INHALT
Inflation abfedern Seite 3
Photovoltaikanlagen Seite 4
Öko-Sonderausgabenpauschale Seite 6
Nachhaltigkeitsberichterstattung Seite 8 Kalte Progression Seite 10
Prämien für Dienstnehmende Seite 12
Umsatzsteuer: neue Verzinsung Seite 13 Anhebung der Zinssätze Seite 14
Dienstfahrräder Seite 15
Elektrofahrzeuge Seite 16 Öffiticket Seite 18
Neues Arbeitsplatzpauschale Seite 20

Investitionsfreibetrag ab 2023 Seite 21


Anti-Teuerungsprogramm Seite 22
Verzeichnis der Vorarlberger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Seite 24
EDITORIAL
Schon seit einigen Jahren stellen Vorarlbergs Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gegen Jahresende in einer Sonderbeilage aktuelle Themen aus unserem Berufsalltag in den Mittelpunkt, von denen zu erwarten ist, dass sie eine Vielzahl von Vorarlbergern betreffen werden. In diesem Jahr hat uns die Entwicklung der Inflation und die Energiekrise vor große Herausforderungen gestellt und beglei tet uns auch in dieser Beilage.
Ausgehend von einem Überblick über die Hilfsmaßnahmen werden einzelne davon, wie z. B. die Befreiung von kleinen PV-Anlagen, das Öffiticket, der Teuerungsabsetzbetrag bzw. SV-Bonus, die Abschaffung der kalten Progression oder auch die Teuerungsprämie im Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung in Einzelbeiträgen näher dargestellt. Ausführungen zu den Zinsen bei Umsatzsteuer guthaben oder -nachzahlungen, bei Stundungen und Aussetzungen, zu den Dienstfahrrädern, zu Elektrofahrzeugen, Arbeitsplatzpau schale, dem Investitionsfreibetrag oder zu Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierung oder auch zur Nachhaltigkeits berichterstattung runden die Beilage ab.
Als verlässliche Ansprechpartner für komplexe steuerliche und wirt schaftliche Fragen hoffen wir, Ihnen mit diesen Beiträgen eine Hilfestellung bieten zu können.




Dr. Jürgen Reiner Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Vorarlberg
DAS REDAKTIONSTEAM:
IMPRESSUM:
Verleger (Medieninhaber) und Hersteller: Russmedia Verlag GmbH, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1 Herausgeber: Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Landesstelle Vorarlberg und Vorarlberger Nachrichten Redaktionsteam: StB MMag. Dr. Matthias Feurstein, LL.M., StB. Mareike Gruber, M.Sc., WP Mag. Clemens Huber, StB. Bernhard Marte, MSc., WP/StB. Dr. Jürgen Reiner LL.M., StB. Dr. Walter Simma
Redaktionelle Bearbeitung: Katrin Nägele Umsetzung: Ivan Krizanac Fotos: Shutterstock, Beate Rhomberg Anzeigenberatung: Carina Wiedl, Russmedia GmbH, Tel. 0676 88005204, E-Mail: carina.wiedl@russmedia.com Erscheinungsdatum: 12. November 2022
Inflation abfedern
Bereits im Frühjahr 2022 war klar, dass für den heurigen Herbst und für das nächste Jahr steuerliche Entlastungsmaßnahmen zu treffen sind. Mitte Juni präsentierte die Re gierung ein dreistufiges Maßnahmenpaket:
n Die Unterstützung von Personen mit gerin gem Einkommen und Familien sofort. n Eine breit angelegt zusätzliche Entlastung im Herbst.
n Die Abschaffung der kalten Progression ab 2023.
Details zu einzelnen Punkten finden Sie in dieser Sonderbeilage in den folgenden Bei trägen. Die folgenden Ausführungen sollen lediglich als Gesamtüberblick dienen:
Unterstützungen im Überblick
Im ersten Schritt wurden Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Ausgleichs Zulage ou. a. mit einem sogenannten Teue rungsausgleich iHv 300 Euro und Erwerbs tätige und Pensionisten mit niedrigem Ein kommen mit einem Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro bzw. einer entspre chenden Rückerstattung von SV-Beiträgen entlastet. Weiters wurde die CO 2 -Bepreisung

vom Sommer in den Herbst verschoben. Parallel dazu wurde der Familienbonus Plus von 1500 auf 2000 Euro rückwirkend bereits ab 1. 1. 2022 erhöht.
Entlastung im Herbst
Für den Herbst wurde der ursprünglich mit einer regionalen Staffelung vorgesehene Klimabonus für alle auf 250 Euro erhöht – und durch einen Teuerungsbonus von ebenfalls 250 Euro auf insgesamt 500 Euro erhöht. Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten insgesamt 250 Euro. Wer mehr als 90.000 Euro Jahreseinkommen hat, muss den Teuerungsbonus von 250 Euro der Einkommensteuer unterwerfen. Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer eine Teuerungsprämie bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei sowie SV-beitragsfrei erhalten können, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt (für 1000 Euro wird eine lohnge staltende Vorschrift als Voraussetzung verlangt).
Um die steigenden Energiekosten abzufedern, wurde einerseits eine Energiepreisbremse für private Haushalte geschaffen und an
dererseits ein Energiekostenzuschuss für kleine oder energieintensive Unternehmen mit der EU-Kommission akkordiert.
Abschaffung der kalten Progression
Als kalte Progression wird vereinfachend jener Teil der Besteuerung verstanden, der nur deshalb entsteht, weil das Einkommen durch die Inflation steigt und dieser Teil des Einkommens höher besteuert wird, ohne zu berücksichtigen, dass es sich nur um die Geldentwertung handelt. Um diesen Effekt ab 2023 abzuschaffen, hat die Regierung beschlossen, dass die jeweiligen Steuerstufen ab 2023 automatisch um 2/3 der Inflation erhöht werden. Für das restliche Drittel wurde festgelegt, dass Fachleute das Volumen dieser nicht vorgenommen Entla stung berechnen und dieses Volumen für andere Entlastungsmaßnahmen im Be reich der Erwerbseinkünfte eingesetzt wird. Für das Jahr 2023 hat die Regierung als Entlastungsmaßnahme aus diesem Bereich beschlossen, die unteren Progressionsstufen überproportional zu entlasten. Daneben kommt es 2023 auch zu einer Valorisierung der Sozialleistungen und zu einer Senkung der Lohnnebenkosten.
Photovoltaikanlagen
Steuerbefreiung im Rahmen der ökosozialen Steuerreform
Die Reduktion der CO2-Emissionen ist das grundlegende Ziel der ökosozialen Steuerreform. Weiters sollen Anreize zur Investition in erneu erbare Energieträger geschaffen werden. Dieses Ziel soll durch die Steuerbefreiung für die Einspeisung von Photovoltaikanlagen ver folgt werden.
Bisherige Regelung
Die Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Voll- bzw. Überschussein speisung) in öffentliche Netze stellte bisher Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die stellte somit steuerpflichtige Einkünfte dar, sofern es sich nicht um Liebhaberei handelt und der Veranlagungsfreibetrag von 730,- EUR nicht überschritten wurde. Viele Steuerpflichtige nutzen ihre Photovoltaikanlagen primär zur Abdeckung des eigenen Energiebedarfs und speisen nur den Überschuss in das öffentliche Netz ein. Durch die steigenden Energiepreise werden viele Steuerpflichtige den Veranlagungs freibetrag überschreiten, und die Frage der steuerlichen Behandlung stellt sich bei diesen.
Freibetrag
Durch die ökosoziale Steuerreform wurde nun ein Freibetrag geschaffen, der einerseits er
neuerbare Energien und die Energieunabhän gigkeit fördert und andererseits den Verwal tungsaufwand von Privatpersonen verringert. Der Freibetrag kommt bei Einkünften aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen bis zu 12.500 kWh zur Anwendung. Die Befreiung zielt auf private Personen ab, weshalb die Engpassleistung von 25 kWp nicht überschritten werden darf. Durch die Begrenzung mit Kilowattstunden und Kilowattpeak soll es für den einzelne Steuerpflichtigen einfach nachzuvollziehen sein, ob eine etwaige Steuerpflicht vorliegt.

Dieser Freibetrag ist auf jeden einzelnen Steuerpflichtigen zu beziehen. Wird also eine Anlage von mehreren Personen gemein sam betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Betreibt jedoch eine Person mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anwendbar. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Ein speisung, sofern die Erzeugungsmenge von 12.500 kWh der Anlagen nicht überschritten wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird an folgenden Beispielen die Steuerbefreiung veranschaulicht:
1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigen bedarf selbst, der Rest (4000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Ein künfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
2. Der Landwirt B installiert auf Freiflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
3. C hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag” steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1500 kWh steuer pflichtig sind.
Dorf Rieden 12 6900 Bregenz www.bischof-fuchs.at






Öko-Sonderausgabenpauschale
steuerliche Förderung energieeffizienter Sanierungsmaßnahmen
Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung konnten letztmalig im Jahr 2020 als Sonderausgaben geltend ge macht werden. Die ökosoziale Steuerreform bringt die Möglichkeit, ab der Veranlagung 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Neu ist nun, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderaus gaben berücksichtigt werden können.
Als Sonderausgaben sind nur private Aus gaben, somit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Handelt es sich um ein teils betrieblich genutztes Gebäude, sind die Sonderausgaben dement sprechend zu kürzen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (z. B. § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auf trag gibt.
Berücksichtigte Sanierungen
Bei einer thermisch-energetischen Sanierung handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen
wie z. B. die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden oder den Austausch von Fenstern und Au ßentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.
Unter dem Austausch eines fossilen Hei zungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem ist der Ersatz eines auf fossilen Brennstoffen (insb. Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) oder auf Strom basie renden Heizungssystems gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem zu ver stehen („Heizkesseltausch”). In Frage kom men vor allem eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme, eine Holzzentralheizung (z. B. Pellets) oder eine Wärmepumpe.
Notwendige Voraussetzungen
Der Bund gewährt für die Investition eine Förderung gemäß Umweltförderungs gesetz. Die Ausgaben für die Sanierungs maßnahmen müssen nach Abzug der aus bezahlten Förderung mindestens EUR 4000 Euro (thermisch-energetische Sanierung) bzw.2000 Euro („Heizkesseltausch”) über steigen.
Das Öko-Sonderausgabenpauschale
Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen 800 Euro jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro jähr lich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steu erveranlagung berücksichtigt. In Summe sind daher für die Gebäudesanierung 4.000 Euro und für den „Heizkesseltausch” 2.000 Euro absetzbar.
Werden innerhalb dieser fünf Jahre weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanie rungsmaßnahmen und/oder einen „Heizkes seltausch” getätigt und wird dafür eine Förderung ausbezahlt, kommt es zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes auf zehn Jahre.

Zeitraum der Förderung
Erstmals anzuwenden ist die Regelung für das Veranlagungsjahr 2022, wobei der zugrunde-liegende Förderantrag erst nach dem 31. 3. 2022 eingebracht werden darf und die beantragten Förderungen erst in der zweiten Jahreshälfte ausbezahlt werden müssen.




















Nachhaltigkeitsberichterstattung
Neuerungen im Bereich von Nichtfinanzunternehmen
Bisher hatten ausschließlich kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit Ø >500 Arbeitnehmern eine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufzunehmen (alternativ separater nichtfinanzieller Bericht). Der Ab schlussprüfer musste nur die Aufstellung prüfen, nicht aber den Inhalt. Mit der Ver abschiedung der „EU-Taxonomie-Verordnung” kommen wesentliche Änderung auf Unter nehmen zu. Die Wirtschaftsaktivitäten sollen ökologisch nachhaltiger und der Ausstoß von CO 2 und umweltschädlichen Treibhausgasen deutlich reduziert werden. Deshalb soll in den nächsten Jahren die Berichterstattung der Unternehmen und die Prüfung der Jah resabschlüsse um die Nachhaltigkeitsbericht erstattung ausgeweitet werden.
EU-Taxonomieverordnung
Die Taxonomie legt ein Regelwerk für klimaund umweltfreundliche Tätigkeiten und In vestitionen fest. Insgesamt wurden die sechs Klima- und Umweltziele „Klimaschutz, An passung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Mee resressourcen, Übergang zu einer Kreislauf wirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und
Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme” ausgearbeitet.

Taxonomiekonformität
Als taxonomiekonform gilt eine Aktivität, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen von mindestens einem der Ziele leistet und kein anderes wesentlich beein trächtigt. Weiters muss die Aktivität den internationalen Standards in Bezug auf Menschenrechte und Soziales – s.g. „Min destschutz” – entsprechen. Die EU arbeitet aktuell noch an konkreten Bewertungskri terien für Unternehmensaktivitäten in Bezug auf die sechs Klima- und Umweltschutzziele.
Bisher ausgearbeitet sind die Umweltziele „Klimaschutz” und „Anpassung an den Kli mawandel”.
Erläuterungspflicht im Lagebericht
Die Berichtspflichten zu diesen beiden Taxonomiezielen haben kapitalmarktorien tierte Unternehmen mit Ø >500 Mitarbeitern bereits ab 2024 zu erfüllen. Diese Unter nehmen haben im Lagebericht qualitative Angaben zu machen, in welchem Umfang ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig sind. Darüber hinaus müssen zu allen ökologisch
nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten der Anteil der Umsatzerlöse und der Anteil der Investitions- und Betriebsausgaben ange geben werden, der auf die jeweilige Tätig keit entfällt. Die Einhaltung der weiteren Umweltziele wird ab 2025 schlagend.
Ausweitung auf weitere Unternehmen
Ab dem Geschäftsjahr 2025 wird die ver pflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des Lageberichts auf alle großen Unternehmen ausgeweitet. Ein geson derter Bericht gilt nicht mehr als befreiend. Als große Unternehmen gelten solche, die min zwei der folgenden Kriterien über schreiten: Bilanzsumme >20 m, Umsatzerlöse >40 m und Ø >250 Mitarbeiter.
Darüber hinaus muss ab 2024 eine zwin gende Prüfung der Nachhaltigkeitsbericht erstattung durch einen Abschlussprüfer erfolgen, die mit begrenzter Sicherheit zu beurteilen ist. Ab dem Geschäftsjahr 2026 erfolgt die Ausweitung der Berichtspflicht auf kapitalmarktorientiert KMU. Die Prüfung des Abschlussprüfers muss ab diesem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit erfolgen.



















Kalte Progression
Abschaffung der kalten Progression ab 2023
Am 12. Oktober 2022 hat der Nationalrat das Teuerungs-Entlastungspaket II verabschiedet, dessen zentrale Maßnahme die Abschaffung der kalten Progression ist.
Nominalwertprinzip
Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher das sogenannte „Nominalwertprinzip” zugrunde. Für die Einkommensbesteuerung war der zahlenmäßige (nominale), nicht hingegen der tatsächliche (reale) Geldwert maßgebend. Die kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die im zeitlichen Verlauf entsteht, wenn die Steuersätze eines progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Gehälter werden jedes Jahr insbesondere auch zur Inflationsanpassung angehoben, die Grenz beträge der einzelnen Einkommensteuertarif stufen bleiben jedoch unverändert.
Kalte Progression
Eine Steuererhöhung durch die kalte Progres sion kann durch Anpassung des Einkommen steuertarifs an die Kaufkraftentwicklung ver mieden werden. In einigen anderen Staaten, wie beispielsweise in den USA, Kanada, Belgien, Dänemark, der Schweiz und den Niederlanden, existieren bereits verbindliche Regelungen zum
Abbau der kalten Progression. Mit dem TeuerungsEntlastungspaket II führt Österreich – mit Wirkung ab dem Jahr 2023 – erstmals eine gesetzlich vorgeschriebene Indexierung des Einkommen steuertarifs ein.
Methodik der Inflationsanpassung
Durch einen wissenschaftlichen „Progressions bericht” soll jährlich das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung festgestellt werden, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt. Die Infla tionsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine automatische Anpassung des Steu ertarifs im Ausmaß von zwei Drittel der Inflati on sowie einem jährlichen Gesetzesbeschluss über die Verwendung des restlichen Drittels. Als maßgebende Inflationsrate wird die Ent wicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden Jahres herangezogen.

Inflationsanpassung ab 2023
Basierend auf den VPI von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2 %. Ab 1. Jänner 2023 werden die
Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen um 6,3 % angehoben. Dadurch werden insbe sondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 % und entlastet auch die Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Der Grenzbetrag der höchsten Tarifstufen von 55 % wird allerdings nicht angepasst. Neben den Tarifstufen werden folgende steuerlich relevanten Absetzbeträge um 5,2 % erhöht: der Alleinverdiener- und Al leinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetz betrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, der Zuschlag zum Ver kehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, die Erstattung des Alleinverdiener- und Allein erzieherabsetzbetrages sowie die Sozialversi cherungsrückerstattung und der MV-Sozialver sicherungsbonus.Vor dem Hintergrund der an haltenden Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. Ab 1. Jänner 2023 sollen unter anderem Krankengeld, Umschu lungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1. Sep tember 2023), Kinderbetreuungsgeld, Familien beihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetz betrag valorisiert werden.
DI Martin Trunk, StB, WP


























Dr Daniela Bösch, StB, WP Mag. Ulrich Nosko, StB info@einsplus.at www einsplus.at




























Prämien für Dienstnehmende
Wann ist Teuerungsprämie oder Mitarbeitergewinnbeteiligung besser?
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Mitarbeitergewinnbeteiligung für Jahre ab 2022 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Die Teuerungsprämie hingegen wurde nur übergangsweise für die Jahre 2022 und 2023 im Rahmen des Teuerungsentlstungspakets eingeführt. Auch wenn grund sätzlich beide Prämien bei Erfüllung aller er forderlichen Kriterien von der Lohnsteuer befreit sind, gibt es gravierende Unterschiede:
Gruppenkriterium
Beiden Prämien gemein ist, dass der steuerfrei ausgezahlte Betrag grundsätzlich bis zu 3000 EUR betragen kann. Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung muss zwingend eine Grup penbildung erfolgen. Das heißt, die Prämie muss entweder allen aktiven Dienstnehmenden ausgezahlt werden oder Gruppen von Dienst nehmenden, zum Beispiel allen Dienstneh menden mit mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit oder allen Außendienstmitarbei tern. Hierbei darf es zu keiner willkürlichen Gruppenbildung kommen. Im Unterschied dazu dürfen bei der Teuerungsprämie 2000 EUR pro Dienstnehmende ohne weitere Vo raussetzungen ausgezahlt werden, d. h. auch an einzelne Dienstnehmende. Für den Rest
betrag von 1000 EUR sind lohngestaltende Vorschriften wie ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung notwendig, um die Steuerfreiheit zu erhalten.

Umfang der Befreiung
Der größte Vorteil der Teuerungsprämie liegt darin, dass diese nicht nur von der Lohnsteu er, sondern auch von der Sozialversicherung sowie von den Lohnnebenkosten (DB und DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit ist. Im Unterschied dazu ist die Mitarbeitergewinn beteiligung ausschließlich von der Lohnsteu er befreit, unterliegt aber zur Gänze der So zialversicherungspflicht sowie den anderen oben genannten Beiträgen und Steuern.
Zusätzliche Prämie?
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung kann auch anstelle von bereits vor dem 1. 1. 2022 verein barten variablen Vergütungen gezahlt werden.
Es kann somit eine bereits bisher gezahlte Prämie ab 2022 steuerfrei als Mitarbeiterge winnbeteiligung ausgewiesen werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Unterschied dazu kann eine Teuerungsprä mie immer nur zusätzlich zu bisher bereits bezahlten Prämien gewährt werden.
Ergebnisabhängigkeit
Voraussetzung bei Zahlung einer Mitarbeiter gewinnbeteiligung ist das tatsächliche Vor handensein eines (Konzern-)Gewinns. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ist das Vorjahres EBIT (oder der entsprechende steuerbilanzielle Gewinn des Vorjahres). Übersteigen die Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung den Vorjah resgewinn, geht die Steuerfreiheit verloren. Unklar ist noch, wie der Verlust der Steuerfreiheit in der Praxis geregelt werden wird.
Wird im Zusammenspiel beider Prämien in den Jahren 2022 und / oder 2023 sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, darf der Gesamtbetrag aus beiden Prämien die Höhe von 3000 Euro nicht übersteigen.
Ergebnis
Die Teuerungsprämie sollte immer dann be vorzugt werden, wenn eine zusätzliche Prämie an Dienstnehmende gezahlt werden soll, da sie die umfangreicheren Befreiungen bietet. Sollen bisher gezahlte Prämien umgewandelt werden, ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung ideal.
Umsatzsteuer: neue Verzinsung

Ab jetzt können Zinsansprüche gegenüber der Finanz geltend gemacht werden.
Bisher sah die Bundesabgabenordnung (BAO) keine eigenständigen Regelungen für die Verzinsung der Umsatzsteuer vor. In bestimm ten Fällen muss nun die Abgabebehörde für nicht rechtzeitig erstattete Umsatzsteuergut schriften Zinsen zahlen, entschied der Ver waltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2021 (Ro 2017/15/0035). Grundlage für das höchstgerichtliche Urteil war der unions rechtliche Grundsatz der steuerlichen Neu tralität. Dieser besagt, dass Gutschriften, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt werden, zur Abwendung von fi nanziellen Nachteilen zu verzinsen sind. Um den unionsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, wurde durch das Abgabenänderungs gesetz 2022 in der Bundesabgabenordnung eine Regelung (§ 205c) zur Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften im Bereich der Umsatzsteuer eingeführt. Die Umsatzsteu erzinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind gleich hoch wie jene für Anspruchs-, Aussetzungs- oder Beschwer dezinsen. Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften oder Nachforderungen, die den Betrag von 50 EUR nicht überscheiten, sind nicht fest zusetzen. Die neuen Regelungen sehen fol gende Fristen vor:
Gutschriften n Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto zu verzinsen. n Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuer jahreserklärung sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
Nachforderungen
n Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung mit daraus resultierender Zahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fäl ligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanz behörde zu verzinsen. n Nachforderungen, welche aus dem Um satzsteuerjahresbescheid resultieren, sind ebenfalls zu verzinsen, wobei hier stets an den 1.10. des Folgejahres angeknüpft wird. Ebenso sind Unterschiedsbeträge infolge einer nachträglichen Bescheidän derung (bspw. einer Aufhebung gemäß § 299 BAO, einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder auch einer Beschwerdeer ledigung) ab 1.10. des Folgejahres zu verzinsen.
Die Neuregelung ist im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw. alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen aus der laufenden Einreichung der Umsatz steuervoranmeldung ist die Neuregelung auf jene Zeiträume anwendbar, bei denen der Fälligkeitstag nach dem 20.7.2022 liegt (In krafttreten des Gesetzes). Bei einer Nachfor derung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt die Verzinsung erstmals für das Ver anlagungsjahr 2022.
Es ist zu begrüßen, dass durch den neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 nunmehr eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen geschaffen und damit die bisherige Rege lungslücke im Bereich der Umsatzsteuer ge schlossen wurde. Aufgrund der unterschied lichen Verzinsungsregelungen, die sowohl für Gutschriften als auch für Nachforderungen gelten, sind die neuen Bestimmungen jedoch im Detail zu beachten. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich die Neuregelung des § 205c BAO auch zulasten des Abgabepflich tigen auswirken kann, da eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen zugunsten der Finanzverwaltung vorgesehen ist.
Anhebung der Zinssätze
Anhebung der Zinssätze für Stundungen, Raten, Steuernachzahlungen etc.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat aufgrund der steigenden Inflation im Juli 2022 erstmals seit 2011 den Leitzins angehoben. Die Zins sätze für die von der Finanzverwaltung in Rechnung gestellten Zinsen orientieren sich am Basiszinssatz der österreichischen Natio nalbank (OeNB). Da dieser Basiszinssatz eben falls zum ersten Mal seit elf Jahren erhöht wurde, wurden nun auch die Zinsen der Fi nanzverwaltung entsprechend angepasst.
Zinsarten
Das Abgabenverfahren kennt zahlreiche Zins arten, wie z. B. die Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs-, und Umsatzsteuer zinsen.
Stundungszinsen werden für die Gewährung von Zahlungserleichterungen verrechnet, wie zum Beispiel für Stundungen oder Ratenzah lungen. Aussetzungszinsen werden für die Aussetzung der Einhebung von Abgaben während eines Rechtsmittelverfahrens zugunsten des Finanzamtes festgesetzt. Beschwerde zinsen stellen das Pendant der Aussetzungs zinsen dar. Sie werden für bereits entrichtete Abgaben während eines Rechtsmittelverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt.
Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für ein Veranlagungsjahr geringer waren als die letztendlich festgesetz te Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Zum Beispiel läuft die Verzinsung für die Einkom men- und Körperschaftsteuern des Jahres 2021 ab 1. Oktober 2022 bis zum Bescheiddatum. Um bei einer zu erwartenden Steuernachzah lung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ver meiden, können Anzahlungen in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wur de nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen. Seit dem 20. Juli 2022 (Inkrafttretensdatum dieser gesetzlichen Regelung) muss man im Falle von Umsatzsteu ernachzahlungen Zinsen entrichten oder erhält Gutschriftszinsen für den Fall eines Guthabens aus der Umsatzsteuer.
Zinserhöhung vom 27. Juli 2022
Der Zinssatz der Stundungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Anspruchs- und Umsatzsteuer zinsen beträgt 2 % p.a. über dem von der
Österreichischen Nationalbank (OeNB) veröf fentlichten Basiszinssatz. Am 27. Juli 2022 wurde der Basiszinssatz von -0,62 % auf -0,12 % angehoben. Dies bedeutet, dass die Stun dungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, An spruchs- und Umsatzsteuerzinsen vom 27. Juli 2022 bis 14. September 2022 1,88 % betrugen.
Zinserhöhung ab September 2022
Am 14. September 2022 wurde der Basis zinssatz nochmals von -0,12 % auf 0,63 % angehoben. Dies bedeutet, dass die Stun dungs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, An spruchs- und Umsatzsteuerzinsen ab 14. September 2022 2,63 % betragen.

kurz informiert
Zinsen ab 14. September 2022
- Basiszinssatz 0,63 %
- Stundungszinsen 2,63 %
- Aussetzungszinsen 2,63 %
- Anspruchszinsen 2,63 %
- Beschwerdezinsen 2,63 %
Dienstfahrräder
Offene Fragen wurden unlängst in einer BMF-Stellungnahme geklärt
Der verstärke Fokus auf Nachhaltigkeit spiegelt sich auch in der steuerlichen Behandlung des Dienstfahrrads wider. Dessen kostenlose Über lassung durch den Dienstgebenden an die Dienstnehmenden ist für beide Seiten attraktiv.
Sachbezug und Pendlerpauschale
Der Sachbezug beträgt beim Dienstfahrrad wie beim E-Auto null. Beim E-Auto steht das Pend lerpauschale für Monate, in denen ein E-Autos den Dienstnehmenden kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, nicht zu.
Das BMF hat ausgeführt, dass im Unterschied dazu das Pendlerpauschale bei kostenfreier Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads, das auch privat genutzt werden darf, erhalten bleibt. Hintergrund ist der Gedanke, dass weder ein „normales” Fahrrad noch ein E-Bike aufgrund von Wetter und Witterung eine ganzjährige Nutzung in der Praxis möglich machen, sodass es nicht als alleiniges Beförderungsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte genutzt werden kann. Daher ist auch der Sachbezug beim Dienstfahr rad nicht zwingend im Lohnkonto auszuweisen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Grundsätzlich steht bei einem Dienstfahrrad („normale” Fahrräder und E-Bikes) im Rahmen

der allgemeinen Regeln zum Vorsteuerabzug auch der Vorsteuerabzug zu. Notwendig ist hier eine min. 10 %ige unternehmerische Nutzung.
Da die Dienstnehmenden das Fahrrad ent weder als Bonus oder als Verzicht auf einen Teil des Barbezugs im Rahmen der Gehaltsum wandlung erhalten und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Dienst leistung (Überlassung des Dienstfahrrads an die Dienstnehmenden zur privaten Nutzung) und empfangener Gegenleistung (Aufgabe eines Teils des Bruttoentgelts) besteht, findet grundsätzlich ein entgeltlicher Leistungsaus tausch zwischen Dienstnehmenden und Dienstgebenden statt. Dieser Leistungsaus tausch unterliegt grundsätzlich der Umsatz steuer. Die Bemessungsgrundlage für diesen Leistungsaustausch ist das Entgelt. Aus Vereinfachungsgründen kann in tauschähn lichen Fällen wie diesen auf die Sachbezugs werte der Lohnsteuerrichtlinien zurückgegrif fen werden. Der Sachbezugswert für das Dienstfahrrad beträgt wie eingangs erwähnt null. In Summe ergibt sich somit bei einer Bemessungsgrundlage von null ein steuer pflichtiger Leistungsaustausch, der im Ergeb nis zu einer Umsatzsteuer von null führt.
Da dieser Leistungsaustausch im Rahmen des Unternehmens des Dienstgebers stattfindet, steht auch bei 100 % privater Nutzung durch den Dienstnehmenden dem Dienstgeber der volle Vorsteuerabzug zu.
Nutzungsdauer
Das BMF sieht aufgrund des mit dem Alter des Fahrrads stetig steigenden Reparatur- und Instandhaltungsaufwand die betriebsgewöhn liche Nutzungsdauer von E-Bikes und „nor malen” Fahrrädern bei fünf Jahren.
Bewertung beim Ankauf
Kauft ein Dienstnehmender das Dienstfahrrad am Ende der Nutzungsdauer zu einem redu zierten Preis, liegt ein Sachbezug vor. Der Wert des Fahrrads entspricht dem Endpreis am Abgabeort und müsste grundsätzlich im Einzelfall per Gutachten nachgewiesen wer den. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen spricht laut BMF nichts dagegen, den steu erlichen Buchwert abzüglich 20 % als pau schale Bewertung anzusetzen. Der Sachbezug besteht dann in der Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Dienstfahrrads und dem Ankaufspreis, den der Dienstnehmende zahlt.
Elektrofahrzeuge
Praxisbeispiele zur Behandlung im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht
Durch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung eines reinen Elektrofahr zeugs (CO2-Ausstoß von 0 g/km) schafft der Gesetzgeber Anreize zur Investition in Kraft fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Dennoch ist auch bei E-PKW eine Luxustangente zu beachten, d. h. angemessen sind nur Kosten bis zu 40.000 Euro brutto. Übersteigen die Anschaffungskosten (AK) diese Grenze, sind wertabhängige Aufwendungen wie z. B. eine Kaskoversicherung im entsprechenden Ausmaß zu kürzen und daher die Steuerbemessungs basis zu erhöhen. Aus steuerlicher Sicht erge ben sich daraus mehrere mögliche Szenarien.
AK bis 40.000 Euro brutto
Beim Kauf eines Elektrofahrzeugs mit AK von bis zu 40.000 Euro brutto steht der volle Vorsteuerabzug in Höhe von bis zu 6666,67 Euro zu. Ertragsteuerlich zählt die Vorsteuer nicht zu den AK. Diese sind daher mit max. 33.333,33 Euro anzusetzen und über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschrei ben. Die Netto-AK im Steuerrecht entsprechen jenen im Unternehmensrecht. Eine Luxustan gente ist nicht zu berücksichtigen. Es kommt daher zu keiner steuerlichen Mehr Weniger-Rechnung.
AK von 40.000 – 80.000 Euro brutto Bei AK zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, allerdings ist er durch die Aufwandseigen verbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisie ren, als die tatsächlichen AK 40.000 Euro übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteu erabzug bei der Anschaffung daher maximal 6667,67. Der nicht abzugsfähige Teil der Vor steuer erhöht die unternehmensrechtlichen AK, die wiederum über die Nutzungsdauer abzu schreiben sind. Ertragsteuerlich sind die AK, ebenfalls wie oben, mit 33.333,33 Euro begrenzt und über die Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. Unternehmensrecht und Steu errecht weichen daher voneinander ab. Weiters ist im Ausmaß der Luxustangente der zugehö rige Aufwand zu kürzen. Es kommt zu einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.
AK über 80.000 Euro brutto Betragen die AK des Elektrofahrzugs mehr als 80.000 Euro, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu, da der überwiegende Teil der AK keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellt. Die Besteuerung erfolgt daher analog zu jener eines Fahrzeugs mit Ver brennungsmotor. Die steuerliche Angemes
senheitsgrenze von 40.000 Euro dient als Basis für die Abschreibung und für die Be rechnung der Luxustangente. Die Abschrei bung und die dem Elektrofahrzeug zugehö rigen Aufwendungen im Unternehmensrecht sind in einer steuerlichen Mehr-WenigerRechnung zu korrigieren. Wertunabhängige Betriebsausgaben (wie z.B. Strom als Treib stoff) berechtigen jedoch auch bei E-PKW mit AK von über 80.000 Euro zum vollen Vorsteuerabzug.
Förderungen aus öffentlichen Mitteln
Wird in Zusammenhang mit Elektrofahrzeu gen eine steuerfreie Förderung aus öffent lichen Mitteln gewährt, sind in der Regel die steuerlichen AK des Elektrofahrzeugs zu kürzen. Bei Brutto-AK von z. B. 45.000 Euro und einer Förderung von 5000 Euro, würde die Förderung dazu führen, dass sich die AK nach Berücksichtigung der Förderung auf 40.000 Euro reduzieren und daher der volle Vorsteuerabzug auf das Fahrzeug geltend gemacht werden kann. Für Leasingfahrzeuge gelten die obenstehenden Erläuterungen sinngemäß. An die Stelle der Abschreibung tritt dann jedoch die steuerlich angemessene Leasingrate.






Öffiticket
Um Anreize für den Klimaschutz und den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu setzten, wurde mit 1. Juli 2021 die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten eingeführt. Diese Anreize werden nun vom Gesetzgeber auch für Selbstständige geschaffen. So ist es ab der Veranlagung 2022 möglich, die Ausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten als Be triebsausgaben anzusetzen, wenn diese Karte für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Bisher mussten Selbstständige bei Netzkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, eine Aufzeich nung über den Anlass der jeweiligen Fahrt er stellen und die Kosten entsprechend der Nutzung aufteilen. Durch die Novelle kommt es zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, da die Ausgaben ohne weiteren Nachweis zu 50% der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden können. Die einzige Voraussetzung ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Karte auch für den be trieblichen Zweck verwendet wird.
Ertragsteuerliche Pauschalierung
Die Basis für die pauschale Absetzbarkeit stellt die Kosten für ein nicht übertragbares

Ticket für eine Einzelperson dar. Aufpreise für die Mitbenutzung durch andere Personen (z.B. Familienmitglieder) sowie die Aufpreise zur Mitnahme von Fahrrädern oder Hunden und Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse bei Einzelfahrten sind dabei nicht erfasst. Das dauerhafte Upgrade in die erste Klasse hingegen erhöht die Grundlage für die pauschale Berechnung. Für die Ab setzung von Sitzplatzreservierungen muss weiterhin die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Neben der pauscha len Absetzbarkeit können weiterhin die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. In diesem Fall muss wie schon bisher ein Fahrtenbuch geführt werden, um den betrieblichen Anteil in Bezug auf die Ge samtkosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.
Die Absetzung der pauschalen Betriebsaus gaben ist für sämtliche Gewinnermittlungs formen anwendbar. Somit können Selbstän dige, welche ihren Gewinn durch eine Bilanz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine der Pauschalierungsformen er mitteln, die Kosten für das Öffiticket als Betriebsausgabe absetzen.
Einfluss durch die Umsatzsteuer Unternehmer, welche die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen, können grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Dafür müssen sie jedoch den tatsächlichen unternehmerisch genutzte Anteil nachweisen. Ist der tatsäch liche privat genutzte Anteil höher als der unternehmerische ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das wirkt sich dahingehend so weit aus, als dass die Bruttokosten für die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Basis für die pauschalierte Betriebsausgabe herangezogen wird.
kurz informiert
Voraussetzungen:
Nutzung für betriebliche Zwecke - Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel 50% pauschale Betriebsausgabe oder nach tatsächlicher Nutzung für sämtliche Gewinnermittlungsformen möglich












Neues Arbeitsplatzpauschale
Berücksichtigung eines Pauschales bei Nutzung des privaten Wohnraums
Der Gesetzgeber hat ab Veranlagungen für das Kalenderjahr 2022 die Möglichkeit geschaffen, Aufwendungen für die betrieb liche Nutzung des privaten Wohnraums mit einem Pauschalbetrag, dem sogenannten „Arbeitsplatzpauschale”, als Betriebsausga be zu berücksichtigen. Diese Entwicklung ist auf die gestiegene Nachfrage von Steu erpflichtigen nach Homeoffice-Tätigkeit rückführbar, die sich speziell im Zuge der Covid-19-Pandemie herauskristallisiert hat.
Voraussetzungen zur Berücksichtigung
Das Pauschale kann nur in Anspruch ge nommen werden, wenn die folgenden beiden Vorgaben kumuliert vorliegen: Dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betroffenen betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum außerhalb des privaten Wohnraums zur Verfügung und vom Steuerpflichtigen werden keine Auf wendungen für ein steuerliches Arbeitszim mer abgesetzt, da ansonsten die Kosten für die betriebliche Nutzung des privaten Wohnraums bereits angemessen berücksich tigt sind. Die Zuordnung des Arbeitszimmers zu einer anderen Einkunftsquelle ist dabei für die Erfüllung der Vorgabe nicht relevant.
Höhe des Arbeitsplatzpauschales

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 1200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalen derjahr andere Einkünfte von maximal 11.000 Euro aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (d.h. nicht Pensionseinkünfte oder Vermö gensverwaltung) erzielt, für die ihm außer halb seiner Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale sind sämtliche Aufwendungen bzw. Ausga ben, die aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraums entstehen, abgegolten.
Das Pauschale reduziert sich auf 300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte von mehr als 11.000 Euro aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm außerhalb seiner Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Steht dem Steuerpflichtigen nur das „kleine” Arbeitsplatzpauschale zu, dürfen Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreib tisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes in Höhe von bis zu 300 Euro pro Kalender jahr geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten in einem Jahr
den Höchstbetrag von 300 Euro, kann der Überschreitungsbetrag in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Beginn oder Ende unterjährig
Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein vollständiges Wirtschaftsjahr aus gelegt. Wird die betriebliche Tätigkeit un terjährig begonnen oder beendet, steht für jeden angefangenen Monat in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, 1/12 des Jah resbetrags zu. Pro angefangenem Monat können daher 100 Euro beim „großen”, bzw. 25 Euro beim „kleinen” Arbeitsplatzpau schale abgesetzt werden.
Sonstige Regelungen
Werden vom Steuerpflichtigen mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale in Summe nur einmal zu. Das Pauschale ist im Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe zu aliquotieren. Das Arbeitsplatz pauschale steht nicht im Widerspruch zur Basispauschalierung oder Kleinunternehmer pauschalierung. Vielmehr ist es als zusätzliche Betriebsausgabe neben den anderen Pauschalen abzugsfähig.
Investitionsfreibetrag ab 2023
Wachstumsimpulse für die Wirtschaft
Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform ist der Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. 12. 2022 beginnen, neu ein geführt worden. Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter werden steuerlich als „fiktive” zusätzliche Betriebsausgabe behandelt und kürzen dadurch den zu versteuernden unter nehmerischen Gewinn in Form des sogenann ten Investitionsfreibetrags (IFB) – ähnlich wie bereits beim Gewinnfreibetrag.

Förderbare Wirtschaftsgüter
Der Investitionsfreibetrag sieht vor, dass ein Betrag in Höhe von 10 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten im Jahr der Anschaf fung/Herstellung als zusätzliche fiktive Be triebsausgabe bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden darf. Der ab zugsfähige Betrag erhöht sich auf 15 %, sofern das Wirtschaftsgut dem Bereich der Ökologi sierung zuzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei Folgendes: das Wirtschaftsgut muss eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen und es muss einem inländischen Betrieb oder einer inlän dischen Betriebsstätte zugeordnet sein. Aus genommen sind Wirtschaftsgüter, die eine Sonderform der Abschreibung vorsehen. Das
sind insbesondere Gebäude und pkw/Kom binationskraftwagen, die keine E-Autos sind. Weiteres darf es sich auch nicht um gering wertige, die sofort abgeschrieben werden, oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handeln. Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind nur dann investitionsfreibetragsfähig, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgeschlossen sind außerdem Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Spei cherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Zuletzt dürfen die Wirtschaftsgüter auch nichts bereits zur Deckung der Investi tionserfordernis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen worden sein. Für Wirtschaftsgüter, die für den Inve stitionsfreibetrag herangezogen werden, steht die Abschreibung (Afa) nach den allgemeinen Regeln unverändert zu.
Maximale Förderhöhe
Eine Inanspruchnahme ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Jahre, kann allerdings bereits von aktiven Teilbeträgen der Investitionsfreibetrag
geltend gemacht werden. Auch ist die Höhe der berücksichtigbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten mit 1 Mill. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist das Vorhanden sein einer betrieblichen Einkunftsart sowie die Bilanzierung auf Basis der unternehmensoder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine vollständige Einnahmen-AusgabenRechnung. Wird das Betriebsergebnis im Rahmen einer Pauschalierung ermittelt, ist die Inanspruchnahme des Investitionsfrei betrags ausgeschlossen. In der Steuererklä rung muss der Investitionsfreibetrag an der vorgesehenen Stelle ausgewiesen und ein entsprechender Zusatz bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Scheidet das Wirt schaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus – ausgenommen auf Grund von höherer Gewalt – so ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend nach zuversteuern. Die konkrete Ausgestaltung der Investitionsprämie wird im Verordnungs wege erfolgen.
Anti-Teuerungsprogramm
Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer – SV-Bonus für Selbstständige
Ausgelöst durch viele Krisen kam es im letzten Jahr zu einem sehr starken Anstieg der Inflati on und somit zu stark gestiegenen Lebenserhaltungskosten. Um die Bevölkerung zu ent lasten, hat der Gesetzgeber einige Anti-Teue rungsprogramme in die Wege geleitet, wie zum Beispiel den Teuerungsabsetzbetrag für Arbeit nehmer und den SV-Bonus für Selbstständige.
Entlastung für geringes Einkommen
Für die Arbeitnehmer wurden die Verkehrs- bzw. Pensionistenabsetzbeträge erhöht. Der soge nannte Teuerungsabsetzbetrag stellt eine Ein malzahlung von bis zu 500 Euro dar. Das Ziel ist dabei primär Personen mit geringem Ein kommen zu unterstützen. Deshalb wird die maximale Entlastungwirkung bei einem monat lichen Bruttoeinkommen zwischen 1100 und 1800 Euro erreicht. Für höhere Einkommen gibt es einen Einschleifregelung, welche den Ab setzbetrag bis zu einem monatlichen Bruttoein kommen von 2500 Euro auf null senkt. Arbeit nehmer mit einem gering Einkommen als 1100 Euro erhalten aufgrund der Obergrenze der Negativsteuer nicht den vollen Absetzbetrag. Die Auszahlung des Absetzbetrags erfolgt nicht über die laufenden Gehaltszahlungen, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
2022 (ab Februar 2023 möglich) vom Steuer pflichtigen beantragt werden. Dabei besteht für Pensionisten, welche den zusätzlichen Pensio nistenabsetzbetrag im September 2022 erhalten, kein Anspruch mehr auf einen Teuerungsabsetzbetrag.
SV-Bonus für Selbstständige
Da Selbstständige und Bauern keinen Anspruch auf den Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag haben, erfolgte die Umsetzung der Unterstützungsleistung mit dem SV-Bonus. Dabei sollen Kleinunternehmer und Bauern eine außerordentliche Gutschrift der Kranken versicherungsbeiträge durch die Sozialversi cherung erhalten. Die Wirkung dieser soll eine ähnliche Wirkung wie der Teuerungsabsetzbe trag haben. Es wird dabei nicht das monatliche Bruttoeinkommen, sondern die monatliche SV-Beitragsgrundlage berücksichtigt. Selbstän dige erhalten ab einen Beitragsgrundlage von 566 Euro eine Zahlung von mindestens 160 Euro, die maximale Gutschrift wird erreicht zwischen 1200 und 2100 Euro, bei eine höheren Beitragsgrundlage sinkt dies bis 2900 Euro auf 100 Euro. Bei Beitragsgrundlagen unter 566 und über 2900 Euro besteht kein Anspruch auf eine Gutschrift.
Da die Gutschrift die steuerlichen Betriebsausgaben reduzieren, ist sie bis zu einem Einkommen von 24.000 Euro von der Einkom mensteuer befreit. Dazu muss von dem jewei ligen Sozialversicherungsträger eine Meldung ans Finanzamt erfolgen. Wenn eine selbst ständige Person auch Anspruch auf den Teu erungsabsetzbetrag hat, reduziert die SVGutschrift den maximal möglichen Teuerungs absetzbetrag. Die Gutschrift wird von der BSVG im 3. Quartal und von der GSVG mit dem 4. Quartal ausbezahlt.
kurz informiert
Teuerungsabsetzbetrag: Arbeitnehmer und Pensionisten Beantragung in der Veranlagung 2022 500 € bei Einkommen zwischen 1100 und 1800 €
SV-Bonus: - Selbständige und Bauern - Auszahlung in 3. Und 4. Quartal 500 € bei Beitragsgrundlage zwischen 1200 und 2100 €

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Dipl.-BW.(FH) Jörg Übelher Steuerberatung G.m.b.H. StB (+43) 05514/23 00, Oberdorf 31 buero@uebelher.net
Moosbrugger Walter StB (+43) 05512/23 85-0, Unterdorf 110 moosbrugger.walter@kanzlei-geser.at
Übelher Jörg, Dipl.-Bw.(FH) StB (+43) 05514/23 00, Oberdorf 31 buero@uebelher.net
BLUDENZ
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Frei Eduard, Dr. StB (+43) 05522/352 50, Alte Landstraße 31 eduard.frei@herburger-partner.at
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Klapper Sabine, Mag. StB (+43) 0676/3526562, Werdenbergerstraße 14 s.klapper@zks-steuerberatung.at
Liepert Greussing Sturm Steuerberatung OG StB (+43) 05552/624 29-0, Mühlgasse 21 office@lgst.at
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Seeberger Steuerberatungs-GmbH StB (+43) 05552/622 63, Wichnerstraße 12 hansjoerg.seeberger@aon.at
Sturm-Thoma Elke Maria, Mag. StB Mühlgasse 21 e.sturm@lgst.at
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Zwerger-Holdermann Dunja, Mag. WP, StB (+43) 05522/711 23-15, Im Torkel 9 dunja.zwerger@allgaeuer-partner.at
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Bitschi Alexander, Mag. StB (+43) 05522/443 88-0, Gufer 16 alexander.bitschi@bfbf.at
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Bischof-Fuchs Christine, Mag. WP, StB (+43) 05574/466 15-0, Dorf Rieden 12 chbf@bischof-fuchs.at
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Dalpiaz Markus, Mag. StB (+43) 05574/620 78-16, Arlbergstr. 139 (Joka-Hochhaus) markus.dalpiaz@troll-dalpiaz.at
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Drexel Astrid, Mag. StB (+43) 05574/478 93, Anton-Walser-Gasse 2 office@drexel-wt.at
Erhart Marco, Dr. StB Römerstraße 30 m.erhart@erhart.tax
Gächter Peter, Mag. StB (+43) 05574/466 15-12, Dorf Rieden 12 pg@bischof-fuchs.at
Germann-Leiner Gabriele, Mag.Dr. StB (+43) 05574/542 00, Scheffelstraße 7a gg@g-g.at
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Mader Wolfgang, Mag. (FH) StB (+43) 0699/11 99 45 31, Belruptstraße 59 info@kanzleimader.at
Mag. Susanne Penz Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH StB (+43) 0664/2441664, Kaiserstraße 14 s.penz@krw-vorarlberg.at
Mager Peter StB (+43) 05574/461 94, Gletscherstraße 12
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Metzler Siegfried, Mag.jur. StB (+43) 05574/660 66, Dorf Rieden 7 kanzlei@metzler.co.at
Morik.Schertler.Nägele. Wirtschaftstreuhand OG WP, StB (+43) 05574/428 32-0, Römerstraße 30 office@wt-msn.at
Nägele Gebhard, Mag.Dr. StB (+43) 05574/428 32-0, Römerstraße 30 g.naegele@wt-msn.at
Penz Susanne, Mag. StB (+43) 05574/542 01-12, Kaiserstraße 14/Top 3 s.penz@wt-penz.at
Schertler Wolfgang, Mag. WP, StB (+43) 05574/428 32-0, Römerstraße 30 w.schertler@wt-msn.at
Schiller Alexander, Mag. StB Kirchstraße 9a schiller.a@lang-schiller.at
Schrottenbaum Nikolaus, Mag. WP, StB Kaspar-Schoch-Straße 2 nikolaus@schrottenbaum-wp.at
Schrottenbaum Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 0664/1113163, Kaspar-Schoch-Straße 2
Simma Wolfram, Dr. jur. StB (+43) 05574/420 57, Scheffelstraße 1-3 wsimma@stb-simma.at
Skamletz Felix BSc, Mag. StB Gerberstraße 3/17
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Unterweger Kurt, Mag.Dr. StB (+43) 0650/587 81 81, Dorf Rieden 7 kurt.unterweger@aon.at
BÜRS
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Balcz Heinz Peter, Mag.iur. StB (+43) 0664/420 55 01, Thomas-Rhomberg-Straße 8 heinz.balcz@lang-schiller.at
Bernd Stockner Steuerberatung GmbH StB (+43) 0660/2304757, Johann-Georg-Ulmer-Straße 2 bernd@stockner-steuerberatung.at
BGR GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP, StB (+43) 05572/251 11, Färbergasse 15 gbroel l@bgr-steuerberater.at
BGR Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05572/251 11, Färbergasse 15 office@bgr-steuerberater.at
BGR Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 05572/251 11, Färbergasse 15 office@bgr-wirtschaftspruefer.at
Bösch Martin, Mag. StB (+43) 05572/40 88 49 Schwefel 93, office@stb-boesch.at
Brändle Philipp, Mag.Dr. StB (+43) 05572/248 36, Rosenstraße 23 C office@braendle.co.at
Brändle Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/248 36, Rosenstraße 23c office@braendle.co.at
Brida Theresa BSc MA WP Mühlegasse 34a theresa.brida@outlook.de
Bröll Günter, Mag.rer.soc.oec. WP, StB (+43) 05572/251 11, Färbergasse 15 gbroell@bgr-steuerberater.at
BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG StB (+43) 05572/238 23, Josef-Ganahl-Straße 16 kanzlei@bwd.at
De Costa Andreas, Mag. StB (+43) 05572/222 70, Färbergasse 15/gelb 3 kanzlei@decosta.at
Dobler Andreas, Ing.Mag. StB (+43) 05572/39 42 30, Riedgasse 11 office@dobler.at
Dobler Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/39 42 30, Riedgasse 11 office@dobler.at
Dr. Ferdinand Jenni Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. StB (+43) 05572/371 11, Jahngasse 18 office@jenni-stb.at
E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH WP, StB (+43) 05572/26 9 22, Bergmannstraße 7 office@igerz.at
Eienbach-Mazzurana Eva-Maria Bakk.phil., MMag. WP, StB (+43) 05572/200 500, Eisengasse 34 e.eienbach@spt.at
einsplus Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05572/236 53, Mozartstraße 18 info@einsplus.at
einsplus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB (+43) 05572/236 53, Mozartstraße 18 info@einsplus.at
Englmair Vanessa Emanuela LL.M., Mag.Dr. StB Sandgasse 12
FELS Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 kanzlei@spt.at
Fenkart Thomas, Mag. StB (+43) 05574/660 66, Steinacker 45c fenkart@metzler.co.at
Feurstein Martin, Mag. StB (+43) 05572/269 22-15, Montfortstraße 18c martin.feurstein@igerz.at
Feurstein Matthias LL.M., MMag. Dr. StB Schillerstraße 25/1
Fritsch Alexander, Mag. StB (+43) 05572/32 47 60, Lustenauerstraße 27 alexander.fritsch@per-saldo.at
Gasser Gernot, Mag.Dr.iur. WP, StB (+43) 05572/251 11, Färbergasse 15 ggasser@bgr-steuerberater.at
Gehrer Stefan, Mag. Dr. StB (+43) 05572/216 52-0, Eisengasse 34 stefan.gehrer@lebe.at
Geismayr Alfred, MMag.Dr. WP, StB (+43) 05572/363 66, Nachbauerstraße 25 a.geismayr@rtg.at
Geismayr-Klocker Angelika, Mag. StB (+43) 0664/3563138, Nachbauerstraße 25 angelika.geismayr@vol.at
Geser&Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH & Co KG StB (+43) 05572/23 549, Kreuzgasse 6a wolff@tu.dornbirn.at
Gradischar Michael, Mag. WP, StB (+43) 05574/405-429, Haslachgasse 14
Hämmerle Stefan, MMag. WP, StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 s.haemmerle@spt.at
Herburger Ferdinand, Mag. WP, StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 f.herburger@spt.at
Hosp Thomas LL.M., Mag. StB (+42) 3/239 95 00, Im Porst 34/11 office@thomashosp.at
Huber Clemens, Mag. WP (+43) 05572/200 500 0, Dr.-Anton-Schneider-Str. 27C/7 c.huber@spt.at
Huber Corina, Mag.(FH) StB Dr.-Anton-Schneider-Straße 27C/7 corina@wt-maier.at
Jenni Ferdinand, Dr. StB (+43) 05572/371 11, Jahngasse 18 ferdinand.jenni@jenni-stb.at
Kleinbrod Rudolf, Mag. StB (+43) 05572/202 64-0, Rohrbach 31 rudolf.kleinbrod@kleinbrod.at
KLEINBROD Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/20 264, Rohrbach 31 rudolf.kleinbrod@kleinbrod.at
Krall Simone StB Fallenberggasse 3
Kremmel Brigitte, Mag. WP, StB (+43) 05572/319 89, Schmelzhütterstraße 5 b
Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungsund SteuerberatungsgmbH WP, StB (+43) 05572/21 652-0, Eisengasse 34 office@lebe.at
Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungsund SteuerberatungsgmbH & Co KG WP, StB (+43) 05572/216 52-0, Eisengasse 34 office@lebe.at
Mag. De Costa Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05572/222 70, Färbergasse 15 kanzlei@decosta.at
maier + partner Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH StB (+43) 05572/200 549, Rathausplatz 4/1.Stock gm@wt-maier.at
Maier Gerald, Mag. StB (+43) 05572/20 05 49, Rathausplatz 4/ 1.Stock gm@wt-maier.at
Mathis Ulrike, Mag. StB (+43) 05572/203 68, Gabelsbergerstraße 6 ulrike@mathis-vbg.at
Müller Peter StB (+43) 05572/231 68, Zollgasse 9 office@stb-mueller.at
Nosko Ulrich MBA LL.M., Mag. StB (+43) 05523/539 75, Mozartstraße 18 ulrich.nosko@einsplus.at
Nosko Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/23653, Mozartstraße 18 ulrich.nosko@einsplus.at
Peter Jürgen, Mag. StB (+43) 05572/296 00, Gechelbachgasse 16/2 j.peter@rtg.at
Piroddi Catherina Bakk. MSc StB (+43) 05572/296 00-35, Vordere Achmühlerstraße 5b c.piroddi@rtg.at
Platzgummer Steuerberatungsgesellschaft mbH StB (+43) 05572/254 34-0, Steinebach 3 Top 105 cs@ph-online.at
PRO WEST,-Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/522 34, Goethestraße 5 office@prowest.at
PRO WEST,-Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05572/522 34, Goethestraße 5 office@prowest.at
QUINTUS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH WP, StB (+43) 05572/238 23, Josef-Ganahl-Straße 16 kanzlei@quintus-audit.at
Rhomberg Peter, Mag. WP, StB (+43) 05572/37 23 00, Steinebach 3 peter.rhomberg@signum-treuhand.com
Riedmann Helmut, Mag.Dr. WP, StB (+43) 0664/213 87 24, Färbergasse 15 hriedmann@bgr-steuerberater.at
RTG Dr. Rümmele Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 05572/296 00, Marktstraße 30 office@rtg.at
RTG Dr. Rümmele Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05572/296 00, Marktstraße 30 office@rtg.at
RTG Services GmbH Steuerberatung StB (+43) 05572/39 40 32-0, Marktstraße 30 office.vbg@at.pwc.com
RTG Wirtschaftsprüfung GmbH WP (+43) 0699/1296 0018, Marktstraße 30 geismayr@vol.at
RTG Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG WP (+43) 0699/1 296 00 18,Marktstraße 30 geismayr@vol.at
Rudigier-Ladner Sonja BA StB Mittelfeldstraße 16
Rümmele Manfred, Dr. WP, StB (+43) 05572/296 00-0, Marktstraße 30 m.ruemmele@rtg.at
Scharnagl Julia BSc StB Mühlebacherstraße 29d/6
Schreiber Kurt, Dr. WP, StB Am Feuergraben 4
Schurz Ferdinand, MMag. WP, StB Kehlerstraße 79/1
Schurz Leopold, MMag. WP, StB (+43) 05572/29 60 00, Zanzenberg 6 l.schurz@rtg.at
SFÄ Lenz, Bereuter, Gehrer Steuerberatung für Ärzte GmbH & Co KG StB (+43) 05572/39 45 54, Eisengasse 34 office@lebe.at
Signum Treuhand Steuerberatungs-GmbH StB (+43) 05572/37 23 00-0, Steinebach 3 office@signum-treuhand.com
SIGNUM Treuhand Wirtschaftsprüfungs-GmbH WP,StB (+43) 05572/37 23 00-0, Steinebach 3 office@signum-treuhand.com
Simma Katja, Mag. StB Dr.-Anton-Schneider-Straße 15a
Sparr Christoph, Mag.rer.soc.oec. StB (+43) 05572/25434, Steinebach 3, Top 105 christoph.sparr@ph-online.at
Sparr Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/254 34, Steinebach 3/Top 105 christoph.sparr@ph-online.at
SPT Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 kanzlei@spt.at
SPT Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 kanzlei@spt.at
SPT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05572/200 500, Messestraße 11 kanzlei@spt.at
Steger Gerhard, Mag. StB (+43) 0650/36 11 708, Bongat 12b steger.gerhard@gmail.com
Stockner Bernd, Mag. iur. StB (+43) 05572/34849, Johann-Georg-Ulmer-Straße 2 bernd@stockner-steuerberatung.at
Sutter Marcel, Mag. StB Siegfried-Fußenegger-Straße 35 marcel.sutter@kanzlei-geser.at
TMA Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/236 53, Mozartstraße 18 martin.trunk@einsplus.at
Trunk Martin, Dipl.-Ing. WP, StB (+43) 05572/236 53, Mozartstraße 18 martin.trunk@einsplus.at
ULN Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/236 53, Mozartstraße 18 ulrich.nosko@einsplus.at
Utri Elisabeth, Mag. StB (+43) 0664/456 56 57, Paracelsusweg 1/15 elisabeth@utri.info
Vasak Robert, Mag. StB (+43) 05572/522 34-53, Goethestraße 5 robert.vasak@igerz.at
Verkleirer Christine, Mag.(FH) StB (+43) 05572/25 434, Altweg 13 christine.verkleirer@ph-online.at
EGG
Berkmann Christof, Mag. StB (+43) 0664/88227755, Gerbe 1135 christof@vonderthannen.com
Greber Joachim, Mag. StB Rain 877 j.greber@spt.at
von der Thannen & Partner Steuerberatung OG StB (+43) 05512/2797, Gerbe 1135 gerhard@vonderthannen.com
von der Thannen Gerhard StB (+43) 05512/27 97-0, Gerbe 1135 gerhard@vonderthannen.com
FELDKIRCH
Allgäuer & Partner Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH WP, StB (+43) 05522/711 23, Schlossgraben 10 office@allgaeuer-partner.at
Allgäuer Lothar, MMag.Dr. WP, StB (+43) 05522/711 23, Schloßgraben 10 lothar.allgaeuer@allgaeuer-partner.at
Bruker Nicole B.A. StB Sägerstraße 22/Top 8
BSW GmbH Steuerberatungs- und Wirtschafts prüfungsgesellschaft WP, StB (+43) 05522/39 440, Gallmiststraße 13 martin.bauer@hlb-vorarlberg.com
Burtscher Esther Patrizia StB Franz-Josef-Schreiber-Weg 14a eburtscher.steuerberatung@vcon.at
Daten-Treuhand- Buchführungsgesellschaft m.b.H. StB (+43) 05522/734 44-0, Schloßgraben 10 s.senoner@daten-treuhand.at
EBT Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH & Partner WP, StB (+43) 05522/394 40, Gallmiststraße 15
Fend Wolfgang, Dr.iur. StB (+43) 0650/69 74 320, Göfiser Straße 2a dr.wolfgang.fend@vol.at
Gerstgrasser Christian, Mag. StB (+43) 05524/2149-0, Kaiserstraße 52b christian@gerstgrasser.at
Gruber Siegfried, Mag. StB (+43) 05572/29 600, Burggasse 14 s.gruber@rtg.at
Herburger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH WP, StB (+43) 05522/352 50, Schloßgraben 10 office@herburger-partner.at
Herburger Frei & Partner Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungs GmbH WP, StB (+43) 05522/352 50-0, Schlossgraben 10 office@herburger-partner.at
Herburger Frei & Partner Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungs GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05522/352 50, Schloßgraben 10 office@herburger-partner.at
Herburger Markus, Mag. WP, StB (+43) 05522/352 50, Schloßgraben 10 markus.herburger@herburger-partner.at
Hintringer Christoph Johann M.A. StB Naflastraße 88a/Top 11
HLB Intercontrol Austria GmbH Wirtschaftsprü fung und Steuerberatung WP, StB (+43) 05522/39440, Gallmiststraße 13 office@hlb-vorarlberg.com
HLB Vorarlberg GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung WP, StB (+43) 05522/394 40, Gallmiststraße 13 office@hlb-vorarlberg.com
ITW-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH WP, StB (+43) 05522/394 40, Gallmiststraße 13 office@bdo-vorarlberg.com
Kofler Thomas StB (+43) 05522/794 24, Gallmiststraße 17e kofler.thomas@aon.at
Krismer Gert, Mag. WP, StB (+43) 05522/733 65, Reichsstraße 126 office@trias.co.at
LEOVIR Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH WP, StB (+43) 05522/39440, Gallmiststraße 13
Magadits-Allgäuer Maria, MMag.Dr. StB Churer Straße 15
Monz-Lettenbichler Tanja, Mag. StB Letzestraße 40, monztanja@gmail.com
Seiler Rita, Dipl.-BW (FH) StB (+43) 0680/200 70 25, Rote-Au-Weg 6 steuerberaterin_seiler@aon.at
Tiefenthaler Tanja, Mag.(FH) WP, StB Reichsstraße 51, t.tiefenthaler@rtg.at
Trias Holding GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft WP, StB (+43) 05522/73 365, Reichsstraße 126 gert.krismer@trias.co.at
Trias Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprü fungs- und Steuerberatungsgesellschaft WP, StB (+43) 05522/733 65, Reichsstraße 126 office@trias.co.at
Tschofen Consulting GmbH Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP, StB (+43) 05522/394 40, Gallmiststraße 13
Tschofen Eduard, Mag.Dr. WP, StB (+43) 05522/394 40, Gallmiststraße 15 (Villa Gallmist) eduard.tschofen@ebt-wp.com
Waller Thomas- Jan StB (+43) 05522/704 60-0, Carinagasse 18a Top 8 office@wtj.at
Zobel Christian, Mag. WP, StB (+43) 05552/65660, Schregenbergstraße 31c/2 c.zobel@zks-steuerberatung.at
FUSSACH
Hagspiel Dietmar BA MA StB (+43) 05578/203 95, Höchster Straße 51a office@hd-steuerberater.at
HD Steuerberater GmbH & Co KG StB (+43) 05578/203 95, Höchster Straße 51a office@hd-steuerberater.at
HD Steuerberater und Bilanzbuchhalter GmbH StB (+43) 05578/203 95, Höchster Straße 51a office@hd-steuerberater.at
GÖFIS
Bentele Anton, Mag.Dr. StB (+43) 0699/88 79 71 34, Kustergasse 17b/20 bentele.anton@vol.at
Bertsch Eugen StB Sportplatzweg 11, eugen.bertsch@lampertmail.at
GÖTZIS
Bösch Daniela K. LL.M., MMag.Dr. WP, StB (+43) 05523/53975, Hauptstraße 5 daniela.matt@einsplus.at
einsplus Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05523/539 75, Hauptstraße 5 info@einsplus.at
einsplus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB (+43) 05523/539 75, Hauptstraße 5 info@einsplus.at
ENDER & ZUGGAL STEUERBERATUNG GMBH StB (+43) 05523/623 08, Sonderberg 10 kanzlei@ender-zuggal.at
Ender Caroline, Mag. StB (+43) 05523/623 08, Sonderberg 10 c.ender@ender-zuggal.at
Fetz Maria Theresia LL.M., Mag. StB (+43) 0664/13 88 77 5, Rütte 2/2 mariafetz@gmx.at
Kathan & Partner Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05523/626 17, Steinbux 2 office@kathan-partner.at
Kathan & Partner Steuerund Wirtschaftsberatungs GmbH StB (+43) 05523/626 17, Steinbux 2 office@kathan-partner.at
Marte Bernhard MSc StB St.-Ulrich-Straße 22 Top 3, b.marte@gerstgrasser.biz
Morscher Gerhard StB (+43) 05523/534 90, Vorarlberger Wirtschaftspark morscher@morscher.at
Müller-Kreil Andreas, Mag. WP, StB (+43) 0664/88532475, Flurgasse 7 andreas.kreil@hlb-vorarlberg.com
Schneller Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/24252, Montfortstraße 4 office@schneller-steuerberatung.at
Schneller Wilhelm StB (+43) 0720/70 10 77, Montfortstraße 4 wilhelm@schneller-steuerberatung.at
Simma Walter, Mag.Dr. StB (+43) 05523/626 17, Steinbux 2 walter.simma@kathan-partner.at
Welte Roman, Mag. StB Am Garnmarkt 8
welte treuhand steuerberatung gmbh StB (+43) 05523/51555, Am Garnmarkt 8 office@welte-treuhand.at
Zuggal Gerhard StB (+43) 05523/623 08, Sonderberg 10 g.zuggal@ender-zuggal.at
HARD
Bereuter Reinhold, Dr.iur. WP, StB (+43) 05574/710 01-0, Kirchstraße 6a reinhold.bereuter@lebe.at
ECA Pfanner und Farmer Steuerberatung GmbH StB (+43) 05574/852 93, Seestraße 12 jochen.pfanner@eca-am-bodensee.at
Feurstein Michael, MMag. StB (+43) 05574/660 66, Am Kohlplatz 5 feurstein@metzler.co.at
Jochum Birgit, Mag.iur. StB (+43) 05572/29 600-0, Langackerweg 24
K&P Steuerberatung GmbH StB (+43) 05574/60 20 20, Hofsteigstraße 11 steuerberatung@klementundpartner.at
Kleiner Helmuth WP, StB (+43) 05574/642 02-11, Hofsteigstraße 11 helmuth.kleiner@klementundpartner.at
Klement & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05574/642020, Hofsteigstraße 11 steuerberatung@klementundpartner.at
Klement Christoph StB (+43) 05574/642 02-0, Hofsteigstraße 11 christoph.klement@klementundpartner.at
Krappinger Marion, Mag.rer.soc.oec. StB (+43) 0650/64 202-17, Hofsteigstraße 11 marion.krappinger@klementundpartner.at
Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungsund SteuerberatungsgmbH & Co KG WP, StB (+43) 05574/710 01-0, Kirchstraße 6 office@lebe.at
Mag. Manfred Reumiller Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB (+43) 05574/64 922, Nußweg 6 manfred.reumiller@wt-reumiller.at
Mag. Manfred Reumiller Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05574/649 22-0, Nussweg 6 manfred.reumiller@wt-reumiller.at
Mündlein Nadine, Mag.iur. StB (+43) 0664/163 72 93, Mockenstraße 8b nadinemuendlein@gmail.com
Reumiller Manfred, Mag.rer.soc.oec. WP, StB (+43) 05574/649 22-0, Apfelweg 8 manfred.reumiller@wt-reumiller.at
Reumiller Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB (+43) 05574/64922-0, Apfelweg 8 manfred.reumiller@wt-reumiller.at
SHP Wirtschaftsprüfung GmbH WP, StB (+43) 05572/200500, Rabenweg 6 s.haemmerle@spt.at
HÖCHST
Mag. Rainer Rangger Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05578/722 22, Bonigstraße 11 kanzlei@rangger.at
Rangger Rainer, Mag. StB (+43) 05578/722 22-0, Bonigstraße 11 rrangger@rangger.at
Zimmermann Doris StB (+43) 05578/72222-18, Bonigstraße 11
HOHENEMS
Achleitner Angelika, Mag. WP, StB (+43) 0664/872 92 22, Brunnerweg 1
Achleitner Martin, MMag.Dr. StB (+43) 05576/724 42, Schulgasse 1,office@wt-achleitner.at
Achleitner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH WP, StB (+43) 05576/72 442, Schweizer Straße 37 office@wt-achleitner.at
Benzer Helmut, Mag. StB (+43) 05576/747 11, Diepoldsauer Straße 35 kanzlei@benzer.at
Dr. Achleitner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. StB (+43) 05576/724 42-0, Schweizer Straße 37 office@wt-achleitner.at
PETER Miriam, MMag. StB (+43) 05576/21343-10, Marktstraße 20 mail@diesteuerberaterin.cc
Schneider Bertram, Mag.Dr. WP, StB (+43) 05576/982 64, Nibelungenstraße 19 bertram.schneider@wt-schneider.at
Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB (+43) 05576/982 64-0, Nibelungenstraße 19 office@wt-schneider.at
Steiner Peter, Mag. StB (+43) 05576/733 12-10, Schweizer Straße 77 peter.steiner@winkel-steiner.at
Waibel Daniela StB (+43) 05576/733 12-0, Schweizer Straße 77 daniela.waibel@wsw-steuerberater.at
Winkel Martin MBA, Mag.iur. StB (+43) 05576/733 12-10, Schweizer Straße 77 martin.winkel@wsw-steuerberater.at
WINKEL STEINER WAIBEL Steuerberater GmbH StB (+43) 05576/733 12-10, Schweizer Straße 77 office@wsw-steuerberater.at
KENNELBACH
Busarello Peter, Mag. WP, StB (+43) 05572/23 823, Klosterfeldstraße 33 peter.busarello@bwd.at
KLAUS
Bickel Lukas BSc (WU) StB (+43) 05523/53871, Treietstraße 17 - M2 lukas@bh-bickel.at
Bickel Lukas Steuerberatung KG StB (+43) 05523/53 871-0, Treietstraße 17 - M2 office@bls.tax
Bickel Steuerberatung GmbH StB (+43) 05523/538 71-0, Treietstr. 17 - M2 office@bls.tax
LAUTERACH
Ghesla Manfred, Mag. (FH) Mag.iur. StB (+43) 05574/219 68, Bundesstraße 36 kanzlei@ghesla.com
Kessler Jürgen Hermann, Mag.Dr. WP, StB (+43) 0664/140 59 21, Baumweg 1A juergen@kesslers.at
Konzilia Sarah, Mag. WP (+43) 05572/37 2300 3, Gartenpark 1/27 sarah.konzilia@signum-treuhand.com
Mag. Ghesla Steuerberater GmbH StB (+43) 05574/219 68, Kirchstraße 32 kanzlei@ghesla.com
MW Steuerberatung GmbH StB (+43) 05574/22 500, Fellentorstraße 2 m.walter@mw-steuerberatung.at
MW Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05574/22 500, Fellentorstraße 2 m.walter@mw-steuerberatung.at
Walter Martin, Mag. StB (+43) 05574/22500-11, Fellentorstraße 2 m.walter@mw-steuerberatung.at
LECH
Fetz Andreas, Mag. StB (+43) 05583/38 02-0, Strass 582, a.fetz@prodinger.at
Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhandgesell schaft m.b.H. StB (+43) 05583/38 02-0, Strass 582, a.fetz@prodinger.at
Prodinger, Fetz & Partner Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05583/38 02-0, Strass 582, a.fetz@prodinger.at
Prodinger, Fetz & Partner Steuerberatungs GmbH & Co KG StB (+43) 05583/38 02-0, Strass 582, a.fetz@prodinger.at
LUSTENAU
Barnay Ruth-Astrid LL.M., Mag.Dr. StB (+43) 0699/1 555 51 01, Felderstraße 3 barnay@barnay.at
Bernhard Jürgen, Dipl.-BW(FH) StB (+43) 0664/2410511, Alpstraße 8b office@eventum.biz
Beutel Klaus, Mag.Dr. StB (+43) 0664/475 31 33, Hofsteigstraße 9 k.beutel@vol.at
Bösch Sylvia, MMag. StB Rheinstraße 11/2, sylvia.boesch@kleinbrod.at
Einsle Gabriele, Mag. StB (+43) 05577/896 32-12, Alpstraße 23 gabriele.einsle@winklerundpartner.at
EVENTUM Wirtschaftstreuhand Steuerbera tungsgesellschaft mbH StB (+43) 0664/301 66 92, Alpstraße 8b office@eventum.biz
Kögl Peter, Dr. StB (+43) 05577/867 02, Badlochstraße 35a p.koegl@rtg.at
Lukesch Ruth, Mag. StB (+423) 239/9500, Anhängestrasse 6 ruth.lukesch@ecovis.li
Moosbrugger Martin BBA LL.M. StB (+423) 0/239 95 00, Am Schlatt 10 martin.moosbrugger@ecovis.com
R.4 Invest Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05577/826 28-0, Schillerstraße 22 office@reiner.cc
Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05577/826 28, Schillerstraße 22 office@reiner.cc
Reiner & Reiner Wirtschaftsprüfungs KG WP, StB (+43) 05577/826 28-0, Schillerstraße 22 office@reiner.cc
Reiner Birgit, Mag.Dr. StB (+43) 05577/826 28-0, Schillerstr. 22b.reiner@reiner.cc
Reiner Jürgen LL.M., Mag.Dr.iur. WP, StB (+43) 05577/826 28-0, Schillerstr. 22 j.reiner@reiner.cc
Rubatscher Axel StB (+43) 05577/213 03, Grüttstr. 32 office@rubatscher.com
Schlierenzauer Ursula, Mag. StB (+43) 05577/896 32, Alpstraße 23 uschi.schlierenzauer@winklerundpartner.at
Waibel Michaela, Mag. Dr. StB Weiherstraße 20
Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05577/896 32, Alpstraße 23 office@winklerundpartner.at
Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH & Co KG StB (+43) 05577/896 32, Alpstraße 23 office@winklerundpartner.at
Winkler Klaus, Dr.jur. Mag.rer.soc.oec. StB (+43) 05577/896 32, Alpstraße 23 klaus.winkler@winklerundpartner.at
Wöginger Klaus, MMag. WP, StB (+43) 05572/23823, Weiherstraße 20 klaus.woeginger@bwd.at
MITTELBERG
Gruber Mareike M.Sc. StB (+43) 05517/6966-56, Walserstraße 233 m.gruber@haller-beratung.at
Haller Birgit, Mag. StB (+43) 05517/69 66-0, Walserstraße 233 birgit@gruber-beratung.at
Haller, Gruber & Partner Steuerberatung KG StB (+43) 05517/69 66-0, Walserstraße 233 office@haller-beratung.at
Heim Claudia, Dipl.-Bw. (FH) StB (+43) 05517/37 32, Bödmerstraße 73a steuerberatung-heim@speed.at
Mag. Lucia Riezler Steuerberatung GmbH StB (+43) 05517/20 543, Walserstraße 377 office@kanzlei-riezler.at
Riezler Lucia, Mag. StB (+43) 0650/749 71 17, Walserstraße 377/ Top 2 office@kanzlei-riezler.at
RTG Dr. Fritz Steuerberatung GmbH StB (+43) 05517/53 29-0, Walserstraße 25 office@rtg-fritz.at
RTG Riezler Steuerberatung GmbH StB (+43) 05517/66 14, Walserstraße 25
NENZING
Ammann Egon, Mag. StB (+43) 0676/4769192, Eugen Getzner-Straße 7 office@ammsteuer.at
Dobler Karl StB (+43) 05552/640 29-12, Burggasse 17 k.dobler@stbdobler.at
Hepberger Ronald, Mag. StB (+43) 05525/625 15, Schulstr. 36 office@hepberger.net
Hepberger Steuerberatung GmbH StB (+43) 05525/62 515, Schulstraße 36 office@hepberger.net
NÜZIDERS
Beyweiss Patrick Alfred, Mag. StB Im Hag 42a, beyweiss@stb-beyweiss.at
Daxer Thomas, Mag. StB (+43) 05572/21 652-0, Mitteläule 8c thomas.daxer@lebe.at
Gehrmann Natascha StB Tänzerweg 23/Stg. 3/6, n.gehrmann@reiner.cc
Höfle-Beyweiss Christine, Mag StB (+43) 0650/4147355, Im Hag 42a christine.hoefle-beyweiss@raiba.at
Kalkhofer Arno, Mag. StB (+43) 0664/519 12 78, Landstraße 30 a.kalkhofer@kalkhofer-steuerberatung.at
RANKWEIL
„WTJ“ Steuerberatungs GmbH StB (+43) 05522/704 60-0, Bundesstraße 70, office@wtj.at
„WTJ“ Steuerberatungs GmbH & Co KG StB (+43) 05522/704 60-0, Bundesstraße 70, office@wtj.at
ABI Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/443 88, Hadeldorfstraße 30 alexander.bitschi@bfbf.at
Amann Christian, Mag.Dr. StB (+43) 0676/429 15 74, Klosterreben 3 christian@steuerberater-amann.at
Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/44 388, Hadeldorfstraße 30 office@bfbf.at
Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05522/443 88, Hadeldorfstraße 30, office@bfbf.at
Bauer Martin, MMag.Dr. WP, StB (+43) 05522/480 33, Im Grisseler 28 d martin.bauer@cable.vol.at
Burtscher Wachter Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs- GmbH StB (+43) 05522/254 74, Untere Bahnhofstraße 2
Engljähringer & Fleisch Steuerberater OG StB (+43) 05522/421 66, Bahnhofstraße 21 office@steuerberater-ef.at
Engljähringer Bruno, Mag.Dr. StB (+43) 05522/421 66, Bahnhofstraße 21 office@steuerberater-ef.at
Fleisch Gerhard, MMag. StB (+43) 05522/421 66, Bahnhofstraße 21 fleisch.g@steuerberater-ef.at
GAF Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/44 388, Hadeldorfstraße 30 gerhard.fend@bfbf.at
PBA Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/443 88, Hadeldorfstraße 30 peter.bahl@bfbf.at
PFE Steuerberatung GmbH StB (+43) 05522/443 88, Hadeldorfstraße 30 patricia.fend@bfbf.at
Wachter Richard, Mag. Dr. StB (+43) 05522/25 474, Untere Bahnhofstraße 2 r.wachter@marsoner.at
RIEFENSBERG
Bereuter Josef MBA StB (+43) 0664/5333117, Dorf 355, pb@stbm.at
RÖTHIS
Dorner Harald, Dr. StB (+43) 05522/982 33-0, Walgaustraße 37 harald@dorner-wirtschaftstreuhand.eu
Singer Emanuel, Mag. StB (+43) 0664/428 18 41, Schulgasse 28 e.singer@zks-steuerberatung.at
Steiner Sarah LL.B.(WU) StB Schlößlestraße 46/1
ZKS Steuerberatung Röthis GmbH & Co KG StB (+43) 05522/44291, Schulgasse 28 kanzlei.roethis@zks-steuerberatung.at
SCHLINS
GERSTGRASSER Steuerberatung GmbH StB (+43) 05524/2149, Walgaustraße 18 c.gerstgrasser@gerstgrasser.at
Greussing Martin, Mag. StB (+43) 05552/624 29-20, Landstraße 61 m.greussing@lgst.at
Hinteregger Andrea StB (+43) 05524/26 51, Kroppenweg 4 andrea.hinteregger@steuerinfo.biz
Jussel Caroline BA StB (+43) 05522/39 440, Kirchstraße 25 caroline.jussel@hlb-vorarlberg.com
SCHOPPERNAU
erath & partner Wirtschaftstreuhand- & Steuer beratungs GmbH StB (+43) 05514/31380, Riese 381 kanzlei@erathundpartner.at
Erath Josef, Dipl.-Bw.(FH) StB (+43) 05515/28 80-10, Riese 381 a j.erath@erathundpartner.at
Erath Wilfried, Dipl.-Bw.(FH) StB (+43) 05515/28 80-10, Riese 381
SCHRUNS
Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05556/744 98, Silvrettastraße 21 stemmer.bahl.fend@sbf.co.at
Fend Patricia Christiane, Mag.Dr. StB (+43) 0676/629 91 00, Rainweg 18 patricia.fend@bfbf.at
Fend Gerhard, Mag.rer.soc.oec. StB (+43) 05556/744 98, Silvrettastraße 21 gerhard.fend@bfbf.at
Ganahl Josef StB (+43) 05556/755 56, Silvrettastraße 97
Gantner Daniela, Mag. WP, StB Batloggstraße 32, daniela.gantner@hlb-vorarlberg.com
Remm Steuerberatung GmbH StB (+43) 05556/21047, Kronengasse 6 michaela.remm@remm-steuerberatung.at
Remm-Hepberger Michaela BBA StB (+43) 05556/21 047, Kronengasse 6 michaela.remm@remm-steuerberatung.at
Sauerwein Ralph, Mag. StB (+43) 0680/40 160 60, Silvrettastraße 59 sauerwein79@gmail.com
Vallaster Klemens, Mag.iur. StB (+43) 05556/73327, Grütweg 8 k.vallaster@vallaster-steuerberatung.at
Vallaster Steuerberatung GmbH StB (+43) 05556/733 27, Außerlitzstraße 68 k.vallaster@tschofen-treuhand.at
Vallaster Steuerberatung GmbH & Co KG StB (+43) 05556/733 27, Grütweg 8 k.vallaster@vallaster-steuerberatung.at
VK Steuerberatung GmbH StB (+43) 05556/733 27, Außerlitzstraße 68 k.vallaster@vallaster-steuerberatung.at
Vogl Felix Karl, Mag.iur. Dr.iur. StB (+43) 05556/723 60, Gerichtsweg 2 kanzlei@rechtsanwalt-steuerberater.at
SCHWARZACH
Baumgartl Carina BA StB (+43) 0676/7617278, Weidachstraße 6/12 carina.baumgartl@edoocat.com
Fink Judith, Mag. StB (+43) 0664/422 93 19, Bildsteinerstraße 28
Hutter Tanja, Mag. StB Untertellenmoos 28
Spettel David BA StB (+43) 05572/586 55, Im Weingarten 1 david.spettel@stb-spettel.eu
Werle Stefan, Mag. WP, StB (+43) 05572/408457, Weidachstraße 16 b stefan.werle@chello.at
THÜRINGERBERG
Fischer Hubert, Mag.Dr. StB (+43) 05550/2174, Thüringerberg 197 fischerwt@aon.at
TSCHAGGUNS
Bahl Peter, Mag.Dr. StB (+43) 05522/443 88, Unterziegerbergstraße 1 peter.bahl@bfbf.at
Engstler Hubert, Ing.Mag.Dr. StB (+43) 05556/748 20, Zelfenstraße 24 a
Mangeng Isabell, Mag. StB (+43) 05574/66 0 66, Zelfenstraße 112 imangeng@kpmg.at
WEILER
Morscher Markus, Mag. (FH) StB Im Winkel 17, m.morscher@morscher.at
Weigel Christian, Mag. StB Feldstraße 22a
WOLFURT
Jäger Markus, Mag. WP, StB (+43) 05574/25625, Im Dorf 2 markus.jaeger@jaeger-wt.at
Jäger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH WP, StB (+43) 05574/25 6 25, Im Dorf 2, office@jaeger-wt.at
Jäger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprü fungs GmbH & Co KG WP, StB (+43) 05574/25 6 25, Im Dorf 2, office@jaeger-wt.at
Kalb Johannes, Mag. StB Sonnenstraße 12
Mayrhofer-De Martin Claudia, Mag.(FH) StB Schlattweg 3b
TRUST Linder Steuerberatung OG StB (+43) 05574/208 37, Bahnhofstraße 8b office@trustwest.at
Westreicher Guntram, Mag.iur. StB (+43) 05572/200500, Erlenstraße 8 g.westreicher@spt.at
WG Steuerberatung GmbH StB (+43) 05572/200500, Erlenstraße 8 g.westreicher@spt.at
ZWISCHENWASSER
Duffner Kosmas, Mag. iur. StB (+43) 0676/958 54 23, Arkenstraße 28 k.duffner@reiner.cc
SULZBERG
Maly Walter, Dr. StB (+43) 05516/2030, Widum 278
Duffner Tamara MSc StB Arkenstraße 28/9 t.duffner@spt.at