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Teilzeit während der Elternzeit

TEILZEITARBEIT Es besteht ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, wenn dem Wunsch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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Mithilfe von Teilzeitarbeit oder Elternteilzeit lassen sich Familie und Beruf verbinden.

Eine Arbeitnehmerin, die sich von Dezember 2019 bis Dezember 2022 in Elternzeit befindet, beantragte im März 2022 bei ihrem Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit mit 28,75 Stunden verteilt auf montags bis freitags jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Der Arbeitgeber lehnte dies im April 2022 ohne Angabe von Gründen ab.

Arbeitgeber lehnte Antrag auf Teilzeitarbeit ab

Unserer Kollegin Anja Wicke aus dem Büro Bremen vertrat die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht in Verden. Im Gerichtsverfahren trug der Arbeitgeber vor, dass er in seinem Einzelhandelsbetrieb ein festes spezielles Schichtsystem habe, nach dem jede*r Beschäftigte auch mal am Samstag arbeiten müsse. Aus Gründen der Gerechtigkeit könne er die Sonderwünsche der Klägerin auf feste Arbeitszeiten nicht berücksichtigen. Es brauche im Einzelhandel flexible Arbeitszeiten, damit im Falle eines kurzfristigen Ausfalls die Arbeit anders verteilt werden könne. Dies wäre bei den von der Klägerin beantragten feststehenden Arbeitszeiten nicht möglich.

Auf die schriftlich mitgeteilten Gründe kommt es an

Das Arbeitsgericht Verden wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Voraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sei, dass dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstünden. Eine Überprüfung habe auf die Verhältnisse bei Ablehnung des Antrags abzustellen. Lehne der Arbeitgeber einen dementsprechenden Antrag ab, so habe er dies immer zu begründen. Nur dann erhielten Beschäftigte eine tatsächliche Beurteilungsbasis, anhand derer sie die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur beantragten Elternteilzeit überprüfen könnten. Dieses Ziel lasse sich aber nur erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess den Antrag auf Abweisung der Klage nur auf die Gründe stützen könne, die er dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt habe.

Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren auch mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ausgeschlossen. Zudem müsse das objektive Gewicht der betrieblichen Ablehnungsgründe erheblich sein.

Gericht gab Antrag auf Elternteilzeit statt

Da der Arbeitgeber in seinem Ablehnungsschreiben keine Gründe für die Ablehnung angegeben hatte, war er im Prozess mit den nur vorgebrachten betrieblichen Gründen ausgeschlossen, d.h. das Gericht durfte sie für seine Entscheidungsfindung nicht beachten. Darüber hinaus entschied das Gericht aber auch, dass die vorgetragenen betrieblichen Gründe der „Gerechtigkeit“ und „Flexibilität“ nicht als dringende betrieblichen Gründe im Sinne des Gesetzes anzusehen seien.

Anja Wicke erläuterte, dass der eigentliche Wunsch der Klägerin darin bestand, nach der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Da sie mit Widerstand von Seiten des Arbeitgebers rechnete, begann sie dieses Verfahren früh, indem sie schon Teilzeit während der Elternzeit beantragte. Der Erfolg gab ihr Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. v

Sabine Gey-Rommel, Referentin HV DGB Rechtsschutz GmbH

Arbeitsgericht Verden vom 1.9.2022 – 1 Ca 143/22

ANJA WICKE Rechtsschutzsekretärin im Büro Bremen

»Die Klägerin hat wenige Tage nach Verkündung des Urteils ihre Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aufgenommen und es klappt bisher unproblematisch.«

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