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Serie Sozialversicherung
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite der e-card. Mit der EKVK ist gesichert, dass Patienten im Ausland nach den Regeln des jeweiligen Landes zu ärztlicher Betreuung kommen. Um die EKVK im Ausland verwenden zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der e-card vollständig ausgefüllt sein. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt die Versicherungskarte im Ausland nicht als Anspruchsnachweis.
Nutzung Wenn Patienten in einem dieser Länder einen Arzt oder ein Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen, ist die EKVK möglichst früh vorzuweisen. Aufgrund internationaler Vereinbarungen sind Vertragsärzte und Vertragskrankenanstalten in diesen Ländern verpflichtet, Ihre EKVK zu akzeptieren und Versicherte aus dem Ausland wie einen nationalen Patienten zu behandeln. Bei Ärzten und Spitälern, die keinen Vertrag mit der Sozialversicherung des Aufenthaltsstaates haben, muss die Rechnung - so wie in Österreich bei einem Wahlarzt oder in einem Privatspital ohne Vertrag mit Ihrem Versicherungsträger - vorerst selbst bezahlt werden.
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Geltungsbereich Die EKVK gilt in den meisten Ländern Europas, derzeit in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass die EKVK dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt werden muss. Dieser stellt dann eine gültige Anspruchsbescheinigung aus.
Im Vereinigten Königreich gilt ab 1.1.2021 das Folgende: Alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen können auch nach dem 1.1.2021 bei Reisen ins Vereinigte Königreich die EKVK verwenden.
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04|2021