LEP-Erlass Erneuerbare Energien

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LEP-Erlass Erneuerbare Energien

Ausbau von Photovoltaik in NRW

LEP-Erlass: Aktuelle Entwicklung

Ende 2022 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW -mit dem LEP-Erlass Erneuerbare Energien die landeseinheitliche Anwendung der Vorgaben im Landesentwicklungsplan (LEP) für den Ausbau der Erneuerbaren Energien konkretisiert.

Die Ziele und Grundsätze des LEP setzen die Leitplanken für den Ausbau der raumbedeutsamen FreiflächenPhotovoltaik in NRW. Mit Veröffentlichung des Entwurfs zum neuen LEP Anfang Juni sind die dort enthaltenen raumordnerischen Ziele in Planungen zu berücksichtigen, verdrängen dabei aber nicht die bestehenden Ziele im aktuellen LEP.

Der neue LEP soll voraussichtlich Mitte 2024 in Kraft treten. Bis dahin behält der Erlass aus 2022 seine Wirksamkeit. Weitere Informationen dazu hier.

Einordnung und Auswirkungen

PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 BauGB nur in bestimmten Fällen privilegierte Vorhaben. Daher herrscht für viele potenzielle Vorhaben zunächst ein Bauverbot im Außenbereich:

a Damit eine Anlage errichtet werden darf, bedarf es eines gültigen Bebauungsplans, der das entsprechende Baurecht schafft, oder einer Fläche, für die eine Planfeststellungsgenehmigung vorliegt oder für die ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde (z. B. auf Deponieflächen).

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine räumlich begrenzte Privilegierung der PV im Außenbereich:

a Wenn sich die Fläche innerhalb eines 200Meter-Korridors entlang von Autobahnen oder Schienenwegen mit zwei Hauptgleisen befindet, ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB keine Bauleitplanung mehr erforderlich.

Hintergrund

Gemäß den Zielvorgaben aus dem ErneuerbarenEnergien-Gesetz (EEG) soll im Jahr 2030 eine installierte Kapazität von 215 Gigawatt (GW) Photovoltaik (PV) in Deutschland erreicht werden. Der Ausbau soll dabei hälftig im Dachsegment und im Freiflächensegment erfolgen.

In NRW waren Ende 2022 Anlagen mit einer Leistung von etwa 7,5 GW installiert –5 % davon Freiflächenanlagen.

NRW (7,5 GW) Deutschland (67,4 GW)

Datenquelle: Marktstammdatenregister (MaStR), Bundesnetzagentur

Stand: August 2023

Kontakt: photovoltaik@energy4climate.nrw

Bildnachweis: NRW-Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie © NRW.Energy4Climate / F23011

31 % 69 % 5 % 95 % Dach Freifläche

Konkretisierungen im LEP-Erlass Erneuerbare Energien

Um den erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien in NRW zu unterstützen, hat das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Hinweise zu einzelnen Festlegungen des aktuell geltenden LEP veröffentlicht. Der Erlass zielt dabei auf Auslegungsfragen zur Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-PV. Es soll verdeutlicht werden, wo bereits eine planerische Flächenbereitstellung möglich ist, indem zentrale Begrifflichkeiten weiter konkretisiert wurden.

Raumbedeutsamkeit

PV-Anlagen können abhängig von ihrer Größe sowie ihres Einflusses auf die Entwicklung oder Funktion eines Gebietes als raumbedeutsam eingestuft werden. Die Anlagengröße allein ist aber kein ausreichendes Kriterium zur Annahme der Raumbedeutsamkeit, besitzt aber eine Indizwirkung. Mit dem LEP-Erlass wird diese konkretisiert:

Bis 2 Hektar wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind.

Zwischen 2 und 10 Hektar gilt in der Regel auch hier die Vermutung, dass keine Raumbedeutsamkeit vorliegt, sofern weitere Kriterien der Raumbeeinflussung nicht erfüllt werden – detaillierte Ausführungen hierzu im LEP-Erlass 3.2.1.

Ab 10 Hektar wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese Anlagen raumbedeutsam sind, sofern keine Einzelfallregel greift.

Vereinbarkeit mit Nutz- und Schutzfunktionen

Wird die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens festgestellt, kann die Nutzung möglich sein, sofern diese mit den in Regionalplänen festgelegten Nutz- und Schutzfunktionen vereinbar ist.

Nicht vereinbar sind in der Regel folgende Bereiche:

a Waldbereiche

a Bereiche zum Schutz der Natur

a Überschwemmungsgebiete

Für folgende Bereiche bedarf es einer Einzelfallentscheidung:

a Regionale Grünzüge

a Bereiche zum Schutz der Landschaft (BSLE)

a Bereiche für Grundwasser- und Gewässerschutz

a Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)

a landwirtschaftliche Kernräume und Oberflächengewässer

In der Regel vereinbar sind folgende Bereiche:

a Allgemeine Freiraumbereiche

a Agrarbereiche

Gemäß des Ziels 10.2-5 können Flächen für raumbedeutsame PV-Freiflächenanlagen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um Flächen entsprechend folgender Kategorien handelt:

Brachflächen

Flächen, die über einen längeren Zeitraum ungenutzt und funktionslos geworden sind, mindergenutzt sind, temporär zwischengenutzt werden und in absehbarer Zeit für Folgenutzungen zu Verfügung stehen oder deren Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben wird. Als längerer Zeitraum wird eine Dauer von mehr als zwei Jahren angenommen.

Bundesfernstraßen und Schienenwege mit überregionaler Bedeutung

Bundesfernstraßen sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) entsprechend gewidmet sind. Schienenwege mit überregionaler Bedeutung umfassen Trassen, die regel- und planmäßig von ICE-, IC- oder EC-Linien genutzt werden. Regelmäßig können ebenfalls Trassen von RE-Linien als überregionaler Schienenweg eingestuft werden. Für RB-Linien und S-Bahnstrecken kann bei entsprechender Auslastung in gut begründeten Einzelfällen ebenfalls eine Einstufung als überregional bedeutsam erfolgen.

Diese Flächen für raumbedeutsame Solarenergieanlagen zu nutzen, ist innerhalb eines 500 m breiten Korridors entlang von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist.

Aufschüttungen

Als Aufschüttungen werden unter anderem Abfalldeponien als Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder Halden als Standorte zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen bezeichnet.

Zulässigkeit von Freiflächenanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten

Grundsätzlich sind PV-Freiflächenanlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Bei der Bauleitplanung für PV-Freiflächenanlagen sollte darauf geachtet werden, dass vorrangig ungenutzte Randflächen oder Erweiterungsflächen bestehender Betriebe für die Errichtung in Betracht gezogen werden.

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