr den Gewinn des aktuellen Veranlagungsjahres, sondern auch fĂŒr alle zu verteilenden EinkĂŒnfte der Folgejahre und ist bis zur Beendigung der Verteilung bindend.
I. KonjunkturstÀrkungsgesetz
Die damit eintretende GlĂ€ttung soll der besseren Absicherung der Land- und Forstwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen dienen. Hintergrund und Ziel sind, schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ĂŒber den ertragsteuerlichen Bemessungszeitraum hinaus ausgleichen zu können.
1. Anhebung der Grenze fĂŒr BuchfĂŒhrungspflicht Die bisher maĂgebende Umsatzgrenze von âŹâŻ550.000,â fĂŒr die BuchfĂŒhrungspflicht wird auf den fĂŒr alle Unternehmen geltenden Betrag von âŹâŻ700.000,â angehoben. Die Einheitswertgrenze von derzeit âŹâŻ150.000,â entfĂ€llt gĂ€nzlich. Demnach hat ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren âŹâŻ700.000,â ĂŒberstiegen hat, fĂŒr steuerliche Zwecke BĂŒcher zu fĂŒhren. Die Bestimmung tritt rĂŒckwirkend mit 1. JĂ€nner 2020 in Kraft. Hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 ist bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Beispiel: Ein Unternehmer hatte mit seinem Forstbetrieb in den Jahren 2018 und 2019 jeweils einen Umsatz in Höhe von âŹâŻ600.000,â. Im Jahr 2020 besteht somit keine BuchfĂŒhrungspflicht mehr.
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Liegen mehrere Betriebe vor, kann die Verteilung fĂŒr jeden Betrieb gesondert gewĂ€hlt werden.
Weiterhin kann der Steuerpflichtige mittels Antrags glaubhaft machen, dass die Ăberschreitung nur aufgrund besonderer UmstĂ€nde erfolgte. Ebenso zĂ€hlen KalamitĂ€tseinkĂŒnfte nach wie vor nicht zu den UmsĂ€tzen.
Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch BuchfĂŒhrung ermittelt wurde. Von der Verteilung erfasst sind (§âŻ37 AbsâŻ4 ZâŻ1 EStG): âą EinkĂŒnfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, GemĂŒsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der NaturkrĂ€fte gewinnen; âą EinkĂŒnfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben i.âŻS.âŻd. §âŻ30 AbsâŻ3 bis 7 BewG; âą EinkĂŒnfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht; âą EinkĂŒnfte aus ĂŒbrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i.âŻS.âŻd. §âŻ50 BewG. Damit sind â mit Ausnahme der Jagd â sĂ€mtliche der in §âŻ21 AbsâŻ1 EStG aufgezĂ€hlten Produktionsbereiche umfasst.
2. Gewinnverteilung Dem Steuerpflichtigen steht nach §âŻ37 AbsâŻ4 EStG nunmehr ein Wahlrecht zu, den Gewinn gem. §âŻ21 EStG (beginnend mit der Veranlagung 2020) ĂŒber Antrag gleichmĂ€Ăig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag auf
Nicht in die Verteilung aufgenommen werden dĂŒrfen (§âŻ37 AbsâŻ4 ZâŻ2 EStG): âą EinkĂŒnfte aus Nebenerwerb und NebentĂ€tigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbu-
SCHLOSSSEITEN