Kleinanlegerschutzgesetz (12. November 2014)

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Informationschrift von Robert Schmalohr, Gründer der Firmengruppe eVisionTeam / 19.11.2014

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Verabschiedung eines neuen Kleinanlegerschutzgesetzes Ja, nun war es dann soweit und viele waren der Meinung, dass es Zeit wurde. Am 12. November 2014 wurde in Berlin ein Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet und ja, es muss erst noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, aber es liegt nun auf dem Tisch. Einige Tage habe ich nun darüber nachgedacht, ob und wie ich dazu auch etwas schreibe, immerhin hat dieses Gesetz doch direkten Einfluss, auch auf die Crowdinvesting ­ Plattform (http://evisioninvest.de) der Firmengruppe eVisionTeam. Die Frage stellt sich nämlich, ob dies nun eher “blinder Aktionismus” oder doch dringend notwendige Regulierung bedeutet. Doch worum geht es eigentlich? Das neue Gesetzt hat zum Ziel, zukünftig Kleinanleger besser vor riskanten Anlage­Möglichkeiten zu schützen und hat dabei wohl eher die Milliardenschweren Finanzinstrumente im Visier.

Ja, dieses neue Gesetz wird einiges verändern und bei uns bedeutet das, dass z.B. die kurzfristigen Anlage­Möglichkeiten, die nur einen Zeitraum von 6 Monaten oder einem Jahr haben, nur noch so lange möglich sind, bis das neue Kleinanlegerschutzgesetz den Bundestag und den Bundesrat passiert hat.

Mindestelaufzeit


Grund dafür ist, dass laut dem neuen Gesetz die Mindestelaufzeit 2 Jahre betragen muss. Da es in der Vergangenheit schon oft dazu gekommen ist, das Anbieter Probleme bekamen kurzfristig vom Anleger bereitgestelltes Kapital zurückzuzahlen. Kündigungsfrist Auch die verändert sich bei Kapitalanlagen und soll in Zukunft mindestens 12 Monate betragen. Beides soll dazu führen, dass dem Investor deutlicher wird, das Bundesfinanzministerium spricht hier von einer Warnung, dass langfristig eine unternehmeirische Investition getätigt wird. Wenn Sie mich fragen, dann wird hier wieder einmal mehr in das Selbstbestimmungsrecht mündiger Bürger eingegriffen, aber dagegen kann man ja nur sehr wenig tun und es entspricht ja auch einer Tendenz, der Regierungen im Umgang mit ihren Bürgern, die schon länger zu beobachten ist. Prangerwirkung Die Bafin soll in Zukunft nun auf ihrer Internetseite Maßnahmen und Bußgeldbescheide bekanntmachen, sollte ein Anbieter gegen die neuen Regeln verstoßen. Auch hierzu habe ich eine ganz persönliche Meinung, ich finde das nämlich gut. Natürlich müssen Anleger gewarnt werden, wann Anbieter nicht seriös agieren oder ganz offen gegen geltendes Recht verstoßen und ja, es wurde dringend Zeit, dass die dafür zuständige Stelle, die Bafin, dazu einen Auftrag erhält. Es hat nämlich auch weitergehende Vorteile, die einem so vielleicht nicht bewusst sind, aber wenn Sie darüber nachdenken, dann glaube ich, dass auch Sie mir da zustimmen werden. In den Vergangenen Jahren ist das Internet immer wichtiger geworden und eines stimmt auch hier: Wo viel Licht, da auch viel Schatten. Es gibt unzählige Foren und Blogs in denen selbsternannte Wächter über Dinge berichten, was richtig und was falsch sein soll. Das gibt es für alle Bereiche des Lebens, seien das nun Einkaufstipps, Reisebewertungen, Informationen für Kleinanleger, man könnte die Liste unendlich weiterführen. Jeder hat das Recht was zu sagen, das ist gut.


Weniger gut ist es, dass das Internet erst einmal die Möglichkeit einräumt, dies anonym zu tun, was dazu führt, dass jeder alles behaupten kann. Auch der Verstoß gegen die guten Sitten ist fast schon gesellschaftsfähig geworden und Straftaten, wie Verleumdung und üble Nachrede, bis hin zu Beleidigungen und Anstiftung zu Straftaten (wie z.B. Körperverletzung etc.), sind an der Tagesordnung. Dieses Phänomen, das hier scheinbar sämtliche Hemmungen verloren gegangen zu sein scheinen, ist auch im Bereich von Unternehmen zu finden und natürlich auch bei Anlage­Möglichkeiten, wie durch das Crowdinvesting. Und deshalb finde ich das gut, dass es diese neue Regelung geben wird, dass die Bafin dies nun veröffentlicht. Denn, wenn es da keine negative Darstellung eines Unternehmens oder einer Anlage­Möglichkeit gibt, dann kann man als Anbieter darauf verweisen und dieses ganzen von mir beschriebenen Foren und Blogs haben damit einen Gegenpol erhalten, der durchaus Aussagekraft hat. Falls Sie nicht wissen, worauf ich hinaus will, lassen Sie mich das ganz deutlich formulieren: Die Bafin wird veröffentlichen, wenn es zu einem nachgewiesenen Verstoß oder Rechtsbruch kam. Diese Foren und Blogs veröffentlichen, ohne tatsächlich recherchiert zu haben (leider viel zu oft) und auch gibt es etliche Foren­ und Blogbetreiber, die eine persönliche “Vendetta“ veranstalten oder sonstige narzisstische Triebe ausleben. Denen kann man in Zukunft etwas sachdienliches und faktisches entgegen halten. Aber dieses neue Gesetz beinhaltet auch noch andere Aspekte, die Auswirkungen haben und die ich erwähnen möchte. Anlageprospekt Generell gesehen muss nun jede Anlage­Möglichkeit einen Anlageprospekt bereithalten, der auch über die Internerseite eingesehen werden können muss. Neu ist, das diese Prospekte nur noch eine Gültigkeit von 12 Monaten haben solle und in der Online beziehbaren Version, müssen sämtliche Änderungen und Nachträge enthalten sein. Vermögensanlagen müssen darüber hinaus verstärkt offen gelegt werden (etwas was eVisionTeam mit seinen Berichten für Investoren schon seit langem tut) und auch nach Beendigung des öffentlichen Angebotes müssen Tatsachen unverzüglich veröffentlicht werden, die es dem Anbieter erschweren oder unmöglich machen könnten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nach zukommen.


Es wurde ja lange bemängelt, dass es Regelungslücken im Kleinanlegerschutzgesetz gab und das besonders im Zusammenhang von partiarischen Darlehen und Nachrangsdarlehen. In Zukunft unterliegen auch diese Anlieger der Prospektpflicht, was dazu beitragen soll, dass der Anleger die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen können. So eine Prospekterstellung ist aber sehr aufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden und aus diesem Grund ist der Gesetzgeber hier sehr umsichtig gewesen und hat hier Ausnahmen beschlossen, was die Prospektpflicht angeht: ● Wir bei eVisionTeam (eVisionInvest) brauchen keinen solchen von der Bafin genehmigten Prospekt, weil wir unsere partiarischen Nachrangsdarlehen über das Internet bewerben ● Wir werden in Zukunft Darlehen, die mehr als 1000,­ € betragen, nicht mehr ohne weitere Auskünfte akzeptieren, auch deshalb unterliegen wir nicht der Prospektpflicht, wenn dieses neue Gesetz den Bundestag und den Bundesrat passiert hat. ● bei einer Anlage von mehr als 1.000 € bis 10.000 € der Anleger in einer Selbstauskunft darlegt, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 € verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt, höchstens jedoch 10.000 €. ● Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 € dem Anleger ein Vermögensanlagen­Informationsblatt übergeben und vom Anleger unterschrieben zurückgesandt oder mittels Fax oder als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die Bedeutung der Wiederauflage eines Konzeptes, das eVisionTeam in der Vergangenheit schon einmal versucht hatte umzusetzen, wird mit diesem neuen Gesetzt auch sehr deutlich. Damals (2008) wollten wir einen wirtschaftlich orientierten Verein gründen, sind aber daran gescheitert, weil wir uns das falsche Instrument ausgesucht hatten. In 2015 werden wir einen neuen Anlauf starten, der unter dem Begriff EMBC erfolgen wird. EMBC steht für eVisionTeam Members Business Club und wird seinen Headquarter in der “City of London” haben. Der EMBC wird eine selbständige Vereinigung von Personen sein, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Vorstellungen in einem Unternehmen zu verwirklichen, das ihnen allen gemeinsam gehört. Der EMBC entspricht damit den Grundzügen einer Genossenschaft und genießt damit einen Sonderstatus im Sinne des jetzt verabschiedeten Gesetzes.


Werbung Auch im Bereich der Werbung für Anlage­Möglichkeiten, wird sich einiges ändern. Die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie z. B. Bussen und Bahnen wird künftig nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten. In sonstigen Medien ist die Werbung für Vermögensanlagen künftig nur noch erlaubt, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung erfolgt. Auch hier zeigt sich, dass wir bei eVisionTeam durch unsere eigene Crowdinvesting­Plattform schon frühzeitig das Instrument installiert haben, dass in Zukunft immer wichtiger wird, denn unsere Vertriebspartner, die sich dann eben auch als Gelegenheitvermittler für unsere Anlage­Möglichkeiten betätigen wollen, können potenzielle Anleger ganz einfach auf ihre personalisierte Crowdinvesting­Plattform­Seite schicken, wo alle Informationen, besonders auch umfangreich zum Risiko einer solchen Anlage­Möglichkeit befinden, vorhanden sind. Mein Fazit Wenn der Gesetzgeber Recht hat, dann wird dieses neue Gesetz dazu beitragen, das ein Kleinanleger besser geschützt ist. Für den “Grauen Kapitalmarkt” bedeutet das auch, dass viele unseriöse Angebote verschwinden werden. Wir bei eVisionTeam sehen uns in unserer Position gestärkt und wir glauben, dass wir für unsere Partner, Vertriebspartner, Kunden und Lizenznehmer, jetzt noch deutlicher auftreten können und somit ein Imagegewinn für die Marke eVisionTeam die Folge sein wird. Ich persönlich glaube, das dieses Gesetzt gut ist, auch wenn es in Einzelbereichen zu weit und in anderen nicht weit genug geht. Was den Eingriff in Selbstbestimmung mündiger Bürger angeht, dann muss man hier wohl festhalten, dass die Vergangenheit oft genug gezeigt hat, dass es besser gewesen wäre, wenn man einzelnen Personen diese Selbstbestimmung, im Bereich von Risikokapitalanlagen, früher entzogen hätte. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. In Zeiten von Niedrigzinsen, wo Sparguthaben gleichzusetzen ist mit Geldvernichtung (Teuerungsrate & Inflation, nur um zwei Kriterien zu nennen), muss Geld arbeiten. Aber leider kommt es immer wieder vor, das Kleinanleger mit Geldern arbeiten, damit unternehmerisch


investieren und das ist sehr fahrlässig, weil unternehmerische Investitionen den Risiken der einzelnen Märkte ausgesetzt sind und da gibt es KEINE Ausnahme. Diese Tatsache kann dazu führen, das Investitionskapital verloren geht, sogar bishin zum Totalverlust. Nun neigen viele Menschen dazu, diese Tatsachen auszublenden, egal aus welchem Grund, und deshalb sorgt dieses neue Gesetz dafür, dass ein Schutz der Anleger nicht nur vor unseriösen Anbietern entsteht, sondern auch vor sich selber. Wir bei eVisionTeam nehmen unsere Anleger (Investoren) ernst, weisen deshalb auf Risiken hin und sind transparent, was die einzelnen Projekte angeht. Unsere Situation hat sich durch dieses neue Gesetz verbessert und wenn Sie möchten, dann erzählen Sie anderen von diesem Umstand.

Ich bedanke mich für Ihr Interesse

gez. Robnert Schmalohr

Nachtrag: In der heutigen Zeit gehen Informationen (dazu gehören auch Schriften dieser Art) sehr schnell verloren, weil bei Medien wie Facebook, Skype oder sonstigen, sehr leicht nach unten geklickt werden. Deshalb gibt es dieses Schriftstück auch als geschützes PDF, welches zum Download bereitsteht, aber auch verbreitet werden darf. Untersagt ist nur das teilweise zitieren oder die Verbreitung von Textstücken, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Autors, also von mir. Leider muss man heutzutage auf so etwas ja immer hinweisen, aber das habe ich ja nun getan.


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