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DGB Rechtsschutz erstreitet Überstundenvergütung
ÜBERSTUNDEN Von Beschäftigten wird oft erwartet, dass sie Überstunden leisten. Geht es dann jedoch um die Bezahlung dafür, wollen viele Arbeitgeber davon nichts mehr wissen. Die Vergütung für geleistete Überstunden vor Gericht durchzusetzen, ist nicht so leicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses inzwischen für die Arbeitnehmer*innen vereinfacht.
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Ein Reinigungsunternehmen aus Bremen weigerte sich, einer Mitarbeiterin Überstunden zu bezahlen.
Die Frau wandte sich an ihre Gewerkschaft und das DGB Rechtsschutzbüro Oldenburg übernahm den Fall. Anhand von Stundenzetteln legte die Rechtsschutzsekretärin Rafaela Bade dem Arbeitsgericht im Prozess die täglich geleisteten Überstunden nach Ort und Zeit genau vor. Sie wies darauf hin, dass die Vorarbeiterin die Überstunden angeordnet hatte.
Arbeitgeber bestreitet, von den Überstunden gewusst zu haben
Der Arbeitgeber hielt der Klägerin vor, sie habe das alles frei erfunden. Von solchen Arbeitszeiten und der Anordnung von Überstunden durch eine Vorarbeiterin wisse er nichts. Das Arbeitsgericht hielt den Einwand für unbeachtlich. Es sprach der Klägerin die Überstundenvergütung in vollem Umfang zu.
Abgestufte Darlegungslast bei Überstunden
Verlangen Beschäftigte die Vergütung von geleisteten Überstunden, gilt eine sogenannte abgestufte Darlegungslast. Zunächst reicht es aus, wenn die Beschäftigten vortragen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie gearbeitet haben. Sofern die Beschäftigten sich auf die Anordnung von Überstunden durch Vorgesetzte berufen, ist genau zu belegen, wann dieses erfolgte und durch wen die Überstunden angeordnet wurden.
Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast muss sich der Arbeitgeber hiermit detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen dazu Stellung nehmen. Dieses umfasst alle angegebenen Tage, sowohl hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten als auch der Nennung der konkreten Stunden.
Viele Arbeitgeber machen es sich da aber zu einfach.
Keine Überstundenvergütung – so einfach geht das nicht!

RAFAELA BADE Rechtsschutzsekretärin, Ass. Jur., Büro Oldenburg
Das sagt das Arbeitsgericht
Der bloße Einwand, die eingeklagten Überstunden seien nicht geleistet worden, wie im obigen Fall, genügt der abgestuften Darlegungslast nicht, so das Arbeitsgericht.
Die Überstunden galten daher als zugestanden. Das Gericht ging davon aus, dass die Reinigungskraft die Überstunden tatsächlich geleistet hat und die Arbeitnehmerin bekam ihr Geld. v
Tatjana Dette, Ass. jur., Teamleiterin, DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Ludwigshafen
Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 8.12.2021 – 2 Ca 192/21 (So auch Arbeitsgericht Schwerin vom 20.12.2021 – 5 Ca 785/21 und Arbeitsgericht Aachen vom 2.12.2021 – 8 Ca 1232/20)