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Sonderdruck aus „Der Landwirt“ Nr. 05 vom 18. März 2005 Suppl. S.I.A.P. 50%

Raiffeisenverband Südtirol

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48. Jahrgang

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Bozen, 18. März 2005

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Nr. 5

Raiffeisenverband ändert Statuten Anpassung an das Gesellschaftsrecht – Schlichtungskollegium vorgesehen Am 7. März fand im Pavillon des Raiffeisenhauses eine außerordentliche Vollversammlung des Raiffeisenverbandes statt. Auf der Tagesordnung standen die Änderungen und Ergänzungen im Statut.

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ormalerweise findet die ordentliche Vollversammlung des Raiffeisenverbandes erst Anfang Juni statt. Die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung zu diesem Zeitpunkt war notwendig geworden, um den Gesetzesänderungen zu entsprechen, die am 21. Dezember letzten Jahres im Regionalrat vorgenommen wurden.

Buchprüfung aufgenommen So wurde u.a. auch die Buchprüfung der angeschlossenen Genossenschaften in die Statuten des Raiffeisenverbandes aufgenommen. Der Regionalrat hat am 21. Dezember das Finanzgesetz für den Haushalt des Jahres 2005 und für den mehrjährigen Haushalt 2005 bis 2007 verabschiedet. Im III. Kapitel, Artikel 5 wurde das Regionalgesetz vom 29. Jänner 1954 durch einen Absatz erweitert. Die Buchprüfung kann bei den angeschlossenen Genossenschaften vom Verband selbst vorgenommen werden. Laut einschlägiger Rechtsmeinung sind die Buchprüfung und die Bilanzabschlussprüfung dieselbe Prüfungsmaterie. Nachdem die Bilanzabschlussprüfung bislang im Zuständigkeitsbereich des Verbandes lag, stellt diese im Sinne des Gesetzes Nr. 200/2002 Art. 11 einen komplementären Akt der Genossenschaftsüberwachung dar.

Direktor Konrad Palla und Verbandsobmann Heiner Nicolussi Leck am Podium Außerordentliche Vollversammlung des Raiffeisenverbandes im Raiffeisenhaus

Ausschluss von Mitgliedern Darüber hinaus wurden im Statut auch zusätzliche Bestimmungen aufgenommen; so jene Bestimmungen, die den Ausschluss von Mitgliedern vorsehen. Mitglieder des Raiffeisenverbandes können ab sofort dann ausgeschlossen werden, falls Grundsätze der genossenschaftlichen Gegenseitigkeit nicht erfüllt werden und sie diesen Forderungen nicht nachkommen. „Die Erfüllung der Gegenseitigkeit besteht u.a. darin, in der Mitarbeit die genossenschaftlichen Zwecke auch aus ökonomischer Sicht zu erreichen“, meint Konrad Palla, Direktor des Raiffeisenverbandes. „Bei den Obstgenossenschaften liegt die Gegenseitigkeit in der Verpflichtung, die gesamte Ernte den Genossenschaften abzuliefern oder bei Dienstleistungen die Leistung von der Genossenschaft

zu beziehen“, betont Konrad Palla.

Neues Kollegium Nachdem bei der vorhergehenden Statutenänderung das Schiedsgericht ersatzlos gestrichen wurde und sich mehrere Mitglieder für eine andere Lösung ausgesprochen hatten, wurde unter Art. 38 ein Schlichtungskollegium im Statut vorgesehen. Dieses hat die Aufgabe, „die gütliche Beilegung der Streitfälle herbeizuführen, die zwischen einem Mitglied und dem Verband in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung, die Gültigkeit und die Wirksamkeit des Statutes und der Beschlüsse der Verbandsorgane entstehen sollten oder die sonstige Vereinbarungen oder Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern betreffen. Das Schlichtungskollegium setzt sich aus drei Mitgliedern

zusammen. Der Vorsitzende, der die Einberufung des Kollegiums vornimmt und seine Arbeiten leitet, und die anderen zwei Mitglieder werden von der Vollversammlung ernannt.“ Mit dem Einschalten des Schlichtungskollegiums wird die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht beeinträchtigt.

180 Tage Frist Einen weitere Änderung betrifft die Einberufung der ordentlichen Jahresvollversammlung. Diese kann innerhalb von 180 – anstatt wie bisher 120 Tagen – nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten werden. Bei der Anwendung der mehrwertsteuerfreien Leistungsverrechnung gegenüber den angeschlossenen Banken – wie dies unlängst gesetzlich endgültig geregelt worden ist – können nur mehr die effektiv anfallenden Kosten verrechnet werden. Südtiroler Landwirt

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