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Das Eheliche Güterrecht und die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages
Von Dr. Patrick Schürmann, LL.M.
: Ein Ehevertrag dient dazu, die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten zu regeln. In der Praxis zeigt sich, dass juristische Laien oft falsche Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages haben. Nachfolgend wird deshalb ein kurzer Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, welche sich mit Abschluss eines Ehevertrages ergeben, dargestellt. Dabei werden auch die Grundzüge des Güterrechts ansatzweise aufgezeigt.
DER GESETZLICHE GÜTERSTAND DER GÜTERTRENNUNG
Regelung im Ehevertrag von der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ausgeschlossen werden. Anteile an einem Unternehmen können jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um blosse Wertanlagen handelt.
Sofern es durch einen Ehevertrag nicht anders vereinbart ist, gilt in Liechtenstein der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Demnach behält jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte Vermögen und wird Alleineigentümer des von ihm während der Ehe erwobenen Vermögens. Vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung kann mittels Ehevertrag abgewichen werden.
Zudem kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden, dass der Vermögenszuwachs von Vermögenswerten aus dem Eigengut, welche dem Gebrauch beider Ehegatten dienen, von der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ausgeschlossen wird.
DIE GÜTERGEMEINSCHAFT Mittels Ehevertrag kann eine sogenannte Gütergemeinschaft vereinbart werden. Es gibt diverse Ausgestaltungsformen der Gütergemeinschaft. So kann z.B. vereinbart werden, dass das gesamte gegenwärtige und zukünftig erworbene und ererbte Vermögen zur Gütergemeinschaft zählt. Es kann hingegen auch bestimmt werden, dass z.B. nur das gegenwärtige oder nur das zukünftige Vermögen Bestandteil der Gütergemeinschaft sein soll. Der Umfang der Gütergemeinschaft muss im Ehevertrag detailliert bestimmt werden.
AUFTEILUNG DES EHELICHEN VERMÖGENSZUWACHSES BEI DER GÜTERTRENNUNG
ERRICHTUNG DES EHEVERTRAGES Dr. Patrick Schürmann, LL.M. beim Güterstand der Gütertrennung der Vermögenszuwachs, welcher vom Beginn der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielt wurde, aufgeteilt. Nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist hingegen das sogenannte Eigengut. Zum Eigengut zählen unter anderem Vermögenswerte, die ein Ehegatte geerbt hat, geschenkt bekommen hat oder selbst in die Ehe eingebracht hat sowie Vermögenswerte, welche ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch oder der unmittelbaren Berufsausübung dienen.
Erträgnisse aus dem Eigengut Im Falle einer Scheidung kommt zählen zum während der Ehe eres zu einer güterrechtlichen Aus- zielten Vermögenszuwachs, wenn einandersetzung. Dabei wird und soweit sie vom Berechtigten
Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterhierzu bestimmt wurden oder für schriften. Aufgrund der erhebAnschaffungen verwendet wur- lichen finanziellen Auswirkunden, die dem gemeinsamen Ge- gen, welche ein Ehevertrag im Scheidungsfall haben kann, ist es brauch der Ehegatten dienen. durchaus empfehlenswert bei der Auf die Aufteilung des ehelichen Vertragsgestaltung einen liechVermögenszuwachses kann im tensteinischen Rechtsanwalt beiVoraus nicht verzichtet werden. zuziehen, welcher fachkundig zur Die Rechtsordnung sieht jedoch Seite steht. gewisse Ausnahmen vor, hinsichtlich deren ein Verzicht im Voraus mittels Ehevertrag möglich ist. Dies gilt zum einen für Unternehmensbeteiligungen und andererseits für Erträgnisse aus dem Eigengut, welches dem dauernden BATLINER GASSER RECHTSANWÄLTE Gebrauch beider Eheleute dient. MARKTGASS 21 9490 VADUZ
Vermögensbestandteile, welche zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen, können mittels einer
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