17. BEILAGE IM JAHRE 2005 ZU DEN SITZUNGSBERICHTEN DES XXVIII. VORARLBERGER LANDTAGES
Selbstständiger Antrag An das Präsidium des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz
Beilage 17/2005 Bregenz, 29. März 2005
Betrifft: Änderung der Gemeindeordnung 1935 Sehr geehrter Herr Präsident! Der Bericht des Landesvolksanwaltes über seine Tätigkeit im Jahre 2003 beschäftigte sich auch mit der zum Teil noch aufrechten Gemeindeordnung 1935. Konkret ging es im Bericht um den § 91 der Gemeindeordnung 1935, welcher den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, GemeindebürgerInnen zu sogenannten Hand- und Zugdiensten heranzuziehen. Der Landesvolksanwalt sieht diese Regelung als „grundsätzlich veraltet“ an. Die unterzeichnenden Abgeordneten können sich dieser Aussage vollinhaltlich anschließen. Frondienste, und das sind Hand- und Zugdienste, bezeichnen Dienstleistungen, die die Bauern im Mittelalter ihrem Grundherrn abzuleisten verpflichtet waren. In manchen Fällen konnte der Frondienst durch eine Geldleistung abgelöst werden (wie es im Übrigen auch die Gemeindeordnung 1935 vorsieht). Frondienste waren als Gegenleistung für Schutz, Land und Jurisdiktion des Grundherrn zu leisten und umfassten bäuerliche Tätigkeiten für eine festgelegte Zahl von Tagen. Diese Frondienste wurden mit der Bauernbefreiung im 18. und 19. Jahrhundert allmählich abgeschafft (siehe auch: de.wikipedia.org). Frondienste sind vor allem bei Agrargemeinschaften üblich, welche dafür allerdings auch in Form des sogenannten „Holzloses“ eine Gegenleistung erbringen. Nicht nachvollziehbar sind jedoch die Frondienste auf Basis des freien Beschlussrechtes der Gemeinde – immerhin liefern die GemeindebewohnerInnen Steuern und Abgaben ab.