Alu Woche 46

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anzeiger

langenthal und umgebung

PPA 4900 Langenthal

• 141. Jahrgang • Langenthal, 15. November 2012 • Nr. 46 • www.anzeigerlangenthal.ch • Telefon 062 922 65 55 • Fax 062 922 93 27

Publikationsorgan für die Gemeinden, inkl. deren Ortsteile: Aarwangen • Auswil • Bannwil • Bleienbach • Busswil • Bützberg/Thunstetten • Gondiswil • Gutenburg • Kleindietwil • Langenthal • Leimiswil Lotzwil • Madiswil • Melchnau • Obersteckholz • Oeschenbach • Reisiswil • Roggwil • Rohrbach • Rohrbachgraben • Rütschelen • Schwarzhäusern • Untersteckholz • Ursenbach • Wynau

Herausgeberin:

Genossenschaft Anzeiger Langenthal und Umgebung

Geschäftsleitung: Peter Dürrenmatt

Verlag und Inseratenverwaltung: Anzeiger Langenthal und Umgebung Bahnhofstrasse 39, 4901 Langenthal Telefon 062 922 65 55 Fax 062 922 93 27 inserate@anzeigerlangenthal.ch www.anzeigerlangenthal.ch

Art des Anzeigers: Publikationsorgan

Erscheinungsweise:

Ab sofort bei uns bestellbar. Premiere am 17.11.2012.

– Aufschub des Rentenbezugs AHV-Rentenberechtigte können – vor Erreichen des AHV-Alters – den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben, wobei die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden muss. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Jeden Donnerstag

Druckauflage:

23 425 Exemplare

Abonnementspreis:

Fr. 80.– jährlich inkl. MwSt.

Satz und Druck:

Merkur Druck, 4901 Langenthal

Inseratpreise:

Garage Gautschi AG Bützbergstrasse 98 4900 Langenthal Tel. +41 62 919 13 13 www.garage-gautschi.ch

Einheitstarif Fr. –.43 exkl. MwSt.

Inseratenannahmeschluss: Montag, 17 Uhr, beim Verlag

Abänderungen und Rückzüge: Montag, 10 Uhr, beim Verlag

R 167795

Telefonische Bestellungen und Korrekturen nur in absoluten Ausnahmefällen.

Für telefonische Inseratdispositionen übernimmt der Verlag keine Verantwortung.

Inseratekombinationen:

– Anzeiger DUO Oberaargau (Anzeiger Langenthal und Umgebung, Anzeiger Oberaargau West) – Langetetal-Duo (Anzeiger Langenthal und Umgebung, Anzeiger Trachselwald) – Quattro 32 (Anzeiger Langenthal und Umgebung, Anzeiger Oberaargau West, Bezirk Zofingen, Niederämter) – Jura-Südfuss-Kombi und/oder Anzeiger Oberaargau West (Anzeiger Langenthal und Umgebung, Anzeiger Thal Gäu Untergäu, Solothurner Woche) – Anzeiger TRIO Oberaargau (Anzeiger Langenthal und Umgebung, Anzeiger Oberaargau West, Anzeiger Trachselwald) 153685

Kanton Bern Zuschüsse nach Dekret Als AHV- oder IV-Rentnerin/-Rentner haben Sie die Möglichkeit, Zuschüsse nach Dekret zu beantragen, wenn Sie trotz Rente und Ergänzungsleistung minderbemittelt sind. Über die Voraussetzungen und die massgebenden Bestimmungen zur Berechnung der Zuschüsse können Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnortes (Sozialdienst, AHV-Zweigstelle) informieren. Die Zuschüsse sind besondere Fürsorgeleistungen (Dekret vom 10.9.1997 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen), zu deren Berechnung der Regierungsrat nähere Vorschriften erlassen hat. Das Dekret beauftragt die Gemeindestelle, offensichtlich Berechtigte zur Antragstellung einzuladen. Für bezugsberechtigte Personen besteht ein Rechtsanspruch auf Zuschussleistungen, nicht aber auf einen bestimmten Betrag.

– Frauen Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag. 2013 werden somit Frauen mit Jahrgang 1949 renten­ berechtigt. Frauen mit Jahrgang 1950 können ihre Rente um ein Jahr vorbeziehen, bei einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent. Frauen mit Jahrgang 1951 können 2013 ihre Rente um zwei Jahre vorbeziehen mit einer lebenslänglichen Kürzung von 13,6 Prozent.

Sie erhalten Informationen über den Zuschuss von der zuständigen Stelle Ihres Wohnortes. Allgemeine Auskünfte erteilt auch das Kant. Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Telefon 031 633 78 11, Telefax 031 633 78 92, E-Mail: info.soa@gef.be.ch 167590

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

1576 Grosser Rat und Regierungsrat; Gesamterneuerungs­ wahlen 2014 Die 42. Amtsdauer des Grossen Rates und des Regierungsrates läuft am 31. Mai 2014 ab. Gestützt auf die Artikel 72, 73 und 85 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 und Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte finden die Gesamterneuerungswahlen am Sonntag, 30. März 2014 und – inner­ halb der gesetzlichen Vorschriften – an den vorangehenden Tagen statt. Die neue Amtsdauer endet am 31. Mai 2018. Ein allfälliger zweiter Wahlgang des Regierungsrates wird auf den 4. Mai 2014 angesetzt. T 167720

Leistungen der AHV ab 1. Januar 2013 Altersrenten – Männer Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. 2013 werden somit Männer mit Jahrgang 1948 renten­ berechtigt. Männer mit Jahrgang 1949 können ihre Rente 2013 um ein Jahr vorbeziehen, bei einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent.

– Rentenhöhe ab 1.1.2013 Ab 1.1.2013 beträgt die monatliche Altersrente bei vollständiger Beitrags­ dauer mindestens 1170, höchstens 2340 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent einer Individualrente begrenzt, d.h. auf monatlich maximal 3510 Franken. Hinterlassenenrenten – Witwenrenten Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, – wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder – wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren. Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht nur Anspruch auf eine Witwenrente unter folgenden Voraussetzungen: – sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert; – sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, – oder das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist. – Witwerrenten Witwerrenten an nicht wieder verhei­ ratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Hilflosenentschädigungen In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht nur dann, wenn die hilflose Person zu Hause gepflegt wird. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel sind bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, welche die Altersrente ausrichtet. Zuständig für den Entscheid ist die IVStelle im Wohnsitzkanton. Hilfsmittel Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Fortsetzung auf Seite 2 An 365 Tagen im Jahr für SIE unterwegs

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