Heizkostenzuschuss Dornbirn Der Zuschuss wird gewährt, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Bei Alleinstehenden € 655,84 (netto) Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften € 1.003,72 (netto) und zusätzlich je Kind/weitere Person € 68,74 (netto) Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Einkünften zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung oder der Sozialhilfe, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen. Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Keinen Anspruch haben Personen, die über ein Sparguthaben von insgesamt mehr als € 4.000,-- verfügen oder wenn unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern, Kinder) in der Lage sind, einen entsprechenden Beitrag zum Heizaufwand zu leisten. Der Wohnungsaufwand wird in der tatsächlichen Höhe, aber maximal bis € 200,-- bei einer Person und für jede weitere Person zusätzlich € 40,-- berücksichtigt. Die Höhe des Zuschusses pro Haushalt beträgt einmalig € 208,--. Der Zuschuss wird unabhängig davon gewährt, welches Heizmittel (z.B.: Öl, Gas, Strom, Holz, Kohle) verwendet wird. Bei der Antragstellung sind sämtliche Einkommensunterlagen (Gehalt, Pension, Arbeitslosenbestätigung (etc.) sowie der Wohnungsaufwand (Miete, Rückzahlungen) vorzulegen. Weitere Auskünfte erhalten sie in der Abteilung Soziales und Senioren, Tel. 05572 3063306. Lustenau, Rathausstraße 1, Tel.