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SICHERHEIT RATGEBER » Warum Vibrationen am Bau auf Dauer zu einer großen Gefahr werden können

Gerade bei handgeführten Geräten wie einer Rüttelplatte wirken die Vibrationen direkt ein, was auf lange Sicht schädigende Folgen mit sich bringt.

Ratgeber

Vibrationen am Bau: Eine spürbare Belastungsgrenze

[ bauSICHERHEIT ] Nicht selten wirken auf der Baustelle allerdings nicht nur zu viel Lärm, sondern auch zu starke Vibrationen auf den menschlichen Körper ein. Gerade bei handgeführten Arbeitsmaschinen steigt das Risiko, mit der Zeit Knochen- und Gelenkschäden an Hand, Arm und Schulter davonzutragen. Hinzu kommen nach Ansicht der BG Bau aber auch Durchblutungsstörungen und Nervenschäden der Finger und Hände. Wer regelmäßig Baugeräte oder -maschinen bedient, setzt sich im Übrigen dem Risiko aus, die Wirbelsäule bzw. das Skelettsystem zu schädigen. Im Folgenden geht die Redaktion der bauSICHERHEIT auf die einzelnen Gefahrenquellen ein und beleuchtet, was es mit Vibrationen am Bau grundsätzlich auf sich hat.

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Von Dan Windhorst

Um die Gefährdung von Vibrationen am Bau beleuchten zu können, ist ein zumindest kurzer Abstecher in die Theorie vonnöten: Allgemein lassen sich Vibrationen als mechanische Schwingungen bezeichnen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden und dadurch zu einer mittelbaren oder eben auch unmittelbaren Gefährdung führen können. Ins Blickfeld geraten hierbei insbesondere sogenannte Hand-Arm-Vibrationen, die klassisch durch Arbeiten mit handgeführten Maschinen auftreten. Darunter fallen etwa Abbruchhämmer, Bohrhämmer, Rüttelplatten, Bohrmaschinen, Winkelschleifer sowie Handkreis- und Kettensägen. Im Einsatz werden die entstehenden Vibrationen über den Griff oder das Gehäuse auf den Körper übertragen. Je häufiger Beschäftigte innerhalb der Bauwirtschaft mit derartigen Geräten arbeiten, desto stärker ist logischerweise die Belastung auf den Körper.

Ein weiteres Risiko sind Ganzkörpervibrationen

Wer hingegen regelmäßig in Baufahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen unterwegs ist, setzt sich wiederum der Gefahr von Ganzkörpervibrationen aus. Jeder, der tagtäglich in Arbeitsbereichen wie Erdbewegung, Materialumschlag, Abbruch, Recycling oder Transport unterwegs ist, dürfte die Auswirkungen von Dauervibrationen durch tonnenschwere Baumaschinen bestens kennen. Seien es Bagger, Radlader, Dumper oder Off-Highway-Lkw: Die Belastung durch Vibrationen ist hier in der Regel sehr hoch. Die Vibrationen werden in der Regel durch vibrierende Standflächen oder Fahrersitze über die Füße bzw. das Gesäß in den Körper geleitet.

Was die Verordnungen klar vorgeben

Grundsätzlich gilt, dass die Vibrationsbelastung von der Frequenz, der Stärke der Vibration, den Greif- und Andruckkräften sowie der jeweiligen Dauer der Vibrationseinwirkung abhängig ist. Auf dem Papier begegnen Betroffenen spätestens an dieser Stelle die sogenannten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte: Der Tages-Vibrationsexpositionswert ist der gemittelte Wert, der sich auf eine achtstündige Schicht bezieht, und wird demnach in der Praxis als A(8) gekennzeichnet. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung klingt in diesem Zusammenhang zwar »typisch deutsch«, erfüllt hier jedoch eine tragende und zuweilen unabdingbare Rolle. Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber nämlich dazu, eine Gefährdungsbeurteilung zur Vibrationsbelastung einzuleiten. Werden die vorgegebenen Grenzwerte überschritten,

macht das Schutzmaßnahmen notwendig. Der Auslösewert liegt bei Hand-Arm-Vibrationen bei A(8)=2,5 m/s2, während der Expositionsgrenzwert mit A(8)=5,0 m/ Der Auslösewert liegt bei Hand-Arm-Vib- s2 festgelegt wird. rationen bei A(8)=2,5 m/s2, während der Bei Ganzkörper-VibExpositionsgrenzwert mit A(8)=5,0 m/ rationen hingegen s2 festgelegt wird. Bei Ganzkörper-Vib- gelten der Auslösewert rationen hingegen gelten der Auslösewert A(8)=0,5m/s2 und der A(8)=0,5m/s2 und der Expositionsgrenz- Expositionsgrenzwert wert bei A(8)=0,8m/s2 in Z-Richtung und bei A(8)=1,15m/s2 in der X- und Y-Richtung. bei A(8)=0,8m/s2 in Z-Richtung und bei A(8)=1,15m/s2 in der X- und Y-Richtung. Die tatsächliche Vibrationsbelastung wird letztlich durch den Vergleich des ermittelten A(8)-Wertes mit dem Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwert beurteilt. Oder anders gesagt: Werden die Werte innerhalb der Gefährdungsbeurteilung überschritten, ist Handlungsbedarf zwingend erforderlich.

Sinnvolle Maßnahmen bei Erreichen des Auslösewertes

In erster Linie ist bei Erreichen des Auslösewertes eine Unterweisung der Beschäftigten angeraten, um über die Gefahren durch Vibrationen sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Hinzu kommen eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sowie das Angebot einer Vorsorgeuntersuchung. Wird der Auslösewert überschritten, ist überdies die Aufstellung eines Vibrationsminderungsprogramms mit technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich. Werden hingegen die Expositionsgrenzwerte überschritten, müssen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um die Vibrationsbelastung so zu vermindern, dass sie unter dem Expositionsgrenzwert liegen.

Schutzmaßnahmen auf der Baustelle

Jeder Arbeitgeber kann, unabhängig von rechtlichen Bedingungen, bereits Prävention betreiben. In erster Linie empfiehlt sich der Einsatz vibrationsarmer Maschinen und Arbeitsverfahren. Bei der Neuanschaffung von Geräten sollte das im Fokus liegen. Gerade im Bereich Kurz und knapp der Bodenverdichtung können Arbeitgeber In der Baubrache sind Arbeitnehmer oftmals auf ferngesteuerte LöVibrationen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Neben sungen zurückgreifen. einer Minderung der Leistungsfähigkeit bewirken Gleichwohl kann jeder diese bei längerer Einwirkung auch eine Schädi- Bauunternehmer Sorgung der Gesundheit. Dabei werden Ganzkörper- ge dafür tragen, dass schwingungen und Hand-Arm-Schwingungen unterschieden. Ganzkörper-Vibrationen werden durch Maschinen oder Fahrzeuge verursacht, dedie Vibrationsbelastung gemindert wird, ren Schwingungen über die Füße oder das Gesäß etwa, indem man die des Bedieners in den Körper eingeleitet werden. Expositionszeiten verringert.