Euratom

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Euratom-Vertrag Der Euratom-Vertrag, der zunächst geschaffen wurde, um die Forschungsprogramme der Staaten im Hinblick auf die friedliche Nutzung der Kernenergie zu koordinieren, trägt heute dazu bei, dass Erkenntnisse und Infrastrukturen gemeinsam genutzt und Finanzmittel im Bereich der Kernenergie zusammengeführt werden. Er gewährleistet die Versorgungssicherheit im Rahmen einer zentralen Überwachung.

RECHTSAKT Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

ZUSAMMENFASSUNG Kontext Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wurde 1957 in Rom unterzeichnet. Er wurde vor dem gleichen Hintergrund geschaffen und in gleicher Weise ausgearbeitet wie der EWG-Vertrag und trat mit ihm in Kraft. Zunächst veranlasste der Mangel an herkömmlichen Energieträgern die sechs Gründerstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) dazu, sich der Kernenergie zuzuwenden, um Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu erreichen. Da die Kernenergie teuer war und die erforderlichen Investitionskosten die Möglichkeiten der einzelnen Staaten überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zusammen und gründeten die Euratom. Allgemeines Ziel des Vertrags ist es, zur Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa beizutragen, und dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten am Nutzen aus der Entwicklung der Kernenergie teilhaben zu lassen und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist. Gleichzeitig garantiert der Vertrag der Bevölkerung ein hohes Maß an technischer Sicherheit und verhindert eine Abzweigung von für zivile Zwecke vorgesehenem Kernmaterial für vor allem militärische Zwecke. Es ist zu beachten, dass Euratom nur im Bereich der zivilen und friedlichen Nutzung der Kernenergie zuständig ist. Der im Euratom-Vertrag vorgesehene institutionelle Aufbau ist im Großen und Ganzen mit dem des EWG-Vertrags vergleichbar und fußt auf dem „Dreieck" aus Rat, Kommission und Europäischem Parlament. Geltungsbereich Ziel des Euratom-Vertrags ist es, die Kernenergien der Mitgliedstaaten zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund gilt er nur für bestimmte Erzeugnisse: besondere spaltbare Stoffe, Ausgangsstoffe und Erze, aus denen die Ausgangsstoffe gewonnen werden. Darüber hinaus gilt er nur für bestimmte Rechtspersonen: die Mitgliedstaaten, natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten in einem Bereich ausüben, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, und öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen, die alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen ausüben. Aufgaben Gemäß dem Vertrag hat Euratom die folgenden besonderen Aufgaben: •

Die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen (z. B. über die thematischen Programme des 6. Forschungsrahmenprogramms ).


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