Richtlinien-VOLT

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Richtlinien für die Olympia-, Leistungs- und Talentekaderförderung § 1 Allgemeines (1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten fördert die Ausübung des Leistungssports nach Maßgabe dieser Richtlinien. (2) Unter Leistungssport im Sinne dieser Richtlinien wird die Vorbereitung auf Olympische Spiele und in diesem Zusammenhang auch die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Int. Wettkämpfen wie Europameisterschaften, Weltmeisterschaften, etc. verstanden. (3) Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2 Bereiche der Förderung Gefördert werden ausschließlich Aufwendungen die durch die Ausübung des Leistungssports entstehen. Dazu zählen insbesondere: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Wettkampfteilnahmen Trainingsmaßnahmen Die Ausstattung mit Trainern Die gesundheitliche Betreuung Medizinische und physiotherapeutische Betreuung Fahrt- und Verpflegungskosten Wissenschaftliche Trainingsbegleitung Geräteausstattung Ausgleich schulischer, beruflicher und wirtschaftlicher Nachteile

Die Aufwendungen sind jeweils zum Halbjahr zu belegen.

§ 3 Förderungswerber (1) Antragsberechtigt sind Sportler, die aktive Mitglieder eines Vorarlberger Sportverbandes sind. Dieser muss ordentliches Mitglied der Bundessportorganisation sein. (2) Sportler, deren Jahresbruttoeinkommen € 40.000,-- übersteigt (Nachweis mittels Lohn- od. Einkommenssteuererklärung) oder deren Kosten für Training und Wettkämpfe zur Gänze von Verbänden getragen werden, können nicht berücksichtigt werden. (3) Keine Förderungen erhalten auch Sportler, die aus der Vorbereitung und Teilnahme an Wettkämpfen jährliche Einkünfte über der im Gewerblichen Sozialversicherungs Gesetz (GSVG) anzuwendenden Versicherungsgrenze beziehen (Profis).


(4) Förderungen dürfen nur jenen Sportlern gewährt werden, die den im Anhang dargestellten Qualifikationskriterien genügen.

§ 4 Ausmaß der Förderung (1) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagstelle stehen. (2) Bei der Gewährung einer Förderung ist auf die Entwicklung der Sportart, das öffentliche Wirken des Sportlers und auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf allfällige Förderungen von dritter Seite Bedacht zu nehmen. (3) Der Einsatz der Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. (4) Das Ausmaß richtet sich nach dem Leistungsniveau oder der Leistungsentwicklung. Die Evaluierung des Sportlers erfolgt vierteljährlich durch die Fachkommission, wobei bei groben Abweichungen von den Leistungszielen die Förderung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden kann. (5) Sportler im A-/B-/Leistungskader erhalten je nach Einstufung eine Grundförderung in Höhe von € 7.200,--/€ 4.800,--/€ 2.400,-- jährlich. Sportler, die erstmals in den A-/B-/Leistungskader aufgenommen werden, erhalten je nach Einstufung € 6.000,--/€ 3.600,--/€ 1.600,-- jährlich. Die Förderung erstreckt sich jeweils über 12 Monate und wird vierteljährlich ausbezahlt. Deren Höhe beträgt 1/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens aber € 1.800,-- je Quartal.

§ 5 Ansuchen (1) Förderungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. (2) Die Sportler sind zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern, Dienststellen oder Sportorganisationen zu machen. (3) Für die jeweils bevorstehende Saison müssen die Anträge (mit geschätzten Aufwandszahlen) bis spätestens 30. September bei der Abteilung für Sport einlangen. (4) Anträge müssen vom zuständigen Fachverband unterfertigt und die Ergebnislisten (digitale Übermittlung ist möglich) der maximal 4 vereinbarten Wertungswettkämpfe, in der Reihenfolge OS, WM, WC, EM, vom ÖOC akkreditierte Wettkämpfe und Internationale Großveranstaltungen (wenn keine Weltcup Veranstaltungen besucht werden konnten), beigelegt werden (Teilnahme von mindestens 12 Sportlern und 6 Nationen).

§ 6 Förderungszusage (1) Die Zusage der Förderung hat schriftlich zu erfolgen, ist auf höchstens 12 Monate zu befristen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. -2-


(2) In der Förderungszusage ist auszubedingen, dass a) Sportler den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben, b) Sportler der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle über die Ausübung des Vorhabens zu berichten sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen zu übermitteln haben, c) Sportler künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen der für die Gewährung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitzuteilen haben, d) (Sport-)Werbemaßnahmen des Landes jederzeit mitzutragen sind und das aktuelle Landesemblem (Logo) in geeigneter Form auf der Trainings- und Wettkampfbekleidung anzubringen ist, e) die Förderung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden kann, wenn bei der vierteljährlichen Evaluierung durch die Fachkommission eine grobe Abweichung von den Leistungszielen festgestellt wurde, f) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen sind, wenn: 1. die Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Sportler erlangt wurde, oder 2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder 3. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert wurden, oder 4. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der Sportler nicht erfüllt werden, oder 5. Sportler wegen Leistungsmanipulation (z.B. Doping) sanktioniert wurden. (3) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit. d zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 7 Kennzeichnung von Unterlagen Die für die Gewährung der Förderung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (zB mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen, um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken.

§ 8 Förderungsevidenz Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen.

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§ 9 Kontrolle (1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen zu erfolgen.

§ 10 Förderungsmissbrauch Sportler sind in der Förderungszusage darauf hinzuweisen, dass die missbräuchliche Verwendung der Förderung zu anderen Zwecken gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar ist. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.

§ 11 Verwendung von Begriffen Soweit in diesen Förderungsrichtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

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Qualifikationskriterien Olympia-, Leistungs- und Talentekaderförderung

Allgemeines Es werden nur solche Leistungen zur Beurteilung herangezogen, die sich auf die abgelaufene Saison beziehen. Insgesamt dürfen maximal 4 für die Einstufung relevante Ergebnisse genannt werden, die mit der Fachkommission im Vorjahr bestimmt worden sind. Die Reihenfolge OS, WM, WC, EM, vom ÖOC akkreditierte Wettkämpfe und Internationale Großveranstaltung (wenn keine Weltcup Veranstaltungen besucht werden konnten), muss beim Antrag berücksichtigt werden (Teilnahme von mind. 12 Sportlern und 6 Nationen).

Olympia A-Kader: Im Jahr nach den Olympischen Spielen werden Olympiateilnehmer berücksichtigt, sofern eine reelle Aussicht auf eine neuerliche Qualifikation besteht. In den drei Jahren vor den Olympischen Spielen werden jeweils jene Sportler berücksichtigt, die bei einem Wertungswettkampf des Vorjahres das erste Fünftel (ab 60 Teilnehmer gilt der 12. Platz als Qualifikation) erreicht haben.

Olympia B-Kader: Im Jahr nach den Olympischen Spielen werden jene Sportler berücksichtigt, die schon A-Kader-Limits erbracht haben, aber knapp an der Qualifikation für die Olympischen Spiele gescheitert sind. Sollte eine Aufnahme in den A-Kader für weitere 2 Jahre nicht gelingen, so wird die Fachkommission erneut die Zugehörigkeit zum B-Kader überprüfen. In den drei Jahren vor den Olympischen Spielen werden jeweils jene Sportler berücksichtigt, die bei einem Wertungswettkampf des Vorjahres das erste Drittel (ab 60 Teilnehmer gilt der 20. Platz als Qualifikation) erreicht haben.

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Leistungskader: In den Leistungskader werden Sportler aufgenommen, die – altersunabhängig – über ein Leistungsentwicklungspotential verfügen, das auf eine mögliche Olympiateilnahme innerhalb von acht Jahren schließen lässt. Die Aufnahme erfolgt über Nominierung durch den Fachverband in Absprache mit der Fachkommission. Grundbedingung ist jedoch das Erreichen von mindestens einem der folgenden Ergebnisse: 1. Staatsmeistermedaillenrang in der Allgemeinen Klasse. 2. Junioren EM/WM/WC: Erstes Drittel (ab 60 Teilnehmer gilt der 20. Platz als Qualifikation) 3. Weltcupplatzierung in der ersten Hälfte (ab 60 Teilnehmer gilt der 30. Platz als Qualifikation) 4. Medaillenplatzierung bei Studenten WM/Militär WM Leistungskadermitglieder nehmen an der Trainingssteuerung und –kontrolle in einem vorgegebenen Rahmen verpflichtend teil.

Talentekader: Im Talentekader werden hoffnungsvolle Nachwuchstalente berücksichtigt, die in ihrer Altersgruppe (Richtwert U 17) in Österreich führend sind und beachtliche internationale Erfolge aufweisen können. Eine Aufnahme erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem Fachverband, nach Durchführung eines Diagnosegespräches und nach Vorlage aller zur Leistungsbeurteilung notwendigen Informationen. Die Teilnahme am Trainingssteuerungsprogramm ist verpflichtend. Erläuterungen zum Trainingssteuerungsprogramm: Die Kontrolle wird anhand von Leistungsdiagnosen, Wettkampfleistungen und Trainingsanalysen unter Anwendung der Dokumentationssoftware vorgenommen. Die Trainingsbetreuung beinhaltet zusätzlich die Erarbeitung von Trainingskonzepten, Trainingsplänen und die kontinuierliche Trainingssteuerung.

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