6 minute read

Der neue Trend . Seite

Der neue Trend: Homeoffice

MOBILE ARBEIT Homeoffice hat seit Corona Hochkonjunktur. Das Arbeiten von zu Hause stellt eine echte Alternative zur Arbeit im Betrieb dar. Es ergeben sich Vorteile, aber auch Risiken – vor allem für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Advertisement

1. Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?

Oft werden die Begriffe synonym verwendet. Das ist problematisch, weil unterschiedliche Konzepte dahinterstehen. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Nur wenn der Arbeitgeber das Mobiliar, den PC und die nötigen Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt, handelt es sich um Telearbeit. Voraussetzung dafür ist zudem, dass sämtliche Rahmenbedingungen (Arbeitszeit, Dauer der Telearbeit, Erreichbarkeit) zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten klar geregelt sind.

Homeoffice hingegen ist das gelegentliche, regelmäßige oder vorübergehende Arbeiten von zu Hause aus. Meist bekommt der Beschäftigte vom Arbeitgeber ein digitales Endgerät, um mit dem betrieblichen Netzwerk von zu Hause aus verbunden zu sein. Oft spricht man von mobiler Arbeit, wenn es um das Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte geht. Mobiles Arbeiten ist im Prinzip überall (also auch im Restaurant, im Zug, am Strand oder an sonst einem Ort) möglich.

KOSTEN DES HOMEOFFICE

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch bei mobiler Arbeit einen funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Er muss die Geräte besorgen und bezahlen (Laptop, Maus, Tastatur, Telefonanschluss etc.). Schwierig wird es bei Kosten für Strom und Heizung. Hier müssten Beschäftigte den Nachweis über die Kosten erbringen. Das ist in der Praxis nicht möglich. In Betriebsvereinbarungen können Pauschalen vereinbart werden.

Auch im Homeoffice gelten die Arbeitszeitregeln.

2. Haben Beschäftigte ein Recht auf Telearbeit oder Homeoffice?

Nein. Bisher gibt es für die Beschäftigten weder ein Recht auf Telearbeit noch auf Homeoffice oder mobile Arbeit. Die Entscheidung, ob Arbeiten außerhalb des Büros oder Betriebs für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen möglich ist, liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte können also grundsätzlich nicht vom Unternehmen verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten.

Nur während der CoronaPandemie war die Rechtslage für eine kurze Zeit eine andere. Aus Gesundheitsschutzgründen waren die Arbeitgeber angewiesen, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Diese konnten Homeoffice also quasi verlangen. Seit 1. Juli 2021 ist die entsprechende Regelung der CoronaArbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Seit langem allerdings wird über ein dauerhaftes Recht auf Homeoffice diskutiert. Es gab verschiedene Gesetzesvorstöße dazu (MobileArbeit Gesetz z.B.), die aber nicht zum Abschluss gekommen sind.

3. Welche Arbeitszeitregeln gelten?

Klare Arbeitszeitregeln sind wichtig, damit Arbeiten nicht in Stress und Überlastung ausartet. Für Homeoffice und Telearbeit gelten im Prinzip dieselben Regeln wie für das Arbeiten im Büro. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet Anwendung, egal wo die Arbeit erledigt wird. Daher gelten folgende Regeln: • Pro Tag sind maximal 8 Stunden Arbeit erlaubt; nur ausnahmsweise 10 Stunden, wenn es über eine gewisse Zeit einen

Ausgleich gibt (§ 3 ArbZG). • Gesetzliche Ruhepausen sind strikt einzuhalten (§ 4 ArbZG). • Zwischen den täglichen Arbeitseinsätzen muss mindestens eine Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden.

Das Schreiben einer dienstlichen

EMail am Abend kann diese Ruhezeit unterbrechen (§ 5 ArbZG). • Nacht und Schichtarbeit ist nur in engen Grenzen zulässig (§ 6 ArbZG). • Sonn und Feiertagsruhe ist auch im

Homeoffice zu beachten (§ 9 ArbZG).

• In Arbeits und Tarifverträgen gibt es teilweise Sonderregeln zu Arbeitszeitbestimmungen. Die gesetzlichen

Schutzregelungen dürfen dadurch aber nicht ausgehebelt werden.

Ein Problem ist immer, wie die Arbeitszeit außerhalb des Büros erfasst, also dokumentiert wird. Denn die digitale Zeiterfassung greift dort oftmals nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber nach deutschem Recht die Arbeitszeit auch gar nicht erfassen. Das mag verwundern, ist aber derzeit noch so. Nur die Überstunden müssen nach § 16 Abs. 2 ArbZG dokumentiert werden. Das gilt für die Arbeitszeit im Büro und außerhalb desselben.

4. Was ist mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Homeoffice?

Das Arbeitsschutzgesetz findet auch bei Telearbeit und Homeoffice uneingeschränkt Anwendung. Arbeiten im Homeoffice muss daher so gestaltet sein, dass eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit möglichst vermieden oder jedenfalls minimiert wird. Dazu gehört es auch, Gefährdungen für die physische, aber auch für die psychische Gesundheit der Beschäftigten im Homeoffice oder bei der Telearbeit mit Hilfe einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten. Eine solche Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber allerdings beim Homeoffice nur einmalig bei Einrichtung des Arbeitsplatzes zu Hause durchführen – nicht wie sonst im Büro in regelmäßigen Abständen.

Für die Einrichtung des Arbeitsplatzes zu Hause müssen mit Blick auf Büromöbel, Beleuchtung und Software die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eingehalten werden.

5. Müssen Beschäftigte permanent erreichbar sein?

Nein. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Beschäftigten permanent zu erreichen. Es kommt auf die Regelungen an, die entweder im Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung dazu gefasst sind. Für die Beschäftigten im Homeoffice ist es beispielsweise sinnvoll, die Zeiten der Erreichbarkeit an die üblichen Arbeitszeiten der jeweiligen Abteilung anzupassen. Wichtig ist aber: Außerhalb der einvernehmlich – über Betriebsvereinbarung oder individuellen Vertrag – abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit brauchen Beschäftigte nicht erreichbar zu sein. Sie müssen weder Anrufe entgegennehmen noch Aufträge bearbeiten.

6. Was gilt für den Versicherungsschutz im Homeoffice?

Das war lange umstritten, ist aber inzwischen durch das seit Juni 2021 geltende Betriebsrätemodernisierungsgesetz geklärt. Ein neu eingefügter § 8 Abs. 1 SGB VII bestimmt, dass im Homeoffice der Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise wie im Betrieb besteht.

Schon bisher griff der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice dann, wenn der Unfall in engem Zusammenhang mit der Arbeit stand. Wege zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterial waren immer schon versichert, nicht aber der Gang zur Kaffeemaschine. Das wird nun anders.

Jetzt gilt: Wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker ist auch bei den Wegen zum Holen eines Getränks oder ähnlichem der Versicherungsschutz im Homeoffice gegeben. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice auf solche Wege ausgedehnt, die Beschäftigte zur Kinderbetreuung zurücklegen (also zum Abholen der Kinder von der Kita oder Schule oder einer sonstigen Betreuung). Das gilt für eigene Kinder und solche des Ehegatten oder Lebenspartners. Bisher war nur der Weg versichert, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortgebracht haben.

7. Welche Rolle spielen Betriebsräte?

Das seit Juni 2021 geltende Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei mobiler Arbeit und Homeoffice gestärkt. Ab sofort bestimmen Betriebsräte mit, wenn es um die Ausgestaltung von mobiler Arbeit geht, die mittels Informations und Kommunikationstechnik erbracht wird. Das besagt ein neuer § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Mitbestimmung umfasst daher das „Wie“ der mobilen Arbeit. Die Entscheidung, „ob“ überhaupt mobile Arbeit oder Homeoffice im Betrieb eingeführt werden soll, verbleibt weiterhin beim Arbeitgeber. Betriebsräte haben daher kein Recht, mobile Arbeit oder Homeoffice im Betrieb zu erzwingen. Entscheidet allerdings der Arbeitgeber sich für dieses Arbeitsmodell, dann bestimmen Betriebsräte mit: • über den zeitlichen Umfang mobiler

Arbeit • über Beginn und Ende der täglichen

Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit • über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf • zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers • zur Erreichbarkeit • zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit • über einzuhaltende Sicherheitsaspekte.

Das Mitbestimmungsrecht ermöglicht keine Regelungen zu Tätigkeiten, die nicht mittels Informations und Kommunikationstechnik erbracht werden können (beispielsweise Fahrer und Boten). v Bund-Verlag

Homeoffice erfordert viel Konzentration.

GUT ZU WISSEN

Kontrolle im Homeoffice

Ein Hausbesuch durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig! Einzige Ausnahme: Der Hausbesuch findet im Rahmen einer Arbeitsplatzbegehung zur Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes statt. Hierfür ist eine vorherige Terminabsprache mit dem oder der Beschäftigten zwingend notwendig.

This article is from: