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Sport trotz Krankschreibung – passt das?

ARBEITSUNFÄHIGKEIT Was ist, wenn der Versicherte während des Krankengeldbezugs einen Sportunfall erleidet? Verliert er dann seinen Anspruch auf Krankengeld? Nicht unbedingt.

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Krankengeld erhalten Versicherte, wenn sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Krankenkasse springt ab der siebten Woche ein. Bis dahin zahlt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit Lohnfortzahlung. Soweit der Grundsatz. Arbeitsunfähigkeit bedeutet aber nicht, dass Erkrankte stets zu Hause das Bett hüten müssen.

Skiunfall während Krankschreibung

Eine Krankenkasse im Raum München hatte sich geweigert, Krankengeld zu zahlen. Den Kläger vertraten die Jurist*innen des dortigen DGB RechtsschutzBüros. Begründet hatte die Kasse ihre Weigerung damit, dass der Kläger zum Skifahren in das deutsch österreichische Grenzgebiet gereist war, ohne dieses mitgeteilt zu haben. Darüber hinaus sei er auf der Abfahrtspiste schwer gestürzt und habe sich dabei an der Schulter verletzt.

Das Sozialgericht musste nun klären, ob der Kläger trotzdem einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hatte. Ja, sagt das Gericht.

HINTERGRUND

Krankschreibung – was darf ich tun?

Wer krankgeschrieben ist, darf im Prinzip nichts unternehmen, was seine Genesung gefährdet oder verzögert, so lautet der Grundsatz. Sonst gefährdet er oder sie die Lohnfortzahlung (durch den Arbeitgeber) oder die Zahlung des Krankengelds (durch die Krankenkasse). Im schlimmsten Fall kann eine Kündigung drohen. Was der Patient oder die Patientin allerdings im Einzelfall tun darf, hängt stark von der Art der Erkrankung ab. Die Zahlung des Krankengelds jedenfalls darf nur dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hier hatte der Arzt ja den Skisport trotz seiner Rückenerkrankung ausdrücklich als schonende Bewegung eingestuft, die gesundheitlich damit keineswegs schaden könne. Von einem Verschulden kann daher keine Rede sein.

Urlaub trotz Krankengeldbezug

Wer Krankengeld bezieht, kann innerhalb Deutschlands verreisen, ohne Sorge haben zu müssen, dass die Kasse die Leistung streicht. Er braucht die Krankenkasse auch nicht zu informieren. Für Reisen ins Ausland benötigt der Versicherte die Zustimmung der Krankenkasse. Diese darf nur ablehnen, wenn ein Missbrauch vorliegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger seinen SkiAusflug zur Winklmoosalm gemacht, die genau auf der deutschösterreichischen Grenze liegt. Allein aufgrund der Beschaffenheit des Skigebietes sei eine Überschreitung der Grenze ins benachbarte Österreich gar nicht vermeidbar, so das Gericht. Es wertete diesen Ausflug daher nicht als Aufenthalt im Ausland. Die Krankenkasse musste der Kläger daher vorher nicht informieren.

Gefährliche Aktivitäten

Auch das Argument, wonach der an einer Rückenerkrankung leidende Kläger nicht Skifahren durfte, ließ das Sozialgericht nicht gelten.

Die Leistungen der Krankenkasse erfolgen verschuldensunabhängig. Ein Skiunfall ist keine vorsätzlich herbeigeführte Krankheit. Nur dann könnte die Kasse die Zahlung verweigern.

Der Kläger war sogar ein erfahrener Skifahrer. Sein Arzt hatte den Skisport für ihn als schonende Bewegung eingestuft. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass ihm das Skifahren gesundheitlich nicht schaden würde. v

Tatjana Dette, Teamleiterin, DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Ludwigshafen

Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 12.5.2021 – S 18 KR 614/18

Wer krankgeschrieben ist, sollte keinen Sport machen, der die Genesung gefährdet.

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